Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen
                            -  bzw. Studiengelder und die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 der Verordnung zum  ein  -   pro  Semesterlektion  in  Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  –    vorbehältlich  einer  an-  –  ein   Schulgeld   von  -;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Lehrgänge zur  Vorbereitung  auf die berufli-  che Grundbil-  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von  Lernenden  in  arbeitsbegleitenden  Berufsvorbereitungslehr-  gängen ohne Vorlehrvertrag: Fr. 400.  -;  c)   von  Lernenden  in  arbeitsbegleitenden  Berufsvorbereitungslehr-  gängen mit Vorlehrvertrag: Fr. 200.  -.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Lehrmittelkosten sowie Kosten für Exkursionen und andere obliga-  torische Veranstaltungen  werden den Lernenden weiterverrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Weitere Gebühren werden erhoben für:  a)  Ersatz  von  Schüler  -   oder  Lernendenausweisen:  pro  Ausweis  Fr.   20.  -;  b)  Erstellen  von  Duplikaten  von  Semester  -   oder  Schlusszeugnis-  sen: pro Zeugnis Fr. 20.  -.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die zuständige Sc  hulleitung kann die Gebühren gemäss Abs. 3 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  in  finanziellen  Härtefällen  oder  bei  Vorliegen  ausserordentlicher  Umstände  auf  begründetes  Gesuch  hin  ganz  oder  teilweise  erlas-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Lernende an Schaffhauser Berufsfachschulen mit Lehrvertrag  wird bei ausserkantonalem Lehrort  – vorbehältlich einer anwendba-  ren interkantonalen Vereinbarung  – dem Lehrortskanton ein Schul-  geld  in  Rechnung  gestellt,  welches  dem  Betrag  entspricht,  der  im  betreffenden Kanton für Lernende mit Lehrort i  m Kanton Schaffhau-  sen in Rechnung gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  nichtberufsspezifisches,  allgemeines  Schulmaterial  wird  von  den Lernenden der vollzeitlichen Berufsmittelschule (BM2) und der  Handelsmittelschule Fr. 200.  -  pro Schuljahr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Lehrmittelkosten,  Kosten  für  Exkursionen  und  andere  obligatori-  sche  Veranstaltungen  sowie  Kosten  für  Sprachdiplomprüfungen  werden den Lernenden weiterverrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Weitere Gebühren werden erhoben für:  a)  Ersatz  von  Schüler  -   oder  Lernendenausweisen:  pro  Ausweis  Fr.   20.  -;  b)  Erstellen von Duplikaten von Semesterzeugnissen: pro Zeugnis  Fr. 20.  -;  c)   Erstellen  von  Duplikaten  von  Notenausweisen:  pro  Ausweis  Fr.   50.  -;  d)  Erstellen  von  Duplikaten  von  Berufsmaturitätszeugnissen  und  -ausweisen: pro Ausweis Fr. 50.  -;  e)  Abmeldung  von  vollzeitlichen  BM2  -Lehrgängen  nach  erfolgter  Anmeldung: Fr. 150.  -.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die zuständige Schulleitung kann die Gebühren gemäss Abs. 2 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  in  finanziellen  Härtefällen  oder  bei  Vorliegen  ausserordentlicher  Berufliche  Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e  erlas-  -.  -   pro  Semesterlektion  in  Rechnung  ge-  ndetes Gesuch hin ganz oder teilweise er-  -   und  Materialkos-  tlegung der Prüfungspauschalen wird ausser-  -;  sgleich  für  das  -.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Berufsab-  schluss für  Erwachsene  Qualifikations-  verfahren in der  beruflichen  Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Von Studierenden der Höheren Fachschulen im Kanton Schaffhau-  sen wird semesterweise ein Studiengeldbeitrag erhoben. Der Studi-  engeldbeitrag  hat  in  der  Regel  kostendeckend  zu  sein  und  richtet  sich  für  Studierende  mit  Wohnsitz  in  der  Schweiz  nach  den  über  mehrere  Jahre  gemittelten  Vollkosten  abzüglich  der  ordentlichen  Kantonsbeiträge  gemäss  Interkantonaler  Vereinbarung  über  Bei-  träge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV). Die  zuständige Schulleitung legt die Höhe der konkret zu entrichtenden  Beiträge in einem Reglement fest.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis    Für  Studierende  der  Bildungsgänge  HF  Pflege  und  HF  Technik  mit Wohnsitz im Ausland und Arbeitsort im Kanton Schaffhausen be-  rechnet sich der Studiengeldbeitrag nach Abs. 1.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ter   Die Schulleitung legt die konkreten Gebühren für Aufnahmever-  fahren in eine  m Reglement fest. Es gilt folgender Gebührenrahmen:  Fr. 0.  -  bis Fr. 250.  -.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusätzliche Gebühren werden erhoben für:  a)  Erstellen von Duplikaten von Semesterzeugnissen: pro Zeugnis  Fr. 20.  -;  b)  Erstellen  von  Duplikaten  von  Notenausweisen:  pro  Ausweis  Fr.   50.  -;  c)   Erstellen von Duplikaten von HF  -Diplomen: pro Diplom Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zuständige Schulleitung kann die Gebühren in finanziellen Här-  tefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf begrün-  detes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Qualifikationsverfahren wie namentlich Promotionsprüfungen,  Diplomarbeiten,  Sprachzertifikate  und  Studienabschlussprüfungen  an  Höheren  Fachschulen  können  Gebühren  erhoben  werden.  Die  zuständige Schulleitung legt die Höhe der konkret zu entrichtenden  Gebühren in einem Reglement fest. Es gilt folgender Gebührenrah-  men: Fr. 0.  - bis Fr. 4'000.  -.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Schulleitung kann die Gebühren in finanziellen Här-  tefällen oder bei Vorliegen ausserordentlic  her Umstände auf begrün-  detes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung erhebt Gebüh-  ren  für  Dienstleistungen  gemäss  Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Die  Gebühren  werden  pauschal  oder  nach  Aufwand  mit  einem  Ansatz  von  Fr.  100.  Stunde festgelegt.  Höhere Berufs-  bildung  Qualifikations-  verfahren Hö-  here Berufsbil-  dung  Administrative  Dienstleistun-  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.  -  ;  sen  (EFZ),  Berufsattesten  -;  Fr. 100.  -, maximal Fr. 500.  -;  -;  -, maximal Fr.   500.  -;  -;  -, max  imal Fr. 500.  -.  -  und Arbeits-  -  bis Fr. 200.  - erhoben.  cht auf Gebühren oder deren Erlass und Stundung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ff.  Disziplinar  -  massnahmen  Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über
                            die Schul bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungs-  wesen vom 10. Juli 2007 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2019, S. 509.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt durch  RRB vom 5. Mai 2020, in Kraft get  reten am 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 (Amtsblatt 2020, S. 715).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2021, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2021 (Amtsblatt 2021, S. 1107).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Fassung gemäss RRB vom 21. September 2021, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2021 (Amtsblatt 2021, S. 1743).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Eingefügt  durch  RRB  vom  25.  Oktober  2022,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar   2023 (Amtsblatt 2022, S. 1936).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  RRB  vom  25.  Oktober  2022,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar   2023 (Amtsblatt 2022, S. 1936).  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Inkrafttreten