Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken
                            zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die  zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die  Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichen oder  Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichen oder  ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken  ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken  vom 10. Februar 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat des Kantons Glarus und der Regierungsrat des Kantons  St.Gallen  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die in jedem der beiden Kantone domizilierten juristischen Personen, die  keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, sondern sich öffentlichen,  ausschliesslich gemeinnützigen oder Personalfürsorge-Zwecken widmen,  werden im Rahmen der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung von der  Steuerpflicht befreit, gleichgültig, ob sie die genannten Zwecke im  Domizilkanton oder im andern Kanton erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie  wird rückwirkend ab dem 1. Januar 1975 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von  sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.  Glarus, 5. Januar 1976  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons Glarus,  Der Landammann:  Hans Meier  Der Ratsschreiber:  Dr. Jakob Brauchli  St.Gallen, 10. Februar 1976  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons St.Gallen,  Der Landammann:  Florian Schlegel  Der Staatsschreiber:  Dr. Hans Stadler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 1. Januar 1975.