Gesetz über die Wirtschaftsförderung
                            Gesetz über die Wirtschaftsförderung (WFG)  vom 03.10.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 20.  August 1996;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziele
                            1  Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Erhaltung und Entwicklung der wirtschaftli  -  chen Tätigkeit im Kanton zu unterstützen. Es hat ausserdem zum Ziel, die At  -  traktivität und die  Wettbewerbsfähigkeit  der Regionen  zu stärken  sowie in  den Regionen die Wertschöpfung zu erhöhen und unter Wahrung einer nach  -  haltigen Entwicklung Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck trifft der Staat die in diesem Gesetz vorgesehenen Mass  -  nahmen  und  arbeitet  mit  den   Regionen,  Gemeinden  und  den   interessierten  Kreisen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Der Staat sorgt insbesondere für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gute Rahmenbedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Unterstützung der Innovation und der strukturellen Anpassungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Steigerung der Innovationstätigkeit und eine bessere Nutzung des  vorhandenen Wissens, indem die Zusammenarbeit der Regionen mit öf  -  fentlich-rechtlichen oder privaten Körperschaften und Verbänden geför  -  dert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Förderung der Zusammenarbeit der regionalen Akteure auch über  die Kantonsgrenzen hinweg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den   Ausbau   der   Zusammenarbeit   mit   dem   Bund   und   den   anderen  Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Arten der Förderung und finanzielle Beiträge
                            1  Der Staat kann folgende Tätigkeiten fördern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gründung, Ansiedlung und Erweiterung von Unternehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bemühungen um Innovation, Diversifizierung und Strukturreformen  von Unternehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den  Erwerb   und die  Erschliessung  von Grundstücken   und Gebäuden,  die für wirtschaftliche Tätigkeiten bestimmt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Initiativen, Programme und Projekte, die der regionalen Innovationspo  -  litik entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Tätigkeit der regionalen Akteure;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Tätigkeit von Einrichtungen, die beauftragt sind, die Unternehmen  zu   unterstützen   und   die   Innovation,   den   Technologietransfer   und   die  Valorisierung von Wissen zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für   Projekte,   die   in  den   Genuss   von   Beiträgen   im  Sinne   von   Absatz   1  kommen und einen bedeutenden  Beitrag  zur nachhaltigen Entwicklung der  kantonalen Wirtschaft leisten, können Sonderbeiträge gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Art, die Form und der Umfang der finanziellen Beiträge werden im Re  -  glement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allgemeine Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbesserung der Rahmenbedingungen
                            1  Der Staat und seine Dienststellen sowie die Regionen und die Gemeinden  berücksichtigen bei der Erarbeitung und Änderung von Gesetzestexten  und  bei ihrer Verwaltungstätigkeit die Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie sorgen  insbesondere   für   die   Rahmenbedingungen   im   Erziehungswesen,   in   der  Berufsbildung und -beratung, bei den Steuern, beim kulturellen Angebot, im  öffentlichen Verkehr, in der Energieversorgung, bei den Erschliessungen, im  Bauwesen und in der Raumplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a Aufgaben des Staatsrats
                            1  Der Staatsrat definiert die kantonale Wirtschaftsförderungspolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   für   die   Wirtschaft   zuständige   Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    (die   Direktion)   ist   die  Vollzugsbehörde dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rolle der Wirtschaftsförderung
                            1  Die   für   die   Wirtschaftsförderung   zuständige   Verwaltungseinheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    (die  Wirtschaftsförderung) hat insbesondere die folgenden Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie nimmt die Standortpromotion des Kantons wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie unterstützt die im Kanton niedergelassenen Unternehmen bei ihrer  Innovationstätigkeit, bei Investitionen und bei Firmenübergaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie unterstützt die Ansiedlung von Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie unterstützt die Gründung von Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie  vermittelt zwischen  den  Akteuren,  die eine  Rolle im Bereich  der  Wirtschaftsförderung spielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie setzt die regionale Wirtschaftspolitik um und wendet die einschlägi  -  ge Gesetzgebung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist der Direktion unterstellt und kann externe  Organe beauftragen, sie  bei der Ausführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 ...
