Interkantonale Verordnung über die Entschädigungen an die Mitglieder des Technikumsrates und der Rekurskommission des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)
                            Interkantonale Verordnung über die Entschädigungen an die  Mitglieder des Technikumsrates und der Rekurskommission des  Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)  vom 7. Januar 1971 (Stand 19. August 1974)  Die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen  erlassen  in Ausführung von Art.  20  Abs.  2 der Interkantonalen Vereinbarung über das In  -  terkantonale Technikum Rapperswil (Ingenieurschule) vom 20.  Mai 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Verordnung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Entschädigungen an die Mitglieder des Technikums  -  rates, der Rekurskommission und der von diesen Instanzen eingesetzten Arbeits  -  organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Taggelder:
                            a) Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Je Sitzung wird ein Taggeld von Fr.  100.– ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) besondere Arbeitsleistungen
                            1  Für die Erledigung von Einzelaufträgen werden nach Massgabe der zeitlichen Be  -  anspruchung Taggelder ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Technikumsrat oder das von ihm beauftragte Arbeitsorgan entscheidet von  Fall zu Fall über deren Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  234.211  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 7, 443. In Vollzug ab 20. Mai 1970. Unterzeichnet von den Regierungen der Kantone Zü  -  rich und Schwyz am 7. Januar 1971, Glarus am 21. Dezember 1970 und St.Gallen am 15. De  -  zember 1970.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Reisespesen
                            1  Für die Vergütung der Reisespesen gilt der Bahntarif I.  Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechnungstellung
                            1  Die Rechnungen sind der Rechnungsstelle für den Betrieb des Technikums Rap  -  perswil halbjährlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ansprüche für zusätzliche Taggelder gemäss Art.  3 sind mit einem Hinweis auf  den Arbeitsauftrag zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird rückwirkend ab 20. Mai 1970 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  7, 443  07.01.1971  20.05.1970
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 9, 677 19.08.1974 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.1971  20.05.1970  Erlass  Grunderlass  7, 443
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.08.1974  keine Angabe  Art. 2  geändert  9, 677