Verordnung zum Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz
                            le Lebensmittelverordnung, LMV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , von Art. 42 der Verordnung vom 16. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , Art. 13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   sowie gestützt auf Art. 10 des Gesetzes über die Ein-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   sowie Art. 33 Abs. 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   und Art. 8 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ,  Aufsicht  Organe des De-  partements des  Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Interkantonale  Labor ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit  der Vollzug des eidgenössischen Rechts über Lebensmittel und Ge-  brauchsgegenstände der Kantonschemikerin oder dem Kantonsche-  miker obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Veterinäramt ist zuständige Vollz  ugsbehörde, soweit der Voll-  zug des eidgenössischen Rechts über Lebensmittel und Gebrauchs-  gegenstände der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Interkantonale Labor und das Veterinäramt koordinieren ihre  Vollzugstätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die Le-  bensmittelkontrolle, soweit nicht die Kantonstierärztin oder der  tonstierarzt zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die Lebens-  mittelkontrolle im Bereich:  a)  Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft (inkl. Hy-  giene bei der Milchproduktion);  b)  der Schlachtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kanton-  stierärztin  oder  der  Kantonstierarzt  können  Aufgaben  an  die  ihnen  unterstellten Vollzugsorgane delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Betreiberin oder der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ba-  des  informiert  die  Besuchenden  über  die  Resultate  der  amtlichen  und  der  im  Rahmen  der  Selbstkontrolle  durchgef  chungen in geeigneter Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als anerkannte Regeln der Technik gelten für die öffentlich zugäng-  lichen Bäder grundsätzlich die Normen des Schweizerischen Ingeni-  eur  -  und Architektenvereins (SIA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Da  s Veterinäramt organisiert die Tätigkeiten der Fleischkontrollor-  gane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fleischkontrollorgane melden dem Veterinäramt Verstösse ge-  gen die Tierschutz  -  und Tierseuchengesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Veterinäramt bestimmt die zuständigen Laboratorien für mik-  robiologi  sche, parasitologische und chemische Untersuchungen von  Interkantonales  Labor und  Vete-  rinäramt  Vollzu  gsorgane  Öffentlich zu-  gängliche Bäder  Schlachttier  -  und Fleischun-  tersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit  al-  Oktober  2005  (Gastgewerbever-  oholhaltigen Getränken vom 13. Dez  em-    sowie  in  Ausführung  des  Bun-  ober  und  der  Verordnung  zum  Schutz  vor  Passivrauchen  vom  )  und    sowie  des  V)  sowie  des  Gesetzes  über  stellungen vom 28. Juni 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   und in die kantonale Ge-  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Änderung bis-  herigen Rechts  Reisendenge-  werbe, Waren-  handel und  Schaustellun-  gen, Preisbe-  kanntgabe  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 817.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 817.190.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 817.022.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SHR 817.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SHR 810.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SHR 180.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Amtsblatt 2022, S. 2322.