Vereinbarung über die Pastoration, die Mitgliedschaft und die Steuerpflicht der im Ortsteil Freidorf der politischen Gemeinde Roggwil wohnhaften Angehörigen der Katholischen Kirchgemeinde Arbon
                            Vereinbarung  über die Pastoration, die Mitgliedschaft und die Steuerpflicht der  im Ortsteil Freidorf der politischen Gemeinde Roggwil  wohnhaften Angehörigen der Katholischen Kirchgemeinde  Arbon  vom 24. Juli 1998 (Stand 1. Januar 2000)  Der   Katholische   Konfessionsteil   des   Kantons   St.Gallen,   vertreten   durch   den  Administrationsrat,   einerseits   und   die   Katholische   Landeskirche   des   Kantons  Thurgau, vertreten durch den Kirchenrat, anderseits  gestützt auf Art.  24 und 39 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des  Kantons St.Gallen vom 18.  September 1979  1   (VKK) und §  30  Abs.  1 des Gesetzes  über die Organisation der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Juli 1968, in der Fassung vom 22.  Juni 1992 (KOG),  vereinbaren unter Aufhebung der bestehenden Vereinbarungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in den derzeit zur Schulgemeinde Freidorf-Watt gehörenden Höfen, Weilern  und   Ortsteilen   der   Gemeinde   Roggwil   wohnenden   Angehörigen   der   Kirchge  -  meinde Arbon werden durch das Pfarramt der Kirchgemeinde Berg seelsorglich  betreut, d. h. alle Ortsteile, Höfe und Weiler südlich der Linie Sonneberg-Bauhof-  Holzerhof.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den nachstehenden Art.  2, 3 und 4 nicht betroffen sind somit die Weiler und  Höfe Mammertshofen, Bauhof, Holzerhof und Baumühle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  173.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den Kirchgemeinden Berg und Arbon genehmigt am 29. November 1998; vom Katholi  -  schen Kollegium genehmigt am 25. Mai 1999; vom Departement für Inneres und Militär ge  -  nehmigt am 1. Juli 1999. Art. 4 in Vollzug ab 1. Januar  2000, übrige Bestimmungen  in  Vollzug ab 1. Juli 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in Art.  1  Abs.  1 genannten Personen werden als vollberechtigte Glieder der  Kirchgemeinde Berg anerkannt. Sie stehen in Rechten und Pflichten gemäss der  für   die   Kirchgemeinden   und   den   Katholischen   Konfessionsteil   des   Kantons  St.Gallen geltenden Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuern werden auf dem in Art.  1  Abs.  1 umschriebenen Gebiet durch die  thurgauische Steuerbehörde nach thurgauischem Steuerrecht erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt der Steuerfuss der Katholischen Kirchgemeinde Arbon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuern umfassen grundsätzlich die Zuschläge zu den Hauptsteuern im Sinn  von   §  93  Abs.  2   Thurgauer   Kantonsverfassung,   nämlich   die   Einkommens-   und  Vermögenssteuern für natürliche Personen im Sinn von §  1  Ziff.  1 Steuergesetz, die  Grundstückgewinnsteuer nach Massgabe von §  203  Abs.  1 Steuergesetz sowie die  Ertrags- und Kapitalsteuern oder an deren Stelle die Minimalsteuer von juristi  -  schen Personen nach Massgabe von §  224 Steuergesetz des Kantons Thurgau. Der  abzuliefernde Betrag ergibt sich aus Art.  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kirchgemeinde Arbon überweist der Kirchgemeinde Berg die Einkommens-  und Vermögens- sowie die Grundstückgewinnsteuern der im Vertragsgebiet ge  -  mäss Art.  1  Abs.  1 ansässigen natürlichen Personen. Von diesem Ertrag wird keine  Zentralsteuer abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerertrag der juristischen Personen steht der Kirchgemeinde Arbon zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abrechnung erfolgt jeweils per Ende des Kalenderjahres bis Ende Januar des  folgenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kirchenvorsteherschaften   treffen   soweit   nötig   zusätzliche   Vereinbarungen  betreffend die finanzielle Abgeltung jener Dienste, welche einerseits die Kirchge  -  meinde Arbon zugunsten ihrer im Vertragsgebiet gemäss Art.  1  Abs.  1 wohnhaften  Angehörigen und anderseits die Kirchgemeinde Berg zugunsten der Angehörigen  der Katholischen Kirchgemeinde Arbon in den Weilern gemäss Art.  1  Abs.  2 wahr  -  nehmen (z. B. Religionsunterricht). Die Vereinbarungen sind in regelmässigen Ab  -  ständen zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergeben sich unüberbrückbare Differenzen aus der Vereinbarung (Art.  1 bis 6),  sind diese durch den Administrationsrat St.Gallen und den Katholischen Kirchen  -  rat TG einvernehmlich zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von einem  Jahr auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Ab Kündigungstermin gel  -  ten für alle in Art.  1 aufgeführten Personen die Rechte und Pflichten der Kirchge  -  meinde Arbon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchenvorsteherschaft Arbon und der Kirchenverwaltungsrat Berg halten  einmal pro Jahr eine gemeinsame Sitzung ab, an welcher anstehende Fragen gere  -  gelt werden. Die gemeinsame Sitzung wird abwechslungsweise von den Präsiden  -  ten der beiden Kirchgemeinden einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Vertragsauflösung prüfen die beteiligten Kirchenvorsteherschaften, ob  und welche gegenseitigen Ansprüche bestehen. Können sie sich nicht einigen, er  -  suchen sie ihre Aufsichtsbehörden um Vermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung bedarf:  a)  der Zustimmung durch die Bürgerschaften der Katholischen Kirchgemeinden  Berg und Arbon;  b)  der   Genehmigung   durch   das  Katholische   Kollegium  gemäss   Art.  24  Abs.  2  VKK;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  c)  der Genehmigung des Departementes für Inneres und Militär des Kantons  St.Gallen gemäss Art.  4 des Konfessionengesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  d)  des Beschlusses des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese   Vereinbarung   tritt   auf   einen   vom   Katholischen   Administrationsrat   des  Kantons St.Gallen und Katholischen Kirchenrat des Kantons Thurgau gemeinsam  festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  173.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  171.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  34–88  24.07.1998  01.07.1999  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.07.1998  01.07.1999  Erlass  Grunderlass  34–88