                            3 Finanzierungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Gründung, Ansiedlung und Erweiterung von Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beitragsgewährung – Grundsatz
                            1  Der Staat kann finanzielle Beiträge gewähren, um Vorhaben zu unterstüt  -  zen, welche die Schaffung neuer oder die Erhaltung bestehender Arbeitsplät  -  ze   fördern,   sofern   sie   auf   Innovation   ausgerichtet   sind   oder   einen   grossen  Einfluss auf die kantonale Wirtschaft haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innovativ sind insbesondere Vorhaben zur:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Modernisierung bestehender Produktions- und Führungsprozesse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verbesserung und Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Industrialisierung neuer Produkte und Dienstleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Erschliessung neuer Märkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die finanzielle Unterstützung kann sowohl für Vorhaben bestehender Un  -  ternehmen als auch im Rahmen von Unternehmensgründungen und  -  ansied  -  lungen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Wirtschaftsförderung Kanton Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beitragsgewährung – Bedingungen für die Beitragsgewährung
                            1  Die finanziellen Beiträge werden für die Finanzierung von Vorhaben von  Unternehmen gewährt, deren Tätigkeit den Zielen der kantonalen und regio  -  nalen Wirtschaftsförderungspolitik entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat stellt sicher, dass diese Beiträge nicht zu Wettbewerbsverzerrun  -  gen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der befristeten finanziellen Beiträge bemisst sich nach der Bedeu  -  tung des Vorhabens für die Wirtschaft des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Überkantonale Bürgschaft
                            1  Der Staat kann sich an regionalen Bürgschaftsorganisationen im Sinne des  Bundesgesetzes  über die Finanzhilfen  an gewerbeorientierte  Bürgschaftsor  -  ganisationen beteiligen, um Betriebs- oder Investitionskredite für kleine und  mittlere Unternehmen zu verbürgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a Kantonale Bürgschaft
                            1  Der Staat kann subsidiär Kredite zur Finanzierung von Projekten in Verbin  -  dung mit strategischen Investitionen oder Firmenübergaben verbürgen, wenn  eine Bank, die der Bundesgesetzgebung über die Banken und Sparkassen un  -  tersteht, das Vorhaben nach geschäftsüblichen Grundsätzen geprüft und die  erforderlichen Kredite zu Marktbedingungen zugesichert hat. Die Bürgschaft  deckt höchstens die Hälfte des Bankkredits. Der Staatsrat kann für ausseror  -  dentliche Projekte davon abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staat   kann   eine   Organisation   mit   der   Analyse   und   Betreuung   der  Projekte beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann für einzelne Bürgschaften von anderen Bürgschaftsorganisationen  eine Rückbürgschaft eingehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Reglement werden die Modalitäten, insbesondere die Höhe der Risiko  -  prämien, die maximale Laufzeit und der Deckungsgrad der Bürgschaften in  der Staatsbilanz, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 ...
Art. 10a Seed-Darlehen und Risikokapital
                            1  Seed-Darlehen können über eine verwaltungsexterne Organisation gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterstützung mit Risikokapital erfolgt über die Beteiligung des Staates  an einer Risikokapitalgesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Innovationsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 ...
Art. 12 ...
Art. 13 ...
                            3.3 Grundstücke und Gebäude für wirtschaftliche Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsätze
                            1  Der Staat sorgt für ein attraktives Angebot an Grundstücken und Gebäuden  für wirtschaftliche Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck beantragen die Direktion und die für die Raumplanung  zuständige Direktion  3  )   in Achtung der geltenden Gesetzgebung dem Staatsrat  konkrete Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufgaben des Staats
                            1  Auf Antrag der in Artikel 14 erwähnten Direktionen bezeichnet der Staats  -  rat   die   Grundstücke   und   Gebäude,   die   für   die   Wirtschaftsentwicklung   des  Kantons von strategischer Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Beachtung der Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik kann der Staat  finanzielle Beiträge leisten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den   Erwerb   und   die   Erschliessung   von   Grundstücken   und   für   Bau  -  rechtszinsen im Falle eines Baurechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Erwerb, den Bau und die Bereitstellung von Gebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 ...
                            3)  Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4a Regionale Wirtschaftsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a
                            1  Der Staat kann sich mit Darlehen  an der  Vorfinanzierung  von regionalen  Planungsstudien,   die   in   Verbindung   mit   wirtschaftlichen   und   raumplaneri  -  schen Strategien stehen, beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Reglement werden die Bedingungen und Modalitäten der Darlehen, ins  -  besondere der Zinssatz, die verlangten Garantien und die maximale Laufzeit,  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Regionale Innovationspolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Geltungsbereich
                            1  Die   Grundsätze   der   regionalen   Innovationspolitik   gelten   für   das   gesamte  Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Grundsatz
                            1  Die regionale Innovationspolitik wird so umgesetzt, dass sie gestützt auf die  Ziele,  Grundsätze   und  Massnahmen  der  Bundesgesetzgebung   die   Innovati  -  onskraft und die Wertschöpfung der Regionen erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Mehrjähriges Umsetzungsprogramm
                            1  Der Staatsrat definiert die Strategie der regionalen Innovationspolitik in ei  -  nem mehrjährigen Umsetzungsprogramm im Sinne der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Programm trägt dem kantonalen Richtplan, den regionalen Richtplänen  und den Zielen der betreffenden Sektoralpolitiken und der regionalen Akteu  -  re Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a Projektträger
                            1  Die Initiativen, Programme und Projekte können von regionalen Akteuren  vorgelegt werden, das heisst von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  öffentlich-rechtlichen oder privaten Körperschaften und Verbänden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  konstituierten Gruppen von Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b Finanzielle Beiträge für Initiativen, Programme und Projekte
                            1  Finanzielle Beiträge werden gestützt auf die Bundesgesetzgebung gewährt.  Sie decken namentlich die Kosten der Projektleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat kann finanzielle Beiträge gewähren, die den Betrag der Bundes  -  beiträge übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   finanziellen   Beiträge   für   Infrastrukturvorhaben   können   in   Form   von  verzinslichen oder unverzinslichen Darlehen, A-Fonds-Perdu-Beiträgen oder  Zinskostenbeiträgen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für wichtige Projekte können die finanziellen Beiträge ausnahmsweise mit  anderen kantonalen Finanzhilfen verknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staat macht seine Beiträge von einer angemessenen finanziellen Beteili  -  gung der Projektträger abhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19c Zusammenarbeit mit den regionalen Akteuren
                            1  Zur Ausführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der regionalen Inno  -  vationspolitik arbeitet der Staat mit den regionalen Akteuren zusammen. Er  kann Leistungsaufträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verfahren und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Gesuche
                            1  Die Gesuche um Beiträge nach diesem Gesetz sind an die Wirtschaftsförde  -  rung zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wirtschaftsförderung prüft die Gesuche und leitet sie mit ihrer Stellung  -  nahme an das Entscheidungsorgan weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Entscheidungsorgane – Staatsrat
                            1  Sind   die   nach   diesem   Gesetz   beantragten   Beiträge   einschliesslich   Bürg  -  schaften höher als 300'000 Franken, entscheidet der Staatsrat über das Ge  -  such.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn es die Umstände erfordern, können ihm auch Gesuche um kleinere  Beiträge vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Entscheidungsorgane – Kommission für Wirtschaftsförderungs -
                            massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Liegen die nach diesem Gesetz beantragten Beiträge zwischen 30'000 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300'000 Franken, so entscheidet die Kommission für Wirtschaftsförderungs  -  massnahmen (die Kommission) über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission wird vom Direktionsvorsteher  präsidiert; sie besteht aus  höchstens   zehn   weiteren   vom   Staatsrat   ernannten   Mitgliedern,   welche   die  wirtschaftlichen und sozialen Kreise, die Körperschaften und die Regionen  ausgewogen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a Entscheidungsorgane – Direktion
                            1  Liegen die nach diesem Gesetz beantragten Beiträge unter 30'000 Franken,  so entscheidet die Direktion über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22b Entscheidungsorgane – Organisation für die Gewährung von
                            Seed-Darlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Seed-Darlehen  werden  bei Bedarf  von der  Organisation nach  Artikel 10a  Abs. 1 innerhalb der vom Reglement vorgesehenen Grenzen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22c Entscheidungsorgane – Organisation für den Einsatz von Risiko -
                            kapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Risikokapital wird bei Bedarf von der Organisation nach Artikel 10a Abs. 2  eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Reglement werden die Modalitäten für die Beteiligung des Staates am  Kapital dieser Organisation festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 ...
