Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil
                            1  Abgeschlossen   in Bern am 14. März 1974; vom Bundesrat unter Ausschluss des damaligen Artikels 5, Absätze 1 und 2,  genehmigt   am 18. August 1976; geändert am 5. Februar 1999; vom Landrat beschlossen am 27. Januar 2000; publiziert in  der AS Nr. 51 vom 24. Dezember 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 - 1.9.2003  Vom 14. März 1974  1  GS 34.0827  In   der Absicht, eine Hochschule und ein Berufsbildungszentrum für Spezialzweige  der Wirtschaft zu betreiben, vereinbaren die Kantone folgendes Konkordat:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Verpflichtung der Kantone
                            1   Unter dem Namen Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszen-  trum   Wädenswil bilden die Konkordatskantone (im folgenden Konkordatsträger  genannt)    eine  interkantonale  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts  mit  Sitz  in  Wädenswil ZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konkordatsträger  verpflichten  sich,  gestützt  auf  die  nachstehenden  Be-  stimmungen   dieses Konkordats, zum Ausbau der Hochschule und des Berufs-  bildungszentrums und zu dessen Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine weibliche oder männliche Bezeichnung für Personen gilt jeweils auch für  das   andere Geschlecht, soweit sich aus dem Sinnzusammenhang nicht etwas  anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Verpflichtung privater Organisationen
                            1   Ausser den Kantonen leisten folgende private Organisationen Beiträge:  –  Stiftung Technische Obstverwertung Wädenswil, in Wädenswil;  –  Stiftung Weinfach Wädenswil, in Wädenswil;  –  Stiftung Gartenbau Wädenswil, in Wädenswil;  –  Berufs- und Fachverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zweck und allgemeine Grundsätze
                            1   Die Hochschule hat zum Zweck:  auf Fachhochschulstufe in Spezialzweigen der Wirtschaft, insbesondere  –  in der Oekotrophologie  durch praxisorientierte Diplomstudien und Weiterbildungsveranstaltungen  auf   berufliche Tätigkeiten vorzubereiten, welche die Anwendung wissen-  schaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.  –  in   ihrem Tätigkeitsbereich anwendungsorientierte Forschungs- und Entwick-  lungsarbeiten durchzuführen und Dienstleistungen für Dritte zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Berufsbildungszentrum hat zum Zweck:  –  auf   Berufsbildungsstufe die Aus- und Weiterbildung von Berufs- und Fach-  leuten    sowie  von  Interessenten  jeder  Art  durch  Kurse,  Vorträge,  Demon-  strationen, Studienreisen und ähnliche Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Konkordat kann die gleichen Aufgaben auch in anderen Bereichen und für  weitere Zielsetzungen übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Sonderverpflichtung des Sitzkantons
                            1   Der Kanton Zürich verpflichtet   sich, gemäss den Bestimmungen des Pachtver-  trages   vom 10. Oktober 1969/1. April 1970, mit Wirkung ab 1. Januar 1969, für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100   Jahre der Hochschule und dem Berufsbildungszentrum Wädenswil im "Grün-  tal",   Wädenswil, rund 11,5 ha Kulturland, überbaute Grundfläche, Hofraum und  Strassen,   mit einem Schulhaus, einem Wohnhaus und Ökonomiegebäuden zu  einem    jährlichen  Pachtzins  von  gegenwärtig  3'000  Franken  zur  Verfügung  zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton Zürich räumt dem Konkordat das Recht ein, auf den gepachteten  Grundstücken   auf eigene Kosten zusätzliche Gebäude zu errichten. Hierüber ist  von Fall zu Fall ein besonderer Baurechtsvertrag abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Zusammenarbeit mit dem in Artikel 11 genannten Schulrat übernimmt der  Kanton   Zürich für den Ausbau der Hochschule und des Berufsbildungszentrums  Wädenswil   auf Rechnung der Konkordatsmitglieder Funktion und Verantwortung  eines Bauherrn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Kanton Zürich befreit das Konkordat von allen Kantons- und Gemeinde-  steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4a Angliederung der Hochschule an eine Verbundlösung
