Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung
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                            1  Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der  Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der  Berufsbildung (Berufsschulvereinbarung)  vom 30. August 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die unterzeichnenden Kantone, gestüt  zt auf die Bundesgesetzgebung über  die  Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    sowie  auf  das  Konkordat  über  die  Schulkoordination  vom 29. Oktober 1970   3)  ,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1   Die Vereinbarung regelt die Abgelt  Kosten  des  beruflichen  Unterrichts  so  wie  an  die  Kosten  der  beruflichen  Vollzeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsschulpolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1   Die Vereinbarung gilt für den Bere  ich der beruflichen Grundausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  umfasst  den  gesamten  beruflic  hen  Unterricht  sowie  die  beruflichen  Vollzeitausbildungen.  Von  dieser  Vere  inbarung  nicht  erfasst  werden  Aus-  bildungen,  die  nicht  mindestens  ei  nen  Schultag  pro  Woche  umfassen,  interkantonale  Fachkurse  sowie  Vo  prüfungen für Erwachsene ohne Lehrvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Zwei   oder   mehrere   Kantone   können   von   dieser   Vereinbarung   ab-  weichende Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   November 2001, in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3 Grundsätze
                            1   Die  Vereinbarungskantone  entricht  ausserkantonalen Ausbildungsstätten fü  r den beruflichen Unterricht sowie  für  berufliche  Vollzeitausbildungen  je    einheitliche  Beiträge,  welche  auch  die schulische Abschlussprüfung miteinschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vereinbarungskantone  sorgen  da  für,  dass  die  Bestimmungen  dieser  Vereinbarung  sinngemäss  angewendet  werden,  wenn  Schülerinnen  und  Schüler der Vereinbarungskantone Sc  hulen besuchen, die von Gemeinden,  Gemeindeverbänden,  Be  rufsverbänden,  Betrie  ben  oder  gemeinnützigen  Organisationen geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1    Für  den  beruflichen  Unterricht  an  Berufsschulen  ist  der  Lehrortskanton  zahlungspflichtig.  Dieser  entscheide  t  im  Einvernehmen  mit  dem  Schul-  ortskanton  über  eine  Zuweisung  zu  ei  ner  ausserkantonalen  Berufsschule.  Die Anmeldung erfolgt gemäss Pr  axis des Schulortskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Schülerinnen  und  Schülern  von  Vo  llzeitschulen  ist  der  Wohnsitz-  kanton  zahlungspflichtig,  sofern  er  den  Besuch  einer  ausserkantonalen  Ausbildungsstätte bewilligt. Die Be  willigung hat mit der Anmeldung vor-  zuliegen.  Für  die  Bestimmung  des  stipendienrechtlichen Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beiträge – Modalitäten
                            1   Die Beiträge für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen betragen je  Schülerin und Schüler pro Schuljahr Fr. 4000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  einem  beruflichen  Unterricht,    der  über  die  gesamte  Ausbildungszeit  durchschnittlich  mehr  als  zwei  Schultage  pro  Woche  umfasst,  jedoch  gemäss  Absatz  3  nicht  vollzeitlich  ist,  betragen  die  Beiträge  je  Schülerin  und Schüler pro Schuljahr Fr. 5000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beiträge für Ausbildungen von mindestens 22 Lektionen pro Woche  in  Vollzeitschulen  sowie  für  die  Au  sbildung  an  Berufsmaturitätsschulen  nach absolvierter Grundausbildung betragen je Schülerin und Schüler pro  Jahr  Fr.  9000.–.  Für  die  zwei  Jahre  dauernde  berufsbegleitende  Berufs-  maturitätsschule wird pro  Jahr Fr. 4500.– verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Beiträge  werden  angepasst,  we  nn  sich  der  Landesindex  der  Konsu-  mentenpreise, ausgehend vom Indexs  tand per 1. Januar 2001 (148,3), um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Indexpunkte  verändert.  Für  die  Ber  echnung  massgebend  ist  jeweils  der  Stand am 1. Januar des Erhebungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Beitrag  ist  jeweils  für  ein  vo  lles  Schuljahr  geschuldet.  Stichdatum  für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 31. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Vereinbarungskantone  stellen  sp  ätestens  bis  Ende  März  des  der  Erhebung  folgenden  Jahres  Rechnung  für  die  gemäss  Abkommen  aufge-  nommenen Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fürstentum Liechtenstein
                            1    Dieser  Vereinbarung  kann  das  Fürs  tentum  Liechtenstein  auf  der  Grund-  lage  seiner  eigenen  Gesetzgebung  beitr  eten.  Ihm  stehen  alle  Rechte  und  Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach  liechtensteinis  chem  Recht  anerkannte  Schulen  und/oder  Studien-  gänge  sind  wie  die  entsprechenden,  nach  schweizerischem  Recht  aner-  kannten Schulen und/oder Studiengänge zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Geschäftsstelle
                            1    Das  Generalsekretariat  der  Schwei  zerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  (EDK),  Bern,  in    Zusammenarbeit  mit  der  Schwei-  zerischen  Berufsbildungsämterkonferen  z  (SBBK)  ist  Geschäftsstelle  der  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihm obliegen insbesondere als Aufgaben  –  die  jährliche  Überprüfung  und  allfällige  Anpassung  der  Beiträge  an  den Landesindex,  –  die Information der Vereinbarungskantone,  –  Koordinationsaufgaben und  –  die Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schiedsgerichtsbarkeit
                            1    Für  allfällige  sich  aus  der  An  wendung  oder  Auslegung  dieser  Verein-  barung  ergebenden  Streitigkeiten  zwis  chen  Vereinbarungskantonen  wird  ein Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieses  setzt  sich  aus  drei  Mitgliedern  zusammen,  welche  durch  die  Parteien  bestimmt  werden.  Können  sich    die  Parteien  nicht  einigen,  so  wird das Schiedsgericht durch  den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3    Die  Bestimmungen  des  Konkordates  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit  vom 27. März 1969, genehmigt durch   den Bundesrat am 27. August 1969  (SR 279), finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                            1    Die  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  wenn  ihr  14  bisherige  Vereinbarungs-  kantone  zugestimmt  habe  n,  frühestens  aber  auf  den  Beginn  des  Schul-  jahres 2002/2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  wird  die  Interkantonale  Verein-  barung  über  Beiträge  der  Kantone  an  die  Kosten  des  beruflichen  Unter-  richts  vom  21.  Februar  1991  durch  Besc  hluss  der  an  dieser  Vereinbarung  beteiligten Kantone aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Austritt  ist  mit  einer  dreijährigen  Kündigungsfrist  jeweils  auf  den  Beginn eines neuen Schuljahres möglic  h. Kündigt ein Kanton die Verein-  barung,  bleiben  seine  Verpflichtungen  aus  dieser  Vereinbarung  bezüglich  der  zum  Zeitpunkt  des  Austritts  ge  schulten  Schülerinnen  und  Schüler  bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Vereinbarung  kann  mit  Zustimmung  einer  2  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -Mehrheit  der  Verein-  barungskantone revidiert werden.