Übereinkommen zwischen den Kantonen Graubünden und St. Gallen betreffend Ausübung der Fischerei auf der Grenzstrecke im Rhein
                            Übereinkommen zwischen den Kantonen Graubün-  den und St. Gallen betreffend Ausübung der  Fischerei auf der Grenzstrecke im Rhein  Vom 1. und 9. Oktober 1936  Die Regierungen der Kantone Graubünde  n und St. Gallen haben sich be-  züglich der Fischerei auf der Grenzstrecke im Rhein geeinigt wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Angelfischerei unterliegt der  Regelung durch die einschlägigen kan-  tonalen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Waten zwecks Fischfanges ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Inhaber  des  bündnerischen  Pate  ntes  dürfen  von  der  rechten  Fluss-  seite, die Inhaber der st. gallischen   Bewilligung von der linken Flussseite  bis an den Hauptwasserl  auf herantreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die Netzfischerei mit Ausnahme de s Laichfischfanges ist verboten.
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zwecks  Ausübung  des  Laichfischfanges  ist jeder Kanton berechtigt, ein  Netz mit entsprechender Spezialbewilligung zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Inhaber  einer  Laichfisch  fangbewilligung  ist  die  Befischung  der  ganzen  Flussbreite  erlaubt.  Der  gew  onnene  Laich  ist  der  nächsten  Fisch-  brutanstalt abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  aus  dem  Laichfischfang  gewonnenen  Eier  oder  Jungbrut  sind  zu  gleichen Teilen an die beiden Kantone abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Dem  Kanton  Graubünden  bleibt  vorbe  halten,  anstelle  von  Seeforellen-  Bachforelleneier beziehungsweise -jungbrut zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die speziellen Bedingungen für die  Ausübung des Laichfischfanges wer-  den periodisch durch besonde  re Vereinbarungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Fischereiaufsichtsorgane de  r beiden Kantone üben, unabhängig von  der  Kantonsgrenze,  die  Fischereiaufsi  cht  auf  ihrer  Kantonsseite  bis  zum  Hauptwasserlauf aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Vereinbarung vom 16. Juli und 20. August 1943, BR 760.210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Fischereiaufsicht  hat  mit  ge  genseitiger  Unterstützung  und  Einver-  nehmen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fischereiübertretungen auf der rech ten Seite des Haupt wasserlaufes wer-
                            den  von  den  bündnerischen  Strafinstan  zen,  solche  auf  der  linken  Seite  von den st. gallischen Behörden verfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und
                            Genehmigung  durch  den  Bundesrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    am  1.  Januar  1937  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  in  Kraft.  Sie  bleibt    jeweilen  für  weitere  drei  Jahre  in  Kraft,  sofern  sie  nicht  ein  Jahr  vor  Ablauf  der  Vertragsdauer  durch  einen  Kanton gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 1937