                            1   Das Konkordat kann sich Verbundlösungen angliedern mit dem Ziel:  –  die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen  –  das Studienangebot in der Region zu erweitern und zu koordinieren  –  die vorhandene Infrastruktur besser auszunützen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 - 1.9.2003  –  die Anforderungen des Bundes an Fachhochschulen zu erfüllen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Angliederungsvertrag  zwischen  dem  Konkordat  und  der  entsprechenden  Organisation regelt die rechtlichen und organisatorischen Beziehungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Ausbaukosten und ihre Deckung
                            1   Die Kosten für den Ausbau der bestehenden Schweizerischen Obst- und Wein-  fachschule   (SOW) zum vorgesehenen Technikum für Obst-, Wein- und Garten-  bau    von  insgesamt  22'356'000  Franken  (Schätzung  gemäss  Stand  des  Bau-  kostenindexes   der Stadt Zürich vom 1. Oktober 1972 mit 147,7 Punkten) werden  wie folgt getragen:  –  Eidgenossenschaft  14'308'000  –  Konkordatsträger gemäss Verteilerschlüssel (Anhang I)  8'048'000  Insgesamt  22'356'000
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5a Weitere Ausbaukosten und ihre Deckung
                            1   Die Kosten von räumlichen und einrichtungsmässigen Erweiterungen, die nicht  über   die ordentlichen Betriebsmittel finanziert sind, werden durch Bundesbeiträ-  ge,    allfällige  Beiträge  Dritter  sowie  durch  ein  zinsloses  Darlehen  des  Stand-  ortkantons finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zinslose Darlehen des Standortkantons wird innert 15 Jahren zulasten der  Betriebsrechnung   amortisiert. Konkordatsträger, die vor Ablauf der Amortisation  aus    dem  Konkordat  austreten,  bezahlen  den  auf  sie  entfallenden  Anteil  am  Restbetrag    im  Jahr  des  Austritts.  Der  Konkordatsrat  bestimmt  diesen  Anteil  entsprechend   den Studierenden- bzw. Schülerzahlen in den fünf Jahren vor dem  Austritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Jährliche Kosten und ihre Deckung
                            1   Die jährlichen Kosten umfassen die Aufwendungen für den Betrieb der Hoch-  schule    und  des  Berufsbildungszentrums  Wädenswil  sowie  die  Rückstellungen  gemäss Artikel 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden wie folgt gedeckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schulgeld und Pension;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beiträge des Bundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beiträge der Konkordatsträger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Einnahmen aus Spezialkursen und anderen Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Allfällige weitere Mittel.  umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wohnbevölkerung Prozent  mit einfachem Gewicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Durchschnitt Prozent  Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte / Fläche im Inten-  sivobstbau, Rebbau und Gartenbau  Durchschnitt mit ein-  fachem Gewicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchschnitt Prozent  Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte in Obstverwer-  tung und Weinbereitung  Durchschnitt mit ein-  fachem Gewicht  Die    Höhe  des  festen  jährlichen  Beitrages  und  der  Verteilerschlüssel  können  jeweils    frühestens  in  Abständen  von  zehn  Jahren  und  nach  Vorliegen  neuer  statistischer   Grundlagen revidiert werden, vom Inkrafttreten des Konkordates an  gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die restlichen Jahreskosten (d.h. die jährlichen Kosten nach Abzug aller vor-  erwähnten Beiträge und Einnahmen) werden wie folgt verteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für den Anteil der Hochschule im Verhältnis zur Studierendenzahl des ent-  sprechenden Rechnungsjahres   auf die Konkordatsträger. Die Studierenden  werden   jenem Konkordatsträger zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für    den  Anteil  des  Berufsbildungszentrums  im  Verhältnis  zur  Schülerzahl  (ausgedrückt   in Schülertagen) des entsprechenden Rechnungsjahres auf die  Konkordatsträger.   Die Schüler werden jenem Konkordatsträger zugewiesen,  der für sie stipendienpflichtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Rückstellungen und Fonds