Art. 23a Kontrolle der Projekte der regionalen Innovationspolitik
                            1  Die Realisierung der geförderten Initiativen, Programme und Projekte wird  kontrolliert und regelmässig evaluiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einrichtungen, denen der Staat finanzielle Beiträge im Sinne dieses Ge  -  setzes gewährt, legen jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Beschwerde
                            1  Die Verfügungen des Staatsrats und der Direktion sind mit den ordentlichen  Rechtsmitteln anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   einen   Entscheid   der   Kommission   kann   innert   dreissig   Tagen   ab  Empfang eine vorgängige Beschwerde an den Staatsrat erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Finanzierung der Beiträge an Unternehmen
                            1  Die finanziellen  Beiträge mit Ausnahme der Beiträge  gemäss Artikel 10a  Abs. 2 werden in den Voranschlag der Wirtschaftsförderung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Gesamtwert   der   finanziellen   Beiträge   wird   für   einen   Zeitraum   von  höchstens   5   Jahren   in   einem   Dekret   festgelegt.   Der   Staatsrat   legt   jährlich  einen Bericht über die ausbezahlten und versprochenen finanziellen Beiträge  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25a Kantonaler Fonds für die Regionalpolitik
                            1  Für die Finanzierung von Initiativen, Programmen und Projekten im Sinne  der Gesetzgebung  des Bundes sowie für die Finanzierung  der Beiträge ge  -  mäss   Artikel   15   wird   ein   kantonaler   Fonds   für   die   Regionalpolitik   (der  Fonds) geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds wird durch finanzielle Mittel gespeist, die in den Voranschlag  der Wirtschaftsförderung aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Gesamtwert   dieser   finanziellen   Mittel   wird   auf   der   Grundlage   des  mehrjährigen Umsetzungsprogramms nach Artikel 19 für einen Zeitraum von  höchstens fünf Jahren in einem Dekret festgelegt. Der Staatsrat legt jährlich  einen Bericht über die ausbezahlten und zugesicherten finanziellen Beiträge  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verwaltung des Fonds wird im Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25b ...
Art. 25c Finanzierung der Unterstützung für die Gründung und Entwick -
                            lung neuer Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die finanziellen Mittel, mit denen die Organisationen nach Artikel 10a  dotiert werden, entscheidet die zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Reglement werden die Modalitäten für die Dotierung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25d Finanzierung der Bürgschaften – Überkantonale Bürgschaftsor -
                            ganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in Artikel 9 vorgesehene Beteiligung des Staates an der Finanzierung  von   Bürgschaftsorganisationen wird in die Staatsbilanz aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Reglement werden die Entscheidungskompetenzen für diese Beteiligung  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25e Finanzierung der Bürgschaften – Kantonale Bürgschaftsorgani -
                            sation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Bürgschaftsverpflichtungen der kantonalen Bürgschaftsor  -  ganisation wird eine Rückstellung in der Staatsbilanz gebildet; der Deckungs  -  grad der Rückstellung wird im Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag der Rückstellung wird periodisch an den Umfang der kantonalen  Bürgschaftsverpflichtungen angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Auskunftspflicht und Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Auskunftspflicht
                            1  Wer um die vorgesehene Hilfe nach diesem Gesetz ersucht, muss der zu  -  ständigen Behörde alle Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vorhaben er  -  teilen und ihr auf Anfrage erlauben, Kenntnis zu nehmen von den Buchhal  -  tungsabschlüssen und sämtlichen anderen Dokumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auskunftspflicht gilt während der ganzen Dauer der Hilfeleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Verletzung der Auskunftspflicht
                            1  Wird die Auskunftspflicht verletzt, so kann die zuständige Behörde die Hil  -  fe verweigern oder die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Unrichtige Auskünfte
                            1  Wird   die   zuständige   Behörde   durch   ungenaue   Angaben   oder   Verheimli  -  chung   von  Tatsachen   irregeführt   oder   wird  der   Versuch   dazu   gemacht,   so  wird die Hilfe aufgehoben oder verweigert. Geleistete Zahlungen müssen zu  -  rückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom Staat geleisteten Zahlungen  werden  vollständig zurückgefordert,  wenn der Gegenstand, für den die Hilfe gewährt wurde, innert fünf Jahren  nach   dem   Erbringen   der   finanziellen   Leistungen   seine   Bestimmung   ändert  und nicht mehr unter die Wirtschaftsförderung fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Übergangsrecht
                            1  Die   Hilfen,   die   vor   dem   Inkrafttreten   der   Änderung   vom   14.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 dieses Gesetzes gestützt auf die Gesetzgebung über die Investitionshilfe  für Berggebiete gewährt wurden, bleiben der bisherigen Gesetzgebung unter  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die seit der Änderung vom 24. Mai 2018 geltenden Regeln gelten für die  Beitragsgesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hän  -  gig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 ...
Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 24.  September 1992 über die regionale Wirtschaftsförde  -  rung (SGF 902.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ausführungsreglement
                            1  Der Staatsrat erlässt das Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Vollzug und Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt  das Datum des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Februar 1997 (StRB 04.02.1997).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.1996  Erlass  Grunderlass  01.02.1997  BL/AGS 1996 f 460 / d 465
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.1998  Art. 24  geändert  01.01.1999  BL/AGS 1998 f 462 / d 469
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 5  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 20  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 23  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 25  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 1  geändert  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 2  geändert  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 3  geändert  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 4a  eingefügt  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 5  geändert  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 6  aufgehoben  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 9  geändert  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Abschnitt 3.3  geändert  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 14  geändert  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 15  geändert  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Abschnitt 3.4  aufgehoben  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 16  aufgehoben  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Abschnitt 4  geändert  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 17  geändert  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 18  geändert  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 19  geändert  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 19a  eingefügt  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 19b  eingefügt  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 19c  eingefügt  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 21  geändert  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 23  geändert  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 23a  eingefügt  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 25  geändert  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 25a  eingefügt  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 25b  eingefügt  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 29  geändert  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2007  Art. 30  aufgehoben  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 3 Abs. 1, f)  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 3 Abs. 1  bis  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 3 Abs. 2  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 4a Abs. 1  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 4a Abs. 2  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 5 Abs. 1, a)  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 5 Abs. 1, b)  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 5 Abs. 1, c)  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 5 Abs. 1, d)  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 5 Abs. 1, e)  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 5 Abs. 1, f)  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 5 Abs. 2  