Dekret über die Besoldung der Richterinnen und Richter
                            4)  präsident  e-  mer vorsitzen  -richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  -präsident  -richter,  die  einer  Kammer  vorsi  t-  ohnbandes  o-  Obergericht und  Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wertes.  Erfolgt  der  Eintritt  in  der  zweiten  Jahreshälfte,  so  tritt  die  erste Erhöhung auf Beginn des übernächsten Kalenderjahres ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Die  fallweise  beschäftigten  Ersatzrichterinnen  und  -ri chter  erhalten  folgende Vergütungen:  a)   Obergericht  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   pro Sitzung (Aktenstudium und Referate inbegriffen)  365.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   für ganztägige Sitzung  564.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   für Vertretung/Teilnahme bei einzelnen Geschäften,  die nicht eine ordentliche Sitzung beanspruchen  188.10  b)   Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   pro Sitzung (Aktenstudium und Referate inbegriffen)  343.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   für ganztägige Sitzung  542.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   für Vertretung/Teilnahme bei einzelnen Geschäften,  die nicht eine ordentliche Sitzung beanspruchen  177.10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Besoldungen werden im gleichen Umfang an die Teuerung an-
                            gepasst  wie  für  das  Staatspersonal.  Der  Regierungsrat  passt  §  2  jeweils an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Besoldungen  der  weiteren  richterlichen  Funktionen  werden  auf  Vorschlag  de  s  Obergerichtes  durch  den  Regierungsrat  festg  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  ausserordentliche  richterliche  Tätigkeit,  die  wesentlich  über  den  nach  Regelansätzen  zu  vergütenden  Aufwand  hinausgeht,  setzt  der  Regierungsrat  auf  Vorschlag  des  Obergerichtes  die  Ent-  schädigung fes  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Dekret  tritt  auf  einen  vom  Regierungsrat  festzulegenden  Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und  in  die  kantonale  G  setzessammlung aufzunehmen.  Ersatz  -  richterinnen und  -richter  Teuerung  Weitere Richter  -  funktionen und  Entschädigun-  gen  In  -  Kraft  -  Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vember 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1277).  vom  6.  Dezember  2010,  in  Kraft  getreten  am  vom 13. Dezember 2022, in Kraft getreten am