Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen
                            1)  ,  -  und  Beurteilungskompetenzen,  die  für  die  Bildung  und  Leistungsbe-  reich Ausbil-  dung  a) Allgemeines  b) Angebot  Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die PHSH bietet Erweiterungsstudiengänge an für:  a)  zusätzliche Fächer der Primarstufe;  b)  weitere Schuljahre an der Primarstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese werden mit einem Erweiterungs  diplom bescheinigt, welches  ein  bereits  erworbenes  EDK  -anerkanntes  Lehrdiplom  der  Primar-  stufe ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  PHSH  bietet  alleine  oder  in  Zusammenarbeit  mit  anderen  Hochschulen Weiterbildungskurse und Zusatzausbildungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die PHSH stellt im Rahmen der Berufseinführung und für wieder-  einsteigende Lehrpersonen spezifische Angebote zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  PHSH  betreibt  alleine  oder  in  Zusammenarbeit  mit  anderen  Hochschulen Forschung und Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  fördert  den  Wissens  -   und  Innovationstransfer  in  die  anderen  Leistungsbereiche  der  Hochschule  sowie  an  Schulträger,  Lehrper-  sonen, kantonale Stellen und Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die PHSH bietet Dienstleistungen für Lehrpersonen, Schulträger,  kantonale Stellen und Dritte an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dienstleistungen sind namentlich Beratungen, Begleitungen sowie  Führen von Fach-  und Medienstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  jeweils  auf  vier  Jahre  befristete  Leistungsauftrag  des  Regie-  rungsrates  enthält  die  Zielsetzungen  und  Leistungskennzahlen  für  die einzelnen Leistungsbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Hochschulrat berichtet dem Kantonsrat und dem Regierungs-  rat jährlich im Rahmen des Gesc  häftsberichts über die Leistungser-  gebnisse.  c) Erweiterung  Lehrbefähigung  Leistungsbe-  reich Weiterbil-  dung  Leistungsbe-  reich Forschung  und Entwicklung  Leistungsbe-  reich Dienstleis-  tungen  Leistungsauf-  trag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die  wissenschaftlichen  Mitarbeitenden  und  die  haftlichen  Mitarbeitenden  übernehmen  Aufgaben  in  Räumlichkeiten  und Infrastruktur  Hochschul  -  personal  Professorentitel  Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Studierenden  werden  zu  spezifischen  Fragen  des  Studiums  und der Weiterentwicklung der PHSH einbezogen.  IV.  Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die PHSH verfügt über die notwendigen Instrumente, insbesondere  eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten  -  und Leistungsrechnung sowie  eine rollende Finanzplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Jahresrechnung  hat  ein  den  tatsächlichen  Verhältnissen  ent-  sprechendes Bild der Vermögens  -,  Finanz  -  und Ertragslage zu zei-  gen. Sie besteht aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung und enthält  die Vorjahres  -  und die Budgetzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rechnungslegung der PHSH erfolgt nach den Bestimmungen  des Obligationenrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Umlaufvermögen  wird nach kaufmännischen Grundsätzen be-  wertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs  Herstellungswert unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu  bilanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Die Finanz - und Liquiditätsbewirtschaftung ist nach wirtschaftlichen
                            Kriterien vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die PHSH finanziert im Leistungsbereich Forschung und Entwick-  lung einzelne Projekte ganz oder teilweise mit Drittmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zwec  kbestimmte  Drittmittel  im  Leistungsbereich  Forschung  und  Entwicklung sind separiert in die Bilanz aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Der Kanton richtet die jährlichen Globalbeiträge jeweils zu 100 % auf
                            Jahresbeginn aus.  Rechnungs  -  legung  Bewertung  Kriterien der  Bewirtschaftung  Drittmittel  Auszahlung der  Globalbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr. 100.  --   bis Fr. 200.  --  Fr. 200.  --   bis Fr. 300.  --  Bewerberinnen und  Fr. 200.  --   bis Fr. 300.  --  in einen  Fr. 100.  --   bis Fr. 300.  --  s gelten folgende Gebüh-  Fr. 650.  --   bis Fr. 800.  --  Fr. 250.  --   bis Fr. 400.  --  Fr. 100.  --   bis Fr. 200.  --  Wiederholung von  Fr. 300.  --   bis Fr. 400.  --  Fr. 150.  --   bis Fr. 400.  --  --.  r. 400.  --.  --.  -  -  und Übernachtungskosten o-  se und  Gebühren im  Leistungsbe-  reich Ausbil-  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Es  erfolgt  grundsätzlich  keine  Rückerstattung  bereits  erhobener  Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10    Der  Hochschulrat  kann  auf  Antrag  der  Hochschulleitung  die  Ge-  bühren in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Hochschulrat regelt in Absprache mit der Hochschulleitung die  Gebühren  in  den  Leistungsbereichen  Forschung  und  Entwicklung,  Weiterbildung sowie Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gebühren  für  die  Weiterbildung  der  im  Kanton  angestellten  Lehrpersonen der Primar  - und Sekundarstufe I werden in Absprache  mit dem Erziehungsdepartement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es erfolgt keine Rückerstattung bereits erhobener Gebühren.  V.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 414.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsblatt 2020, S. 1355.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  13.  Dezember  2022,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 2318).  Weitere  Gebühren  Inkrafttreten