Reglement über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
                            Reglement über die Berufs-, Studien- und  Laufbahnberatung  vom 11.05.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 14.  März 2007 über die Berufs-, Studien- und  Laufbahnberatung;  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement regelt den Vollzug des Gesetzes über die Berufs-, Stu  -  dien- und Laufbahnberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beraterinnen und Berater
                            1  Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (die Berufsberatung) kann von  allen Personen, die im Kanton Freiburg ihren Wohnsitz haben oder hier eine  Ausbildung absolvieren, in Anspruch genommen werden. Personen aus ande  -  ren Kantonen können die Beratungsdienste ebenfalls in Anspruch nehmen,  sofern mit ihrem Wohnkanton eine Gegenrechtsvereinbarung über die Inan  -  spruchnahme und/oder die Unentgeltlichkeit von Leistungen besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beratung wird auf Ersuchen der betreffenden Personen erteilt. Die Be  -  raterinnen und Berater sorgen jedoch dafür, dass die Schülerinnen und Schü  -  ler sich mit ihrer Schul- und Berufswahl auseinandersetzen, und laden sie ein,  die dazu nötigen Schritte zu unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kostenpflichtige Leistungen
                            1  Zu den kostenpflichtigen Leistungen gehören namentlich das Erstellen einer  Kompetenzbilanz im Rahmen des Anerkennungs- und Validierungverfahrens  für Bildungsleistungen sowie die in Erfüllung eines Auftrags oder einer Leis  -  tungsvereinbarung ausgeführten Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Qualität
                            1  Für die Leistungen in der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung wird ein  Qualitätssicherungs- und Qualitätsförderungsverfahren eingerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vorbereitung auf die erste Berufswahl
                            1  Die Vorbereitung auf die erste Berufswahl erfolgt insbesondere durch  berufskundliche Informations- und Sensibilisierungsveranstaltungen im Rah  -  men des Unterrichts sowie durch Elternveranstaltungen, Besichtigungen,  Schnupperlehren und die Bereitstellung von Dokumentationsmaterial. Die  Berufswahlvorbereitung ist ein kontinuierlich angelegter Prozess, der wäh  -  rend der Orientierungsschule durchlaufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Schulen wird sie von den Beraterinnen und Beratern oder von dafür  ausgebildeten Lehrpersonen vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eltern tragen die Erstverantwortung für die Berufsberatung ihres Kin  -  des. Ihr Einbezug in den Berufswahlprozess wird gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Lehrstellen
                            1  In Zusammenarbeit mit dem Amt für Berufsbildung sorgt das Amt für  Berufsberatung und Erwachsenenbildung (das Amt) für die Verwaltung des  Lehrstellenangebots, was vor allem über die dazu eingerichtete Website er  -  folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation und Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung
                            1  Das Amt übt – zusätzlich zu den im Gesetz vorgesehenen – folgende Aufga  -  ben aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es erstellt eine Jahresplanung seiner Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gemeinsam mit den Beraterinnen und Beratern legt es die Methoden,  Instrumente und Programme für die Ausübung der Beratungstätigkeiten  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es koordiniert auf Kantonsebene die Kontakte mit den Wirtschaftskrei  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es ist zuständig für die Organisation der obligatorischen Weiterbildung  des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Für den Dokumentationsdienst stellt es die Dokumentation von kanto  -  nalem Interesse zusammen, beteiligt sich an interkantonalen Dokumen  -  tationsarbeiten, sorgt für die laufende Aktualisierung der Internetseiten  des Amtes und wirkt an der nationalen Plattform mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann den Beraterinnen und Beratern besondere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Regionale Berufsinformationszentren und Berufsberatungsstellen
                            1  Die Schülerinnen und Schüler richten sich in erster Linie an das Berufsin  -  formationszentrum und die Berufsberatungsstelle ihrer Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler mit grossen schulischen Schwierigkeiten werden  gezielt betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berufsberatung der Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung er  -  folgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion für  Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion)  erlässt Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Berufs-, Studien-  und Laufbahnberatung und den Orientierungsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Studienberatungsstelle
                            1  Die Studienberatungsstelle berät die Schülerinnen und Schüler der Sekun  -  darstufe 2. Die Studierenden der Hochschulen sowie erwachsene Personen,  die Interesse an einem tertiären Bildungsgang haben, können sich ebenfalls  an die Studienberatungsstelle wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeitet mit den Schulen der Sekundarstufe 2 und der Tertiärstufe zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Berufsinformationszentrum und Berufsberatungsstelle für Er -
                            wachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Berufsinformationszentrum   und   die   Berufsberatungsstelle   für   Er  -  wachsene sind auf die Beratung und Information von Erwachsenen speziali  -  siert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zentrum stellt eine Fachdokumentation über die berufliche Weiterbil  -  dung, Umschulung und Wiedereingliederung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es verwendet Beratungsinstrumente, die für Erwachsene geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                            1  Die Arbeitszeit der in den Schulen tätigen Beraterinnen und Berater wird  den Bedürfnissen des Amtes angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in den Schulen tätigen Beraterinnen und Berater können ihr Arbeitsver  -  hältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auflösen.  Der Rücktritt muss auf das Ende eines Schuljahres oder eines Semesters er  -  folgen. Ein Rücktritt auf einen anderen Zeitpunkt kann nur aus wichtigen  Gründen oder im gegenseitigen Einvernehmen eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeitenden können an einem anderen Arbeitsort eingesetzt werden,  wenn die Entwicklung des Beratungsbedarfs in der Bevölkerung dies erfor  -  dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion beurteilt bei der Anstellung die Gleichwertigkeit der Ausbil  -  dung der Beraterinnen und Berater.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Besondere Aufgaben
                            1  Die Mitarbeitenden wirken auf kantonaler und interkantonaler Ebene in  Arbeitsgruppen mit und beteiligen sich an der Ausführung von Aufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nehmen auch an den für die Öffentlichkeit organisierten Informations  -  veranstaltungen, insbesondere an den Elternabenden, teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie übermitteln dem Amt die von ihm verlangten Angaben und Statistiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie erstellen eine Jahresplanung ihrer Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kosten der regionalen Zentren
                            1  Die regionalen Berufsinformationszentren und Berufsberatungsstellen über  -  mitteln ihren Voranschlag und die Abrechnung ihrer Kosten, die zulasten der  Gemeinden gehen, dem Amt zur Kenntnisnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement vom 19.  Juni 1990 zum Gesetz vom 22.  November 1985  über die Schul- und Berufsberatung (SGF 413.1.11) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement vom 6.  Juli 2004 für das Lehrpersonal, das der Direktion  für  Bildung und kulturelle Angelegenheiten untersteht (LPR) (SGF 415.0.11)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  September 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2010  Erlass  Grunderlass  01.09.2010  2010_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 8 Abs. 4  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 15 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  11.05.2010  01.09.2010  2010_057