Vereinbarung über den Sonderklassen-Schulbesuch von Kindern aus dem Kanton Thurgau in Stein am Rhein
                            1  vom 21. Juni 1994 / 5. Juli 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Kinder  aus  den  Schulgemeinden  Eschenz,  Kaltenbach,  Rheinklingen  und  Wagenhausen,  die  von  der  zuständigen  Behörde  aufgrund  der  thurgauischen  Unterrichtsgesetzgebung  in  eine  Sonderklasse  oder  Einschulungsklasse eingewiesen werden, erhalten das Recht, diese in  Stein am Rhein zu besuchen.  Schullaufbahnentscheide  werden  von  der  zuständigen  thurgauischen  Schulbehörde  nach  Massgabe  der  thurgauischen  Unterrichtsgesetz-  gebung  gefällt.  Im  übrigen  unterstehen  die  Kinder  dem  schaffhausi-  schen Recht.  Allfällige  Schülertransporte  sind  von  der  betreffenden  thurgauischen  Schulgemeinde zu organisieren und zu bezahlen.  Die  zuständigen  Schulbehörden  und  die  betroffenen  die Sonderklasse in Stein am Rhein jederzeit besuchen.  Die  Wohnortsschulgemeinde  bezahlt  der  Stadt  Stein  am  Rhein  pro  Schüler jährlich ein Schulgeld. Dieses ist so zu bemessen, dass es die  Kosten der Stadt Stein am Rhein pro Schüler deckt.  Als anrechenbare Kosten gelten, unter Ausschluss der Aufwendun  gen  für Schulbauten, nur Ausgaben für den Betrieb der Schule.  Die  Schulbehörde  Stein  am  Rhein  legt  das  Schulgeld  aufgrund  der  letzten  abgeschlossenen  Jahresrechnung  fest.  Die  Schulbehörden  der  beteiligten  thurgauischen  Gemeinden  sowie  das  Rechnungs-  und  Stipendienamt  2  )    des  Kantons  Thurgau  haben  das  Einsichtsrecht  in  die Details der Schulgeldberechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    dem  Bundesgericht  unter-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Jetzt Art. 189 Abs. 1 lit. c BV; SR 101.