Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle und über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane
                            1)  ,  der  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und Art. 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Le-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  :  - und Fleischuntersuchung setzen  - und Wild-  Fr.  12.00  Fr.  10.00  Fr.  8.00  Fr.  8.00  Fr.  8.00  Fr.  12.00  Fr.  8.00  Fr.  0.2  0  Gebühren für  die Schlachttier  -  und Fleischun-  tersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigung der Fleischkontrollorgane  i)    Gehegewild  Fr.  8.00  j)    Federwild/Hasen  Fr.  0.20  k)   anderes Wild  Fr.  8.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Betrieben  mit  geringer  Kapazität  im  Sinne  von  Art.  3  lit.  m  VSFK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   werden die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben, wenn bei  der  Schlachttier  -   und  Fleischuntersuchung  aus  org  anisatorischen  Gründen  oder  infolge  von  fehlenden  Aufstallungsmöglichkeiten  re-  gelmässig  Wartezeiten  von  mehr  als  15  Minuten  entstehen.  Dabei  betragen die Gebühren Fr. 100.00 pro Stunde für die Tätigkeiten der  amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und Fr. 6  0.00 pro Stunde für  die Tätigkeiten der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassisten-  ten Schlachttier  -  und Fleischuntersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Grossbetrieben  im  Sinne  von  Art.  3  lit.  l  VSFK   2)    werden  die  Gebühren  für  die  Schlachttier  -   und  Fleischuntersuchung  pro  K  gramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung erhoben. Die Ge-  bühren betragen unabhängig von der Tierart Fr. 0.10 pro Kilogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für Tätigkeiten werktags von 20:00  -  06:00 Uhr sowie an Samstag-  nachmittagen,  Sonn-  und  Feiertagen  wird  auf  den  Gebühren  nach  den Absätzen 2 bis 4 ein Zuschlag von 50 % erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gebühr für die Überwachung einer Hof  -  oder einer Wei  detötung  zur  Fleischgewinnung  durch  die  amtlichen  Tierärztinnen  und  Tier-  ärzte  beträgt  werktags  zu  regulären  Arbeitszeiten  Fr.  160.00  pro  Stunde und werktags von 20:00 -  06:00 Uhr sowie an Samstagnach-  mittagen, Sonn-   und Feiertagen Fr. 300.00 pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten für die TrichinelIenuntersuchung werden zusätzlich zu  den  Gebühren  für  die  Schlachttier  -   und  Fleischuntersuchung  wie  folgt in Rechnung gestellt (inkl. MwSt):  a)  je Probe von Hausschweinen oder Pferden  in Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 lit. m VSFK 2)
                            Erstes Tier  Fr.  Jedes weitere Tier  Fr.  b)  je Probe von im Kanton Schaffhausen erlegten  Wildschweinen  kostenlos  c)   je Probe von durch im Kanton Schaffhausen Jagd-  berechtigten, ausserkantonal erlegten Wildschweinen   Fr.  20.00  d)  je Probe von übrigen nach der Bundesgesetzgebung  untersuchungspflichtigen Tierarten  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Kontrollen,  Dienstleistungen  und  Bewilligungen  nach  Art.  58  Abs. 2 lit. a, c, d, h, i LMG   1)   werden Gebühren nach Zeitaufwand mit  Übrige  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stunde  erhoben.  Auslagen  werden  gesondert  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 VSFK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sowie gemäss Art.   werden die Fleischkontrollorgane wie folgt entschädigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   mit Voll-  oder Teil-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und für ausserordentliche Einsätze werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15    TP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15    TP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.5      TP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5      TP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5      TP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5      TP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5      TP  ichinellenuntersuchung)  3.5      TP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5      TP  separater Gang erforderlich  15    TP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    TP  zusätzlich je Stück Kleinvieh  2    TP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.5      TP  -, Hirn  -, Harnproben usw.)  15    TP  -  oder  Entschädigung  der Fleischkon-  trollorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigung der Fleischkontrollorgane  Fleischuntersuchungen  Pauschale je Gang (Grundtaxe)  zusätzlich je Schlachttierkörper  i)    je Zeugnis zusätzlich  4.5  j)    Porti zusätzlich nach Aufwand gemäss Beleg  k)   in Fällen von § 1 Abs. 3 dieser Verordnung und  für zusätzliche Kontrollen, Z  eugnisse, Berichte,  Bestätigungen, Gutachten etc., insbesondere im  Zusammenhang mit verrechenbaren Beanstan-  dungen, entsprechend dem Zeitaufwand, je Stunde   70    TP  l)    Zusätzlicher Aufwand für ausserordentliche, vom  Kantonstierarzt oder der Kantonstierärzti  n  (Veterinäramt) angeordnete Verrichtungen,  insbesondere im Zusammenhang mit Aufgaben  der Tierseuchenbekämpfung, des Tierschutzes, der  Hygiene und der Probeentnahme im Rahmen von  zusätzlichen Untersuchungen, je Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Taxpunkt  entspricht  Fr.  1.  48.  Er  wird  jeweils  mit  der  Besol-  dungsanpassung des Staatspersonals der Teuerung entsprechend  angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In den Entschädigungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Buchstabe a  dieser  Verordnung  sind  sämtliche  auch  nicht  gebührenpflichtige  Leistungen im Zusammenhang mit der Schlachttier  -  und Fleischun-  tersuchung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:
                            -  die Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.   Januar 2010 (SHR 817.102);  -  die  Verordnung  über  die  Entschädigung  der  Fleischkontrollor-  gane vom 14. Januar 2004 (SHR 817.103).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzune  hmen.  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Inkrafttreten