Monitoring Gesetzessammlung

Reglement über die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie über die Kursgelder a... (919.300)

CH - GR

Reglement über die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie über die Kursgelder a... (919.300)

Reglement über die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie über die Kursgelder am Plantahof

Reglement über die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie über die Kursgelder am Plantahof * Vom 29. Juni 2010 (Stand 1. März 2018) Gestützt auf Art. 9 der Landwirtschaftsverordnung des Kantons Graubünden 1 ) von der Regierung erlassen am 29. Juni 2010

Art. 1 Unterkunft und Verpflegung

1. Bildungsbereich
1 Der Bildungsbereich umfasst vom Plantahof angebotene strukturierte Ausbildungs - gänge, die von Auszubildenden grundsätzlich in Wochenblöcken im Internat besucht werden. *
2 Massgebend sind die AHV-Ansätze für Naturalbezüge beziehungsweise freie Un - terkunft und Verpflegung 2 ) .
3 Die Wochenpauschale für Auszubildende im Internat berechnet sich aufgrund von sieben Übernachtungen, fünf Frühstücken, fünf Mittagessen und vier Abendessen.
4 Bei der Wochenpauschale für Auszubildende im Externat wird von fünf Mittages - sen ausgegangen. Im Externat erhöht sich der massgebende AHV-Ansatz um 50 Pro - zent, womit auch die Pausenverpflegung abgegolten ist.
5 Die Ansätze nach den Absätzen 3 und 4 können vom Plantahof in begründeten Fäl - len für die naturwissenschaftliche Berufsmittelschule um bis zu 30 Prozent reduziert werden. *

Art. 2 2. Seminarbereich

1 Der Seminarbereich umfasst Weiterbildungstagungen oder andere Bildungsveran - staltungen, welche entweder vom Plantahof angeboten werden oder für welche der *
2 Im Seminarbereich werden individuelle Marktpreise im Einzelfall festgelegt. Die vereinbarten Preise dürfen die Ansätze gemäss Artikel 1 nicht unterbieten.
1) BR 910.050
2) Die Ansätze sind im Internet publiziert unter: www.plantahof.ch/Dokumentation

Art. 3 Einzelne Mittagessen

1 Für einzelne Mittagessen gelten folgende Preise: a) Auszubildende im Bildungsbereich: AHV-Ansatz b) Andere Personen im Bildungsbereich: doppelter AHV-Ansatz c) Personen im Seminarbereich (inklusive Pausenverpflegung): 2.5-facher AHV- Ansatz

Art. 4 Kurse

1. Gebühren
1 Die Gebühr für einen Kurs beträgt pro Tag 60 Franken und pro Halbtag 40 Fran - ken.
2 Für Auszubildende in der Grundbildung wird kein Kursgeld erhoben. Ausgenom - men ist die Nachholbildung, für die ein Kursgeld von 40 Franken pro Tag erhoben wird.
3 In begründeten Fällen kann von diesen Ansätzen abgewichen und ein Pauschalpreis festgelegt werden.

Art. 5 2. Lehrmaterial und Exkursionen

1 Die Kosten für Lehrmittel und weitere Unterrichtsmaterialien sowie Exkursionen gehen zulasten der Auszubildenden.

Art. 6 Mehrwertsteuer

1 In allen Ansätzen und Gebühren ist die Mehrwertsteuer inbegriffen.

Art. 7 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2010 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über die Kosten für Unterkunft und Ver - pflegung sowie über die Kursgelder am landwirtschaftlichen Bildungs- und Bera - tungszentrum Plantahof vom 18. Februar 2003 1 ) aufgehoben.
1) AGS 2003, KA 2003_1106
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
29.06.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung -
27.02.2018 01.03.2018 Erlasstitel geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 1 Abs. 5 geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 2018-004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 29.06.2010 01.08.2010 Erstfassung - Erlasstitel 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004

Art. 1 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004

Art. 1 Abs. 5 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004

Art. 2 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004

Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht