Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer
                            über  die  Verrechnungssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     übt   die   Oberaufsicht   aus   über   alle  -  hnungssteuer übertragen ist.  verfah-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  rechnet  über  die  Verrechnungssteuer  mit  der  kantonalen  Fi-  nanzverwaltung,  den  Kantonssteuereinzugsstellen  sowie  der  eid-  genössischen Steuerverwaltung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Die  Gemeindesteuerverwaltungen  wirken  nach  den  Anweisungen  der  kantonalen  Steuerverwaltung  bei  der  Durchführung  der  Rück-  erstattung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Rekurskommission im Sinne von Art. 35 Abs. 2 VStG ist das Ober-  gericht (Art. 36b VRG; Art. 54 VStG).  II.  Gegenstand der Verrechnung und  Befriedigung des Anspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 7)
                            1    Der  Rückerstattungsanspruch  wird  mit  den  Kantons  -   und  Ge-  meindesteuern  der  mit  dem  Fälligkeitsjahr  übereinstimmenden  Steuerperiode verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verrechnung erfolgt mit der ordentlichen Kantonssteuer, und  wenn der Anspruch diese übersteigt, mit der ordentlichen Gemein-  desteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Rückerstattungsanspruch wird per 31. März des auf das Fäl-  ligkeitsjahr folgenden Jahres gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wird die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr überein-  stimmende  Steuerperiode  im  Fälligkeitsjahr  oder  nach  dem  31.  März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres eingereicht wird,  erfolgt die Gutschrift auf den Zeitpunkt des Eingangs der Steuerer-  klärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Übersteigt   der   Rückerstattungsanspruch   die   verrechenbaren  Kantons  -   und  Gemeindesteuern,  wird  der  Überschuss  in  bar  zu-  rückerstattet;  er  kann  stattdessen mit anderen offenen vorläufigen  oder  endgültigen  Kantons  -   und  Gemeindesteuern  verrechnet  wer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Rückerstattung  in  bar  erfolgt  in  der  Regel  erst  nach  Zustel-  lung der Schlussrechnung; vorbehalten bleiben die Fälle, in denen  von  vornherein  angenom  men  werden  kann,  dass  der  Rückerstat-  tungsanspruch auch die endgültigen Kantons  -  und Gemeindesteu-  ern übersteigen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    und  ist  in  die  kan-  zessamml  ung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom Bundesrat genehmigt am 15. Februar 1967.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AS 1966, 371.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft getreten am 10. März 1967 (Amtsblatt 1967, S. 310).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  RRB  vom  23.  Januar  2001,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar  2001  (Amtsblatt  2001,  S.  246);  vom  Eidgenössischen  F  nanzdepartement genehmigt am 16. Februar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  23.  Januar  2001,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar  2001  (Amtsblatt  2001,  S.  246);  vom  Eidgenössisc  nanzdepart  ement genehmigt am 16. Februar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  RRB  vom  20.  November  2007,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1740)  ; vom Eidgenössischen  Fi  nanzdepartement genehmigt am   12. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung gemäss RRB v  om 7. Dezember 2021, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2243); vom Eidgenössischen Fi-  nanzdepartement genehmigt am 23. Februar 2022.  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Dezember 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit den Kantons  -  und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2022  werden verrechnet:  a.  die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2022,  b.  die  Rückerstattungsansprüche  für  das  Fälligkeitsjahr  2021,  so-  weit  sich  diese  Verrechnung  aufgrund  des  bisherigen  Rechts  ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Zeitpunkt der Ver  rechnung der Rückerstattungsansprüche  gemäss Abs. 1 lit. b gilt das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Wegzug im Jahr 2022 in eine andere Schaffhauser Gemeinde  werden Rückerstattungsansprüche gemäss Abs. 1 lit. b in der Weg-  zugsgemeinde zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  7.  Dezember  2021,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2243); vom Eidgenössischen  Finanzdepartement genehmigt am 23. Februar 2022.