                            1    Vom  Zeitpunkt  an,  in  welchem  das  Konkordat  in  Kraft  tritt,  werden  folgende  Rückstellungen vorgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die    Rückstellung  für  den  Unterhalt  der  Gebäude  und  Liegenschaften  wird  durch   eine jährliche Einlage von 1 Prozent des Grundwertes der gesamten  Baukosten    unter  Berücksichtigung  der  seitherigen  Veränderung  des  Bau-  kostenindexes   gespiesen. Diese Rückstellung ist Bestandteil der jährlichen  Kosten nach Artikel 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die    Rückstellung  für  die  Erneuerung  der  Einrichtungen,  Maschinen  und  Installationen wird wie folgt gespiesen:  –  durch    eine  jährliche  Einlage  von  10  -  15  Prozent  des  Grundwertes  der  Einrichtungen, Maschinen und Installationen unter Berücksichtigung der  Teuerung. Diese Rückstellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 - 1.9.2003  Gönnern gespiesen werden soll. Er ist bestimmt für die Ausrichtung von Stipen-  dien  –  an das Studium der Schüler,  –  für Studienaufenthalte der Schüler,  –  für Studienreisen der Schüler,  –  für Weiter- und Fortbildung der Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Konkordatsrat kann Rücklagen und weitere Rückstellungen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Besondere Fälle
                            1   Für Studierende und Schüler aus Kantonen, die nicht am Konkordat beteiligt  sind,    wird  den  entsprechenden  Kantonen  ein  Kostenanteil  verrechnet,  dessen  Höhe    durch  interkantonale  Vereinbarung  oder  durch  ein  internes  Reglement  geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Konkordatsrat  kann  für  ausländische  Studierende  besondere  Gebühren  festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Organe
                            1   Die Organe des Konkordates sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Konkordatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Schulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Fachkommissionen  Der Konkordatsrat kann weitere Kommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, vorbehältlich Artikel 12. Eine Wiederwahl ist  zulässig.    Personen,  die  im  Wahljahr  das  68.  Altersjahr  überschreiten,  können  nicht gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Der Konkordatsrat
                            1   Die Sitze im Konkordatsrat werden wie folgt verteilt:  –  Angeschlossene Kantone und das Fürstentum Liechtenstein je 1  –  Fachkommissionen je 1  Für   jedes Mitglied ist von der Instanz, die es abgeordnet hat, ein Stellvertreter zu  bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Konkordatsrat ist befugt, weiteren Kreisen Sitze einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Befugnisse des Rates sind:  Stellvertreter, mit Ausnahme der Bundesvertretung  –  Genehmigung   des Arbeitsprogrammes, des Voranschlages sowie des Ent-  wicklungs- und Finanzplanes  –  Festsetzung    der  Prozentsätze  für  die  Rückstellungen  für  Gebäude  und  Liegenschaften und für Sachmittel im Rahmen von Artikel 7  –  Genehmigung der Tätigkeitsberichte  –  Genehmigung der Rechnung  –  Erlass   der internen Reglemente und Besoldungsordnung, soweit nicht nach  Beschluss   des Konkordatsrates oder Angliederungsvertrag andere Zustän-  digkeiten festgelegt sind  –  Erlass    von  Zulassungsbeschränkungen;  der  Konkordatsrat  kann  die  Be-  stimmungen des Zürcher Fachhochschulgesetzes sinngemäss für anwendbar  erklären  –  Die    Behandlung  aller  weiteren  Geschäfte,  die  nicht  einem  anderen  Organ  zugewiesen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Rat  vereinigt  sich  einmal  im  Jahr  zu  einer  ordentlichen  Sitzung  und  auf  Verlangen    von  einem  Viertel  seiner  Mitglieder  oder  auf  Einladung  durch  den  Schulrat    hin  zu  ausserordentlichen  Sitzungen.  