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 7 Abs. 1  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 7 Abs. 2  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 7 Abs. 2, a)  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 7 Abs. 2, b)  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 7 Abs. 2, c)  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 7 Abs. 2, d)  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 7 Abs. 3  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 8  Titel geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 8 Abs. 1  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 8 Abs. 2  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 8 Abs. 3  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 9  Titel geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 9 Abs. 1  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 9 Abs. 1, a)  aufgehoben  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 9 Abs. 1, b)  aufgehoben  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 9 Abs. 2  aufgehoben  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 9a  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 10  aufgehoben  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 10a  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 11  aufgehoben  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 12  aufgehoben  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 13  aufgehoben  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Abschnitt 3.4a  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 16a  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 21  Titel geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 22  Titel geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 22 Abs. 1  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 22 Abs. 2  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 22 Abs. 3  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 22a  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 22b  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 22c  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 23  aufgehoben  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 23a Abs. 1  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 24 Abs. 1  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 24 Abs. 2  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 25 Abs. 1  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 25a  Titel geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 25a Abs. 1  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 25a Abs. 4  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 25c  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 25d  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 25e  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 29 Abs. 2  eingefügt  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2018  Art. 32 Abs. 1  geändert  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.10.2019  Art. 15 Abs. 3  aufgehoben  01.01.2020  2019_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.10.2019  Art. 25b  aufgehoben  01.01.2020  2019_083  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  03.10.1996  01.02.1997  BL/AGS 1996 f 460 / d 465
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 14.12.2007 01.01.2008 2007_139
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 14.12.2007 01.01.2008 2007_139
Art. 3 geändert 14.12.2007 01.01.2008 2007_139
Art. 3 Abs. 1, f) geändert 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 3 Abs. 1 bis eingefügt 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 3 Abs. 2 geändert 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 4a eingefügt 14.12.2007 01.01.2008 2007_139
Art. 4a Abs. 1 geändert 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 4a Abs. 2 geändert 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 14.12.2007 01.01.2008 2007_139
Art. 5 Abs. 1 geändert 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 5 Abs. 1, a) geändert 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 5 Abs. 1, b) geändert 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 5 Abs. 1, c) geändert 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 5 Abs. 1, d) eingefügt 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 5 Abs. 1, e) eingefügt 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 5 Abs. 1, f) eingefügt 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 5 Abs. 2 geändert 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 6 aufgehoben 14.12.2007 01.01.2008 2007_139
Art. 7 Abs. 1 geändert 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 7 Abs. 2 geändert 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 7 Abs. 2, a) eingefügt 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 7 Abs. 2, b) eingefügt 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 7 Abs. 2, c) eingefügt 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 7 Abs. 2, d) eingefügt 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 7 Abs. 3 eingefügt 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 8 Titel geändert 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 8 Abs. 1 geändert 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 8 Abs. 2 eingefügt 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 8 Abs. 3 eingefügt 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 9 geändert 14.12.2007 01.01.2008 2007_139
Art. 9 Titel geändert 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 9 Abs. 1 geändert 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 9 Abs. 1, a) aufgehoben 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 9 Abs. 1, b) aufgehoben 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 9 Abs. 2 aufgehoben 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 9a eingefügt 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 10 aufgehoben 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 10a eingefügt 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 11 aufgehoben 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 12 aufgehoben 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
Art. 13 aufgehoben 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
                            Abschnitt 3.3  geändert  14.12.2007  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 geändert 14.12.2007 01.01.2008 2007_139
Art. 15 geändert 14.12.2007 01.01.2008 2007_139
Art. 15 Abs. 3 aufgehoben 18.10.2019 01.01.2020 2019_083
                            Abschnitt 3.4  aufgehoben  14.12.2007  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 aufgehoben 14.12.2007 01.01.2008 2007_139
                            Abschnitt 3.4a  eingefügt  24.05.2018  01.10.2018  2018_032
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a eingefügt 24.05.2018 01.10.2018 2018_032
                            Abschnitt 4  geändert  14.12.2007  01.01.2008  2007_139
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 geändert 14.12.2007 01.01.2008 2007_139
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)