Gesetz über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden
                            Gesetz über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe  gegen Feuerschäden  vom 03.02.1966 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 21.  Januar 1966;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Obligatorium
                            1  Alle im Kanton, in Gebäuden und im Freien sich befindende Fahrhabe, ist  gegen Feuer- und Explosionsschäden sowie gegen die Gefahren des Blitz  -  schlages und anderer Einwirkungen durch Naturereignisse zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausnahmen
                            1  Von der obligatorischen Versicherungspflicht sind ausgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bargeld, Banknoten, Wertpapiere, Sparhefte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Goldmünzen, unverarbeitete Edelmetalle, Schmucksachen, Gegenstän  -  de von hohem künstlerischem oder kunstgewerblichem Wert, Samm  -  lungsgegenstände jeder Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Manuskripte, Urkunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Rollmaterial von Transportanstalten samt Ladungen und auf Bahnhöfen  gelagerte Waren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Motor-, Wasser- und Luftfahrzeuge samt Ladungen, Campinganhänger  und Wohnwagen samt Zubehör;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Fahrhabe in Gebäuden, die von der kantonalen Gebäudeversicherung  ausgeschlossen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Inventar von Festhütten und nicht permanenten Ausstellungen, Markt-  und Schaubuden aller Art samt Inhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo die in Absatz 1 Bst. b angeführten Sachen der Ausübung einer gewerb  -  lichen oder industriellen Tätigkeit oder Bildungszwecken zu dienen haben,  unterliegen sie der Versicherungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann weitere Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Versicherungspflichtige
                            1  Die Versicherungspflicht obliegt dem Eigentümer der Fahrhabe. Der Haus  -  haltsvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Fahrhabe seiner Familienmitglie  -  der und aller Personen, die mit ihm in gemeinsamem Haushalte leben, ver  -  sichert ist. Die gleiche Pflicht obliegt dem Arbeitgeber für die in seinen Ge  -  bäuden oder auf dem Betriebsareal sich befindenden Kleider und persönli  -  chen Effekten seiner Angestellten, Arbeiter und Lehrlinge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Versicherungsberechtigung
                            1  Für den Abschluss der Versicherungen sind nur die vom Bundesrat konzes  -  sionierten privaten Versicherungsgesellschaften zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführung des Obligatoriums kann vom Staat mit den privaten Ver  -  sicherungsgesellschaften vertraglich geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Pflichten der Gemeinde
                            1  Die Gemeinde kontrolliert, ob die dem Obligatorium unterstellten Personen  ihren Verpflichtungen nachgekommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übernimmt die Prämienzahlung für bedürftige Versicherungspflichtige,  denen die Bezahlung nicht möglich ist. Diese Verpflichtung fällt dahin, wenn  der Versicherer das Verfahren zur Einziehung der Prämien nicht innert sechs  Monaten seit Fälligkeit der Prämien eingeleitet oder den Verlustschein nicht  innert einem Jahr seit dessen Ausstellung vorgelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde kann für bedürftige Personen Kollektivversicherungsverträge  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Säumnisfolge
                            1  Wer der Versicherungspflicht nicht nachkommt, wird, nach erfolgloser  Mahnung durch den Gemeinderat, mit einer Busse von höchstens 500  Fran  -  ken belegt. Diese Zuwiderhandlung wird nach dem Justizgesetz verfolgt und  beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bundesgesetzgebung
                            1  Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Ver  -  sicherungsvertrag die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Ver  -  sicherungsvertrag vom 2. April 1908 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufsicht
                            1  Die kantonale Aufsicht über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe  gegen Feuerschäden wird durch die vom Staatsrat bezeichnete Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebungen
                            1  Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden alle übrigen Vor  -  schriften ausser Kraft gesetzt, insbesondere das Gesetz vom 5.  Mai 1893 über  die obligatorische Mobiliarversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausführung
                            1  Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt,  das mit seiner Promulgierung in Kraft tritt.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  April 1966 (StRB 18 03.1966).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.02.1966  Erlass  Grunderlass  01.04.1966  BL/AGS 1966 f 24 / d 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.1997  Art. 6  geändert  01.12.1998  BL/AGS 1997 f 376 / d 383
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.1999  Art. 3  geändert  01.10.1999  BL/AGS 1999 f 143 / 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.1999  Art. 5  geändert  01.10.1999  BL/AGS 1999 f 143 / 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 6  geändert  01.01.2011  2010_066  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  03.02.1966  01.04.1966  BL/AGS 1966 f 24 / d 26