Beschlüsse  werden  mit  dem  einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschi-  cken.   Der Rat kann nur Beschlüsse über Geschäfte fassen, die auf der Tages-  ordnung der Einladung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Rektor  nimmt  an  den  Verhandlungen  des  Rates  mit  Antragsrecht  und  beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Der Schulrat
                            1   Die Sitze des Schulrates werden wie folgt verteilt:  –  Sitzkanton 1  –  andere Konkordatsträger 4  –  Wirtschaftskreise und Berufsverbände 2 - 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weiteren interessierten Kreisen können Sitze im Schurat eingeräumt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er ist zuständig für:  –  Vorbereitung der Geschäfte des Konkordatsrates  –  Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Schulrates  –  Ernennung der Mitglieder und des Präsidenten der Fachkommissionen  –  Ernennung der Mitglieder der Schulleitungskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 - 1.9.2003  –  Aufsicht   über die Hochschule und das Berufsbildungszentrum Wädenswil in  Zusammenarbeit mit den Fachkommissionen  –  Erlass von Studienprogrammen  –  Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit  –  Letztinstanzliche   Erledigung von Rekursen, insbesondere bei Verweigerung  von Aufnahme, bei Nichtpromovierung und Ausschluss von Studierenden  –  Letztinstanzlicher    Entscheid  gegen  Anordnungen  unterer  Instanzen  des  Konkordats;    vorbehalten  bleiben  Rekurse  gemäss  Bundesrecht  oder  Ver-  bundvertrag  –  Letztinstanzliche    Entscheidung  bei  Differenzen  zwischen  Mitarbeitern  der  Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil  –  Bezeichnung    der  Vertretung  des  Konkordats  in  Verbundorganen  gemäss  Angliederungsvertrag  –  Umsetzung des Entwicklungs- und Finanzplanes  –  Verwaltung   der Rückstellungen und Fonds und Ausgabenbeschlüsse gemäss  den Bestimmungen des Finanzreglementes  –  Vertretung    der  Hochschule  und  des  Berufsbildungszentrums  Wädenswil  gegen aussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Konkordatsrat kann einzelne Zuständigkeiten des Schulrates an Organe im  Rahmen von Verbundlösungen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für Fragen der Ausbildung und des Schulbetriebes kann mit beratender Stimme  zu den Sitzungen des Schulrates eingeladen werden:  je 1 Vertreter  –  der Lehrerkonferenz,  –  des Ehemaligenvereins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Rektor nimmt   an den Verhandlungen des Schulrates mit Antragsrecht und  beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Die Rechnungsprüfungskommission
                            1   Die Rechnungsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:  –  1 Vertreter der Eidgenossenschaft,  –  1 Vertreter der Konkordatsträger und 1 Stellvertreter,  –  1 Vertreter der Wirtschaft und 1 Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jedes zweite Jahr scheidet der am längsten im Amte stehende Vertreter der  Konkordatsträger   und der Wirtschaftskreise aus, und der entsprechende Stellver-  treter    wird  sein  Nachfolger.  Bei  vorzeitigem  Ausscheiden  eines  Mitgliedes  der  Kommission    oder  eines  Stellvertreters  bezeichnet  der  vertretene  Konkordats-  Bericht zu erstatten sowie Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12a Fachkommissionen
