Reglement des Naturhistorischen Museums
                            Reglement des Naturhistorischen Museums  vom 02.02.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 2.  Oktober 1991 über die kulturellen Institutio  -  nen des Staates (KISG);  gestützt auf die Artikel 6 Bst. d und 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 24.  Mai 1991  über die kulturellen Angelegenheiten (KAG);  auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Direktor
                            1  Dem Direktor obliegt die wissenschaftliche und administrative Leitung des  Naturhistorischen Museums (das Museum).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann durch einen stellvertretenden Direktor in seinen Aufgaben unter  -  stützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er bereitet die Geschäfte vor, welche die Kommission zu behandeln hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Direktor wird von der Direktion für  Bildung und kulturelle Angelegen  -  heiten (die BKAD) angestellt; er untersteht dem Amt für Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kommission – Zusammensetzung
                            1  Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten  und sieben Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat für eine Amtsperiode  ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitglieder der Kommission sind von Amtes wegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  drei   Vertreter   der   Mathematisch-Naturwissenschaftlichen   Fakultät  1  )  der Universität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Vertreter des Vereins Freunde des Naturhistorischen Museums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission bezeichnet einen Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Mathematisch-Naturwissenschaftliche und Medizinische Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kommission – Befugnisse
                            1  Die Kommission ist für einen guten Museumsbetrieb besorgt und trägt zur  Ausstrahlungskraft des Museums bei. Sie ist Bindeglied zwischen der Institu  -  tion und den Kreisen, die an deren Zielen interessiert sind. Sie kann jeden  Vorschlag machen, der den Betrieb und die Entwicklung des Museums be  -  günstigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission wird zu allen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der  Tätigkeit des Museums angehört. Sie nimmt vorgängig Stellung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zum allgemeinen Tätigkeitsprogramm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu den Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Samm  -  lungen und über deren Aufbewahrung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zu den Richtlinien über die Beziehungen zwischen dem Museum und  der Universität und den Richtlinien über die interne Organisation der  Institution;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zu   den   bedeutenden   Schenkungen   sowie   zu   Ausleihe,   Hinterlegung,  Tausch und Veräusserung von Gegenständen der Sammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  zu den Ankäufen von Gegenständen und Sammlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  zu jeder Entscheidung über die Verwendung des Museumsfonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  zur Anstellung des Direktors und des stellvertretenden Direktors;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  zum Entwurf des Voranschlags, zur Rechnung und zum Tätigkeitsbe  -  richt der Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kommission – Sitzungen
                            1  Die Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr und sooft der Präsident  es für nötig hält. Sie muss ausserdem einberufen werden, wenn die BKAD  oder drei Mitglieder dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie entscheidet mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Der Präsident  ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid. Es wird  eine geheime Abstimmung durchgeführt, wenn ein Mitglied dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Beratungen der Kommission wird Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zugang zu den Sammlungen des Museums
                            1  Die Sammlungen des Museums sind den Schülern, den Studierenden, den  Mitgliedern des Lehrkörpers aller Stufen und den Forschern zugänglich, so  -  fern die Tätigkeiten des Museums dadurch nicht gestört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Direktor   kann   den   Zugang   zu   den   Sammlungen   des   Museums   aus  Gründen des Kulturgüterschutzes oder der Sicherheit beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zugang zu den wissenschaftlichen Sammlungen der Institute der
                            Naturwissenschaftlichen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die wissenschaftlichen Sammlungen der Institute der Naturwissenschaftli  -  chen Fakultät (die Institute) sind dem Direktor und seinen Mitarbeitern zu  -  gänglich, sofern dadurch weder der Unterricht noch die Tätigkeit der Institute  gestört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Tausch, Veräusserung, Ausleihe und Hinterlegung von Gegen -
                            ständen und Sammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die BKAD entscheidet über Tausch und Veräusserung eines bedeutenden  Gegenstandes aus den Sammlungen des Museums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor entscheidet über Ausleihe und Hinterlegung eines Gegenstan  -  des aus den Sammlungen des Museums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vertrag nennt die Auflagen und Bedingungen, die mit der Ausleihe, der  Hinterlegung oder dem Tausch verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die BKAD  und der Direktor  können  solche  Geschäfte  aus  Gründen  des  Kulturgüterschutzes, des Persönlichkeitsschutzes, des Willens der Hinterleger  oder der Institutionsführung beschränken oder verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kauf von Gegenständen und Sammlungen
                            1  Der Direktor entscheidet über den Kauf von Gegenständen oder Sammlun  -  gen. Die Bestimmungen des Finanzgesetzes und dessen Ausführungsbestim  -  mungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verzeichnis der Sammlungen
                            1  Das Museum erlässt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Instituten der  Universität und den betroffenen Dienststellen Richtlinien für die Erstellung  der Verzeichnisse. Diese Richtlinien sind von der BKAD zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für eine regelmässige Nachführung der Verzeichnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sicherheit und Aufbewahrung der Sammlungen
