Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen der Pädagogischen Hochschule Freiburg
                            Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen der  Pädagogischen Hochschule Freiburg  vom 22.01.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung  der   Hochschulen   und   die   Koordination   im   schweizerischen   Hochschulbe  -  reich;  gestützt auf das Gesetz vom 21. Mai 2015 über die Pädagogische Hochschule  Freiburg (PHFG);  gestützt auf das Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des  Staates   (FHG)   und   auf   das   entsprechende   Ausführungsreglement   vom   12.  März 1996;  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (Art. 30 Abs. 3 PHFG)
                            1  In diesem Reglement werden die massgebenden Grundsätze der Beziehung  zwischen dem Staat und der Pädagogischen Hochschule Freiburg (HEP-PH  FR) im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geregelt   werden   insbesondere   das   Vorgehen   im   Zusammenhang   mit   der  Mehrjahresplanung und den darauf bezogenen Globalbudgets, das Recht der  HEP-PH FR zur freien Verfügung über diese Globalbudgets und ihr Budget  sowie die geltenden Grundsätze zur Rechnungsführung, zur Jahresrechnung  und zur Revision der Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Befugnisse des Direktionsrats der HEP-PH FR (Art. 37 PHFG)
                            1  Im Rahmen der ihm gesetzlich eingeräumten Befugnisse erfüllt der Direkti  -  onsrat der HEP-PH FR folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er erlässt Zuständigkeitsregelungen für die Vertretung der Hochschule  gegenüber Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er erarbeitet Richtlinien zur internen Verteilung der Zuständigkeiten an  der HEP-PH FR, die von der Kommission der HEP-PH FR genehmigt  werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er erstellt die notwendigen Elemente zur Finanzplanung des Staats und  zur Haushalts- und Rechnungsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gegebenenfalls passt er die Ziele der Mehrjahresplanung entsprechend  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er erlässt interne Regeln über die Mittelzuteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Er tätigt Ausgaben im Rahmen des Budgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Er erarbeitet ein internes Kontrollsystem (IKS) und wendet dieses an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Mehrjahresplanung (Art. 30, 31, 35 und 37 PHFG)
                            1  Der Direktionsrat erarbeitet einen Vorschlag für die Mehrjahresplanung, die  einen Zeitraum von fünf Jahren abdeckt. Diese Planung beinhaltet die allge  -  meinpolitischen und entwicklungsstrategischen Ziele der HEP-PH FR sowie  pro   Abteilung  ein   Programm,  in   dem  Ziele   und   zu   erreichende   Prioritäten  festgelegt werden. Sie muss zudem die benötigten Mittel aufführen, darunter  die Personalausgaben und eine jährliche Schätzung der Kosten und Einnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Vorschlag wird zusammen mit der Stellungnahme der Kommission  der HEP-PH FR im Rahmen des Beschlusses über die Globalbudgets dem  Staatsrat zu Beginn jeder Legislaturperiode zur Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Globalbudget (Art. 30, 31, 35, 37 und 43 PHFG)
                            1  Der Direktionsrat der HEP-PH FR erarbeitet, gestützt auf die Mehrjahres  -  planung, einen Vorschlag für das Globalbudget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission der HEP-PH FR genehmigt den Antrag für das Globalbud  -  get zuhanden des Staatsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat verabschiedet alle fünf Jahre im Rahmen der Mehrjahrespla  -  nung die jährlichen Globalbudgets, welche die HEP-PH FR für ihren Betrieb  benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ändert der Grosse Rat oder der Staatsrat die der HEP-PH FR im Rahmen  des Haushaltsverfahrens gewährten Finanzmittel, so werden die im Beschluss  über die Globalbudgets formulierten Ziele entsprechend angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Investitionsausgaben und -einnahmen sind nicht im Globalbudget inbe  -  griffen. Sie werden im Rahmen der Finanzplanung des Staats Freiburg fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Budget (Art. 30, 31, 35, 37 und 43 PHFG)
                            1  Der Direktionsrat der HEP-PH FR erarbeitet auf Grundlage des Globalbud  -  gets   einen   Budgetvorschlag   und   unterbreitet   diesen   der   Kommission   der  HEP-PH FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kommission   der   HEP-PH   FR   genehmigt   den   Budgetvorschlag   und  leitet diesen anschliessend an die Direktion für  Bildung und kulturelle Ange  -  legenheiten (die Direktion) weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Direktion   legt   den   Budgetvorschlag   dem   Staatsrat   zur   Genehmigung  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Budget der HEP-PH FR für ein Kalenderjahr zeigt alle vorhersehbaren  Ausgaben und Einnahmen des Rechnungsjahres und berücksichtigt die kanto  -  nale Gesetzgebung in diesem Bereich sowie die Budgetrichtlinien des Staats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dispositionsfreiheit (Art. 30, 31, 35, 37 und 43 PHFG)
                            1  Die HEP-PH FR verfügt im Rahmen der Gesetzgebung über das Staatsper  -  sonal und der Mehrjahresplanung der HEP-PH FR frei über das Globalbudget  und das Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HEP-PH FR übermittelt der Finanzdirektion jedes Jahr vor dem Rech  -  nungsabschluss einen hinreichend begründeten Antrag für alle Rubriken, bei  denen eine Übertragung erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die HEP-PH FR ist im Rahmen der Führung mit Globalbudget ebenfalls be  -  fugt, vom Grundsatz der Spezifikation des Budgets abzuweichen, sofern sie  die Rubriken «Personal» und «Sach- und übriger Betriebsaufwand» beachtet.  Diese Abweichung gilt jedoch nicht für die Rubriken nach Anhang 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Information und Bericht zur Umsetzung der Ziele der Mehrjah -
