Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes
                            zes vom 10. Ju  ni 1996   1)  ,  -Ausgleichskasse  Jahresbericht  der  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Aufgabe der AHV  -Ausgleichskasse ist:  a)  die angemessene Information der Bevölkerung über die Prämi-  enverbilligung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden;  b)  der Versand der Antragsformulare, das Festsetzen und Auszah-  len der Prämienverbilligungsbeiträg  e;   22)  c)   der Erlass von Verfügungen;  d)  die Ausübung der Parteirechte im Rechtsmittelverfahren;  e)  der Abschluss von Vereinbarungen mit privaten Institutionen der  Sozialhilfe  betreffend  Beitragszahlungen  gemäss  §  19  Abs.  1  des Dekrets;  f)   die Abrechnung mit dem Kant  on über die ausbezahlten Beiträge;  g)  der  Entscheid  über  Gesuche  um  Befreiung  von  der  Ver  rungs  pflicht;  h)  die  Vergütung  des  bundesrechtlich  festgelegten  Anteils  der  of  fenen Forderungen an die Versicherer und die Entgegen-  der Rückzahlungen gemäss A  rt. 64a Abs. 4 und 5 KVG;  i)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  39)  j)    die Information der Gemeinden über säumige Prämienzahlerin-  nen und -zahler.   34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Buchhaltung und Geschäftsführung der AHV  -Ausgleichs  betreffend  die  Durchführung  der  Prämienverbilligung  wird  jährlich  von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft, die auch für die Re-  vision der AHV  -Ausgleichskasse zuständig ist. Diese stellt den Be-  richt dem Departement des Innern zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Aufgabe der Gemeinde ist:  a)  die Prüfung des Versicherungsobligatoriums;  b)  die  Zuweisung  von  Personen,  welche  der  Versicherungspflicht  nicht nachkommen, zu einem Versicherer;  c)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  d)  die Mitwirkung bei der Überprüfung unvollständiger Anträge auf  Prämienverbilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  e)  die Mitwirkung bei der Informat  ion der Bezugsb  erechtigten und  der Bevölkerung;  f)   die  Beratung  und  Unterstützung  der  Personen,  die  ihrer  Prä-  mienzahlungspflicht  nicht  nachkommen  können  gemäss  §  26b  Abs. 3 des Dekrets;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Aufgaben der  AHV  -Aus  -  gleichskasse  Aufgaben der  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -Ausgleichskasse  über  Personen,  die  haftliche  Sozialhilfe  beziehen  gemäss  §  26b  Abs.  3  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  -Ausgleichskasse die Stellen, denen  snachweis beizubringen bzw. ein Ge-  nweis auf die Bestimmungen von § 6.    Freizügigkeit  (Abkommen  über  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  e  Versicherungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  -   und  Jahresaufenthaltern  sowie  Niedergelasse-  Gemeinden   und   die   rentenauszahlenden   Sozial  -  Ausstand von  Leistungs  -  erbringern  Versicherungs  -  nachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versicherer melden der AHV  -Ausgleichskasse die zur Überprüfung  der Versicherungs  pflicht erforderlichen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 17)
                            1   Personen, welche innert 30 Tagen nach Versand der Mahnung ge-  mäss § 5 Abs. 2 die einverlangten Unterlagen nicht beibringen, wer-  den umgehend einem Versicherer zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In besonderen Fällen, insbesondere wenn offensichtlich kein genü-  gender  Versicherungsschutz  vorhanden  ist  und  keine  Anstrengun-  gen  der  Betroffenen  zur  Beseitigung  des  Mangels  erkennbar  sind,  kann eine vorzeitige Zuweisung zu einem Versicherer vorgenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Personen, die von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit  werden möchten, reichen bei der AHV  -Ausgleichkasse ein entspre-  chendes Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen ein. Rentnerin-  nen und Rentner nach § 5 Abs. 5 reichen das Gesuch bei der Ge-  meinsamen Einrichtung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  AHV  -Ausgleichskasse  entscheidet  über  die  eingegangenen  Gesuche im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben unter Mittei-  lung an die Gesuchsteller und an die Gemeinde, in welcher sie woh-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gesuch ist auf dem offiziellen Formular zu stellen, welches bei  der Gemeinde oder bei der AHV  -Ausgleichskasse erhäl  tlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Personen, deren Gesuch abgewiesen wurde, haben der Gemeinde  innert 60 Tage nach Erhalt des Verfügung einen Versicherungsnach-  weis einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Falle eines Rechtsmittelverfahrens ist der Versicherungsnach-  weis innert   30 Tagen ab dem Erwachsen des Entscheides in Rechts-  kraft einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Säumnisfall verfährt die Gemeinde im Sinne von § 5 Abs. 