                            1  Das Museum und die Institute sind verantwortlich für die Sicherheit und die  gute Aufbewahrung ihrer Sammlungen. Für andere, vergleichbare Sammlun  -  gen des Staates und seiner Anstalten erlässt das Museum Richtlinien über die  Sicherheit und den Unterhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Museum berät die Institute und die Anstalten des Staates bei der Re  -  staurierung ihrer Sammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verzeichnis der wissenschaftlichen und didaktischen Geräte
                            1  Die wissenschaftlichen und didaktischen Geräte, die für den naturwissen  -  schaftlichen Unterricht an den Anstalten des Staates verwendet werden, sind  vom betroffenen Organ, von der betroffenen Dienststelle oder Anstalt zu er  -  fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat ein wissenschaftliches oder didaktisches Gerät für seinen Anwender of  -  fensichtlich keinen praktischen Nutzen mehr, sondern ist einzig noch histo  -  risch von Interesse, so informiert das betroffene Organ, die betroffene Dienst  -  stelle oder Anstalt das Museum darüber. Nachdem das Museum die Stellung  -  nahme der BKAD eingeholt hat, kann es entscheiden, ob es dieses Gerät in  seine Sammlungen aufnehmen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausstellungen und andere Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausstellungen – Zusammenarbeit zwischen dem Museum und
                            den Instituten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Museum und die Institute arbeiten bei der Planung und der Erarbeitung  von Ausstellungen wie auch - im Zusammenhang mit einer Ausstellung oder  einer anderen Veranstaltung - an Forschungsarbeiten über das Naturgut des  Kantons zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Museum stellt den Instituten besondere Ausstellungsmöglichkeiten zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausstellungen – Öffnungszeiten
                            1  Die Ausstellungen sind der Öffentlichkeit während den von der BKAD auf  Antrag des Direktors festgesetzten Zeiten zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor kann auf Anfrage, vor allem für Schulen oder Gruppen, Besu  -  che ausserhalb der Öffnungszeiten bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Andere Veranstaltungen
                            1  Der   Direktor   kann   die   Benützung   der   Räumlichkeiten   des   Museums   für  andere Veranstaltungen bewilligen, die im Zusammenhang mit den Tätigkei  -  ten der Institution stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesuchsteller legt seinem Gesuch eine Beschreibung der vorgesehenen  Tätigkeit und einen detaillierten Voranschlag bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor kann in seinem Entscheid besondere Auflagen festlegen, ins  -  besondere eine Beteiligung an den Kosten der Organisation einer bewilligten  Veranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Museumsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zweck
                            1  Zugunsten des Museums wird ein Fonds errichtet. Er soll es Dritten ermög  -  lichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Käufe  von Gegenständen  und Sammlungen sowie Publikationen und  kulturelle Veranstaltungen von ausserordentlichem Charakter zu finan  -  zieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Beitrag an die Finanzierung von Bau-, Erweiterungs- und Um  -  bauarbeiten des Museums zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Mittel
                            1  Der Fonds wird gespiesen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen, die ihm nach Arti  -  kel 36 Bst. m des Gesetzes über die Kantonssteuern gewährt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Ertrag des Fondsvermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  alle anderen Mittel, die ihm zugewiesen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fonds können mit dem Einverständnis der BKAD auch Zuwendun  -  gen   fliessen,   deren   Zweckbestimmung   vom   Schenkenden   vorgeschlagen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zuständigkeit
                            1  Die BKAD entscheidet über die Verwendung des Fonds. Übersteigt der Be  -  trag 20'000 Franken, so entscheidet der Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verwaltung
                            1  Der Fonds wird von der Kommission, die in Artikel 18 des Reglements vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Dezember   2007   über   die   kulturellen   Angelegenheiten   eingesetzt   wird,  verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Beschluss vom 18.  Juli 1972 betreffend das Statut des Naturhistori  -  schen Museums (SGF 481.6.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Reglement der Kommission des Naturhistorischen Museums vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Juli 1972 (SGF 481.6.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1.  Januar 1993 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   wird  im   Amtsblatt   veröffentlicht,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.1993  Erlass  Grunderlass  01.01.1993  BL/AGS 1993 f 107 / d 107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 1  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 4  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 7  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 9  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 11  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 13  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 16  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 17  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.09.2014  Art. 18  geändert  01.10.2014  2014_074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 1 Abs. 4  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 4 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 7 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 7 Abs. 4  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 9 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 11 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 13 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 16 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 17 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  02.02.1993  01.01.1993  BL/AGS 1993 f 107 / d 107