Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton St. Gallen über die Anerkennung von Naturheilpraktikerprüfungen
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton  St. Gallen über die Anerkennung von  Naturheilpraktikerprüfungen  vom 26. März 2003  Das Departement für Finanzen und  Soziales des Kantons Thurgau  erlässt  in  Anwendung  von  §  46  der  Verordnung  über  Berufe  des  Gesundheits-  wesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    aufgrund  einer  Gegenrechtserklärung  des  Kantons  St.  Gallen  vom 3. März 2003  als Gegenrechtserklärung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Die vom Kanton St. Gallen ausgeste llten Prüfungsausweise für Natur-
                            heilpraktiker und Naturheilpraktikeri  nnen gelten nur, sofern der Kandidat  oder  die  Kandidatin  die  thurgaui  schen  Prüfungsvoraussetzungen  erfüllt  hat und solange der Kanton St. Gallen Gegenrecht hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Das Departement für Finanzen und So ziales des Kantons Thurgau behält
                            sich  vor,  von  dieser  Gegenrechtserklärung  unter  Einhaltung  einer  Kündi-  gungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Gegenrechtserklärung gegenüber de m Kanton St. Gallen über die An-
                            erkennung  von  Naturheilpraktikerprüfungen  vom  25.  August  1997  wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Diese Gegenrechtserklärung tritt am 1. April 2003 in Kraft.
                            1)