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Von der Versicherungspflicht befreite Personen sind zur umgehen-  den  Meldung  an  di  e  Stelle,  welche  die  Befreiung  verfügt  hat,  ver-  pflichtet,  wenn  kein  gleichwertiger  Versicherungsschutz  bei  einem  ausländischen Versicherer mehr besteht oder wenn andere Voraus-  setzungen  für  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  dahinfal-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Zuweisung zu  einem  Versicherer  Befreiung von  der Versiche  -  rungspflicht  Abgewiesene  Gesuche  Meldepflicht,  Überprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -Ausgleichskasse ist befugt, die weitere Erfüllung der ge-  -Ausgleichskasse bezüglich der Befreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  ngemäss.  erso-  ür das zweite oder –   bei deren Fehlen –   das dritte dem  men gemäss definitiver  Rechtsmittel  Antrags  -  formulare  Besondere  Verhältnisse  Anrechenbares  Einkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Personen, die für die im Regelfall mass  gebliche Steuerperiode drei  Monate nach Ablauf der ordentlichen Frist ohne bewilligte Fristver-  längerung  keine  Steuererklärung  eingereicht  haben,  obwohl  sie  dazu verpflichtet wären, haben keinen Anspruch auf Prämienverbil-  ligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Liegt  die  letzte  definitiv  e  Steuerveranlagung  mehr  als  drei  Jahre  zurück, kann das Verfahren sistiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen  den Antrag mit den notwendigen Angaben fristgerecht bei der AHV  Ausgleichskasse ein  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann die ordentliche Frist durch  die AHV  -Ausgleichskasse erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Die  AHV  -Ausgleichskasse  prüft  die  eingereichten  Anträge.  Fehlen  Angaben, so holt die AHV  -Ausgleichs  kasse diese bei den antrags-  stellenden Personen, deren Wohnsitzgemeinden oder bei der kan-  tonalen Steuerbehörde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Die AHV -Ausgleichskasse hat bei Zusatzabklärungen mit Fristanset-
                            zung ausdrücklich auf die bei Ablauf der Nachfris  t eintretende Ver-  wirkung des Anspruchs hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist eine Direkt  -Auszahlung der Prämienverbilligung an den Versi-  cherer  gemäss  §  17  Abs.  1  des  Dekrets  nicht  möglich,  erfolgt  die  Auszahlung in der Regel bargeldlos in einem Betrag an inländische  Zahlungsadressen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Haben mehrere Personen einen Gesamtanspru  ch, können die Bei-  träge  auf  Gesuch  der  anspruchsberechtigten  Personen  getrennt  ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sozialhilfebehörden  und  andere  unterstützende  Stellen  können  eine Auszahlung der Beiträge im Sinne von § 18 des Dekrets ohne  ausdrückliche  Zustimmung  der  Betroffenen  verlangen,  wenn  sie  nachweisen, dass sie die Prämien bezahlt haben.  Ausschluss  -  gründe  Antrags  -  verfahren  Prüfung der  Anträge  Ergänzende  Abklärungen  Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -Ausgleichskasse  orientiert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  die  sich  nicht  ganzjährig  in  der  Schweiz  aufhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  n zuzüglich 10 Prozent des steuerpflich-  -  Ergänzungs  -  leistungen  Quellensteuer,  Beitrags  -  berechtigung  EG  -  Bewohner,  Beitragsbe-  rechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ge, so werden auch Einkommen und Vermögen der Familie einbe-  zogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Massgebend sind die vom Bund festgelegten Richtprämien des je-  weiligen Mitgliedstaates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Anspruchsberechtigte Personen werden durch die AHV  -  Ausgleichskasse über das Verfahren zur Geltendmachung der Prä-  mienverbilligung orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Quellensteuerpflichtige  Personen  erhalten  in  der  Regel  ein  An-  tragsformular zugestellt. Personen, die kein Antragsformular erhal-  ten haben, können ein solches bei der AHV  -Ausgleichskasse bezie-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die eingegangenen Gesuche werden durch die AHV  -Ausgleichs  kasse geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anträge werden durch die kantonale Steuerverwaltung um die  massgeblichen  Einkommenswerte  ergänzt  und  anschliessend  an  die AHV  -Ausgleichskasse weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die AHV  -Aus  gleichskasse sorgt in Zusammenarbeit mit der kanto-  nalen Steuerverwaltung für die Information der Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Das  kantonale  Sozialamt  unterstützt  die  AHV  -Ausgleichskasse  mit  den  nötigen  Angaben  betreffend  die  as  ylsuchenden  und  vorläufig  aufgenommenen Personen, deren Krankenversicherung durch den  Bund gewährleistet wird (§  9 Abs.   4 des Dekretes).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Der massgebliche Anteil der anrechenbaren Prämien am anrechen-