                            resplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Direktionsrat   der   HEP-PH   FR   informiert   die   Direktion   jährlich   über  den Umsetzungsstand der Mehrjahresplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am   Ende   jeder   Legislaturperiode   legt   der   Direktionsrat   der   HEP-PH   FR  dem Staatsrat einen Bericht über die Umsetzung der Ziele der Mehrjahrespla  -  nung vor. Dieser Bericht wird der Kommission der HEP-PH FR zur Stellung  -  nahme unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bericht legt dar, inwieweit die allgemeinpolitischen und entwicklungs  -  strategischen Ziele erfüllt und wie die Finanzmittel verwendet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechnungsführung (Art. 44 PHFG; Art. 19 und 20 FHG)
                            1  Die HEP-PH FR führt die Buchhaltung für ein Kalenderjahr und nach den  Grundsätzen des Rechnungswesens und der Gesetzgebung über den Finanz  -  haushalt des Staats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gliederung richtet sich nach dem Kontenplan des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Finanzströme
                            1  Die Finanzströme zwischen der HEP-PH FR und dem Staat werden über ein  Kontokorrent der Finanzverwaltung abgewickelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Andere Konten
                            1  Die HEP-PH FR kann über andere Post- oder Bankkonten verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktionsrat der HEP-PH FR sorgt für die Eröffnung eines Minimums  an notwendigen Konten zum reibungslosen Betrieb der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er informiert die Finanzverwaltung jedes Jahr über diese Konten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Konto zum Liegenschaftsunterhalt
                            1  Die   Liegenschaften,   die   der   Staat   der   HEP-PH   FR   zur   Verfügung   stellt,  werden vom Hochbauamt verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Externe Finanzquellen
                            1  Die HEP-PH FR verwaltet die aus externen Quellen stammenden Finanz  -  mittel selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Jahresabschluss kann der Direktionsrat der HEP-PH FR dem Staatsrat  vorschlagen, einen Teil der allfälligen Ertragsüberschüsse aus den Tätigkei  -  ten Forschung und Weiterbildung sowie Dienstleistungen für Dritte in einen  Reservefonds für Forschung und Entwicklung zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übertragene Summe muss sich aus Finanzleistungen zusammensetzen,  die aus Forschungsaufträgen und -projekten (Drittmittel) oder aus Dienstleis  -  tungen für Dritte oder Weiterbildungsleistungen stammen, deren finanzielles  Ergebnis besser als budgetiert ausfiel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dieser Reservefonds kann auch mit Spenden oder Vermächtnissen gespeist  werden, die für diesen Zweck bestimmt oder nicht zweckgebunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Kapital und die Erträge dieses Fonds werden gemäss der in der Mehr  -  jahresplanung festgelegten Strategie zur Finanzierung von Forschungs- und  Entwicklungsprojekten sowie Dienstleistungen für Dritte verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die den Fonds gutgeschriebenen Mittel dürfen 5 % der Bruttobetriebskosten  der HEP-PH FR nicht übersteigen. Oberhalb dieser Grenze dürfen den Fonds  keine Mittel mehr gutgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Verwaltung des Fonds wird vom Finanzinspektorat kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Einzelheiten für die Verwendung der Fondsmittel werden von der Kom  -  mission der HEP-PH FR in Richtlinien festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die HEP-PH FR führt ein aktuelles Verzeichnis  aller Fonds, über  die sie  verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Revision
                            1  Die HEP-PH FR übermittelt dem Finanzinspektorat diejenigen Informatio  -  nen und Unterlagen, die für dessen Aufgabenerfüllung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weiter kann das Finanzinspektorat jederzeit Zugang zu den Verwaltungsun  -  terlagen der HEP-PH FR und weiteren Informationen verlangen, die zur Er  -  füllung seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Staatsrat anstelle des Finanzinspektorats eine externe Revisions  -  stelle hinzuzieht, gelten für diese Revisionsstelle die gleichen Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Anwendung
                            1  Die   Anwendung   dieses   Reglements   erfolgt   schrittweise   in   Übereinstim  -  mung mit der Finanzverwaltung.  A1 ANHANG 1 – Nicht berücksichtigte Budgetrubriken (Art.  6  Abs.  3)  Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  der   Berechnung   des   Personalaufwands   wird   die   finanzielle   Differenz  zwischen dem budgetierten Indexierungssatz und dem angewandten Indexie  -  rungssatz nicht berücksichtigt. Ebenso werden folgende Rubriken nicht mit  -  einbezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gehälter für die Wiedereingliederung Invalider (3010.126)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gehälter   für   die   Integration   von   beschäftigungslosen   Jugendlichen  (3010.139)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beteiligung   des   Staates   an   der   Finanzierung   des   AHV-Vorschusses  (3064.000).  Art.  A1-2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   der   Berechnung   des   Aufwands   der   Rubriken   «Sach-   und   übriger  Betriebsaufwand» werden folgende Rubriken nicht miteinbezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Heizung (3120.000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beleuchtung (3120.001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wasser (3120.002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Steuern und Beiträge (3120.004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Posttaxen (3130.002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Versicherungen (3134.000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Miete von Räumen (3160.100)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Abschreibungen auf Gebäuden (3300.001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Einlagen in Fonds (3510.001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Einlagen in die Rückstellungen (3511.007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.01.2019  Erlass  Grunderlass  01.01.2019  2019_006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 5 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  22.01.2019  01.01.2019  2019_006