Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung
                            Verordnung über die Abgrenzung zwischen Ge-  bäude- und Fahrhabeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Gestützt  auf  Art.  13  des  Gesetz  es  über  die  Gebäudeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen 3 )
                            von der Regierung erlassen am 11. Januar 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Mit dem Gebäude sind zu versichern:
                            a)     die  dem  Gebäudeeigentümer  gehörenden  ortsgebundenen,  gebäude-  vollendenden Einrichtungen, wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     alle  Einrichtungen,  die  den  um  bauten  Raum  benützbar  machen,  wie Türen, Treppen, Aufzüge, Fe  nster, Fensterläden, Storen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     die  auf  die  Raummasse  zugeschnittenen  Bodenbeläge  und  -tep-  piche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     die  der  Beheizung,  Belüftung  und  Klimatisierung  des  Raumes  dienenden Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     die der Beleuchtung des Raum  es dienenden Einrichtungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    die  Beleuchtungskörper,  die  üblicherweise  bei  Erstellen  des  Baues  angebracht  werden,  wie  Keller-,  Treppenhaus-,  Küchen-,  Badezimmer-, Abort- und Garagebe  leuchtung und dergleichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     die     sanitären     Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    die der Energierzu- und -ableitung dienenden Einrichtungen von  Gas-, Dampf- und Wasserleitungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  die elektrischen Einrichtungen samt Leitungen.  b)    alle andern Einrichtungen, die  mit dem Gebäude fe  st verbunden sind,  soweit  sie  nicht  unter  Artikel  2  fall  en;  als  fest  verbunden  gilt  eine  Einrichtung, wenn sie ohne selbst  Schaden zu nehmen oder ohne Be-  schädigung des Gebäudes ode  r eines Gebäudeteils nicht entfernt wer-  den  kann;  blosse  Befestigung  oder  eine  allfällige  Verkleidung  gilt  nicht als Einbau.  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Freiwillige Versicherung  Gebäudeähnliche Objekte sind auf  Antrag des Eigentümers versicher-  bar, wenn sie den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen.  Als gebäudeähnliche Objekte gelten:  –  Bassins, Futtersilos, Sportpla  tzbühnen und Rampen, Pizzaöfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RB vom 16. Dezember 2003;   tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  830.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  830.120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss RB vom 16. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Einfügung gemäss RB vom 11. Januar 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –      selbständig  e      bauliche      Anlagen,  die aus dauerhaftem Material er-  stellt  sind,  wie  Brücken,  Wasse  rzisternen,  Brunnen,  Treppen,  Landungsstege, Stützmauern und dergleichen;  –  Kleinbauten (Objekte mit einem We  rt unter Fr. 10 000.-. Basis 1.  Januar 1994);  –  Gartenzäune und Einfriedungen aller Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Nicht mit dem Gebäude sind zu versichern:
                            a)     die  betrieblichen  Einrichtungen  ge  werblicher  und  industrieller  Anla-  gen  (wie  Maschinen,  Apparate  und  Leitungen)  einschliesslich  der  zugehörigen baulichen Einrichtunge  n (wie Fundamente, Sockel, För-  dereinrichtungen  und  Behälter),  di  e  mit  betrieblichen  Einrichtungen  ein  zusammenhängendes  Ganzes  bild  en;  es  ist  unerheblich,  ob  und  wie  die  betrieblichen  und  die  zugehörigen  Einrichtungen  eingebaut  sind;  b)    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  c)    das    eigentliche    Mobiliar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Die Direktion der Gebäudeversicherungs  anstalt regelt im Rahmen der Ar-  tikel  1  und  2  die  Zugehörigkeit  der  einzelnen  Gruppen  von  Sachen  zur  Gebäude- und Fahrhabeversicherung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 3 )
                            Von  der  Versicherungspflicht  sind  ge  mäss  Artikel  6  litera  b  der  Ausfüh-  rungsbestimmungen  zum  Gesetz  übe  r  die  Gebäudeversicherung  im  Kan-  ton  Graubünden  selbständige  Gebäude    mit  einem  Versicherungswert  von  weniger als 10 000 Fr  anken ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 4 )
                            Die  aufgrund  der  bisherigen  Verordnung  rechtskräftig  festgesetzten  Ver-  sicherungssummen  gelten  bis  zur  neue  n  Schätzung  weiter,  sofern  nicht  vorher eine Anpassung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz in Kraft. 5 )
                            1)  Aufgehoben  gemäss  RB  vom  16.  Dezember  2003;  tritt  am  1.  Januar  2004  in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RB vom 16. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RB vom 16. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss RB vom 16. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Mit RB vom 26. Oktober 1970 auf den 1. Januar 1972 in Kraft gesetzt