Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über den  Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die  Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen  Hauptniederlassung  vom 22. September 1969 (Stand 1. Januar 1969)  Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen  vereinbaren  1  :  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in einem Vertragskanton gelegenen Filialen und Betriebsstätten einer Firma  mit Hauptniederlassung im anderen Kanton können der Familienausgleichskasse  der Hauptniederlassung angeschlossen werden, sofern die Firma dies wünscht und  die Familienausgleichskasse damit einverstanden ist und den Arbeitnehmern der  Filialen und Betriebsstätten mindestens die Leistungen gemäss der Gesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  des Standortes der Filialen und der Betriebsstätten ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anschluss kann auch rückwirkend vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgenommen bleiben die Fälle, da eine andere beteiligte Familienausgleichs  -  kasse wegen erheblicher Beeinträchtigung ihrer Interessen mit der neuen Ordnung  nicht einverstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung des Anschlusses obliegt im Kanton Appenzell A.Rh. dem Regie  -  rungsrat und im Kanton St.Gallen dem Departement des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragskantone können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs  Monaten von dieser Vereinbarung zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Art.  45   KZG, sGS  371.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 6, 406. In Vollzug ab 1. Januar 1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Kanton St.Gallen siehe KZG, sGS  371.1  ; KZV, sGS  371.11  : R der kantonalen Famili  -  enausgleichskasse, sGS  371.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bereits gewährte Anschlüsse werden von der Auflösung der Vereinbarung nicht  betroffen, sofern die Vertragskantone nicht eine andere Regelung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung gelangt ab 1.  Januar 1969 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  6, 406  22.09.1969  01.01.1969  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.1969  01.01.1969  Erlass  Grunderlass  6, 406