                            1   Den Abteilungen (Studiengänge) der Hochschule und dem Berufsbildungszen-  trum kann je eine Fachkommission zugeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einer Fachkommission gehören 5 - 9 Mitglieder an. Der Abteilungsleiter bzw.  der    Rektor  des  Berufsbildungszentrums  nimmt  an  den  Sitzungen  der  Fach-  kommission   mit beratender Stimme teil. Der Beizug weiterer Teilnehmer ist im  Fachkommissionsreglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Fachkommissionen unterstützen die Schulleitung in der internen fachlichen  Qualitätsentwicklung   der Abteilungen und stellen ihr Anträge für die Entwicklung  der Fachbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Einzahlung der Beiträge der Konkordatsträger
                            Die Konkordatsträger verpflichten sich, einzuzahlen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ihren   Anteil an die Ausbaukosten (Artikel 5) einschliesslich allfälliger Erhö-  hungen   nach ihrem rechtsgültigen Beitritt zum Konkordat, wie folgt gestaffelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Prozent bei Baubeginn,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Prozent bei Vollendung der Rohbauten,  Rest bei Genehmigung der Bauabrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ihren   Anteil an die jährlichen Kosten (Artikel 6 und 7) in drei Teilbeträgen,  d.h.    einen  Drittel  des  mutmasslichen  Betreffnisses  auf  Beginn  des  Rech-  nungsjahr  es,  einen  Drittel  auf  Mitte  des  Rechnungsjahres  und  den  Rest  spätestens innert 30 Tagen nach Vorliegen des Rechnungsabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Beitritt und Kündigung
                            1   Über den nachträglichen Beitritt von Kantonen zum Konkordat entscheidet der  Konkordatsrat. Er legt die Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die dem Konkordat angeschlossenen Konkordatsträger können ihre Mitglied-  schaft   unter Beachtung einer zweijährigen Frist auf das Jahresende kündigen.  Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Inkraftsetzung
                            Das   Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat und der Ver-  öffentlichung   in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft. Es wird als  rechtsgültig   betrachtet, sobald die von den Kantonen gezeichneten Beiträge an  die Ausbaukosten die Summe von 6 Millionen Franken erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 - 1.9.2003  Schlüssel  für  die  Verteilung  der  Kantonsbeiträge  an  die  Baukosten  des  Ausbildungszentrums    für  landwirtschaftliche  Spezialzweige  Wädenswil  (HTL, Berufs- und Fachschule)  Kantone  Schlüssel %  (gemäss Artikel 5)  Fr.  Zürich  24,526  1'973'850  Bern (deutschsprachig)  12,111  974'700  Luzern  6,420  516'680  Uri  0,476  38'310  Schwyz  1,917  154'280  Obwalden  0,482  38'790  Nidwalden  0,580  46'680  Glarus  0,587  47'240  Zug  1,461  117'580  Freiburg (deutschsprachig)  1,126  90'620  Solothurn  3,436  276'530  Basel-Stadt  4,969  399'900  Basel-Landschaft  3,899  313'790  Schaffhausen  3,167  254'880  Appenzell A.-Rh.  0,736  59'230  Appenzell I.-Rh.  0,149  11'990  St. Gallen  8,694  699'700  Graubünden  4,807  386'870  Aargau  10,831  871'680  Thurgau  9,162  737'360  Fürstentum Liechtenstein  0,464  37'340
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100,000  8'048'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 - 1.9.2003  Schlüssel   für die Verteilung des festen Beitrages der Kantone an die jähr-  lichen    Kosten  des  Ausbildungszentrums  für  landwirtschaftliche  Spezial-  zweige Wädenswil (HTL, Berufs- und Fachschule)  Kantone  Schlüssel %  (gemäss Artikel 6, Absatz 3)  Fr.  Zürich  23,265  69'800  Bern (deutschsprachig)  12,672  38'020  Luzern  6'847  20'540  Uri  0,517  1'550  Schwyz  2,036  6'110  Obwalden  0,518  1'550  Nidwalden  0,620  1'860  Glarus  0,586  1'760  Zug  1,426  4'280  Freiburg (deutschsprachig)  1,181  3'540  Solothurn  3,622  10'870  Basel-Stadt  3,706  11'120  Basel-Landschaft  3,865  11'590  Schaffhausen  3,230  9'690  Appenzell A.-Rh.  0,746  2'240  Appenzell I.-Rh.  0,168  500  St. Gallen  9,076  27'230  Graubünden  5,110  15'330  Aargau  10,921  32'760  Thurgau  9,407  28'220  Fürstentum Liechtenstein  0,481  1'440
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100,000  300'000