                            baren Einkommen gemäss § 10 des Dekrets, die R  ichtprämien ge-  mäss § 11 des Dekrets und andere jährlich zu überprüfende Bestim-  mungen werden im Rahmen eines Anhanges zu dieser Verordnung  geregelt.  IV.   Zahlungsverzug der Versicherten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Die  Sozialhilfebehörde meldet der AHV  -Ausgleichskasse innert zwei  Monaten nach Eingang der Meldung nach § 26b Abs. 2 des Dekrets  die Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen.  Quelle  nsteuer,  Verfahren  Asylsuchende,  vorläufig  Aufgenommene  Anhang  Meldefrist der  Sozialhilfe  -  behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur  Alters  -,  und Invalidenversicherung;  und So-  on So-   und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  -ein  woh-  Einem  Verlustschein  gleichzu-  setzende  Rechtstitel  Revisionsstelle  gemäss Art. 64a  Abs. 3 KVG  Versicherungs  -  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinden sorgen dafür, dass sämtliche Personen, welche bis  dahin keinen genügenden Versicherungsnachweis beigebracht ha-  ben bzw. nicht von  der Versicherungspflicht befreit wurden, bis spä-  testens 1. Januar 1997 einem Versicherer zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Die Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen zur Verbilligung
                            der Krankenversicherungsprämien vom 20. Juni 1995  wird aufgeho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   12)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  rämienverbilligung  re 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 und älter  Fr. 5'192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004  Fr. 3'429  Fr. 1'204  älter  Fr. 4'814
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004  Fr. 3'168  Fr. 1'112  behörden nach den technischen Erfordernissen des  -Ausgleichskasse in der Prä-  Personen  zuzu-  Fr. 33’950  Fr. 22'190  Fr. 68'550  Fr.   8'020  Fr. 22'860  Jahrgang 1997 und älter  Fr. 31’430  Fr. 20'450  Fr. 63'520  Fr.   7'410  Fr. 21'120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Frist  en  Für das Antragsverfahren gelten die folgenden Termine:  a)  Versand  der  Antragsformulare  an  ordentlich  besteuerte  Perso-  nen bis 31. Januar 2023;  b)  ordentliche Frist zur Einreichung der Anträge: 30. April 2023;  c)   letzte  Nachfrist  bei  wichtigen  Gründen  gemäss  §  15  Abs.  2:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.   Juni 2023.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 832.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 1997, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1998 (Amtsblatt 1997, S. 1731).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung gemäss RRB vom 28. Januar 1997, in Kraft getreten auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1997 (Amtsblatt 1997, S. 137).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  28.  Januar  1997,  in  Kraft  getreten  auf  den 1. Januar 1997 (Amtsblatt 1997, S. 137).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Eingefügt durch RRB vom 28. Januar 1997, in Kraft getreten auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1997 (Amtsblatt 1997, S. 137).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Eingefügt durch RRB vom 16. Dezember 1997, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1998 (Amtsblatt 1997, S. 1731).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Amtsblatt 1996, S. 939.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Eingefügt durch RRB vom 11. Juni 2002, in Kraft getreten am 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (Amtsblatt 2002, S. 893).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2002, in Kraft getreten am 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (Amtsblatt 2002, S. 893).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Aufgehoben durch RRB vom 20. Dezember 2002, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 2067).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Eingefügt durch RRB vom 20. Dezember  2002, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 2067).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Fassung  gemäss  RRB  vom  18.  Januar  2005,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2005 (Amtsblatt 2005, S. 117).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  18.  Januar  2005,  in  Kraft  getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar  2005 (Amtsblatt 2005, S. 117).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Eingefügt  durch  RRB  vom  3.  Oktober  2006,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 2006 (Amtsblatt 2006, S. 1359).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Fassung  gemäss  RRB  vom  3.  Oktober  2006,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 2006 (Amtsblatt 2006, S. 1359).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  F  assung gemäss RRB vom 18. Dezember 2007, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1929, 2008, S. 84).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2008, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1789).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von  Satz  2  gemäss  RRB  vom  2.  September  2009,  in  Kraft  gemäss RRB vom 13. Dezember 2011  , in Kraft getreten am  in Kraft getreten am  Mai 2012, in Kraft getreten am  1.  Juni  RRB  vom  29.  März  2022,  in  Kraft  getreten  am