Gesetz über die kulturellen Institutionen des Staates
                            Gesetz über die kulturellen Institutionen des Staates (KISG)  vom 02.10.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 24.  Mai 1991 über die kulturellen Angelegenhei  -  ten;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 19.  Februar 1990;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz hat die Rechtsstellung, die Organisation, den Zweck und den  Betrieb der kulturellen Institutionen des Staates zum Gegenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bestimmung der kulturellen Institutionen
                            1  Die kulturellen Institutionen des Staates im Sinne dieses Gesetzes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Staatsarchiv;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kantons- und Universitätsbibliothek;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Konservatorium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Archäologische Museum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Museum für Kunst und Geschichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Naturhistorische Museum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die in Anwendung von Artikel 4 Abs. 2 errichteten Institutionen, denen  die Rechtsstellung einer staatlichen Anstalt verliehen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtsstellung
                            1  Die kulturellen Institutionen des Staates (im folgenden: die Institutionen)  haben die Stellung von staatlichen Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stehen unter der Aufsicht des Staates. Mit Ausnahme des Staatsarchivs,  dessen Tätigkeit in einem besonderen Gesetz geregelt wird, sind die Institu  -  tionen dem Amt unterstellt, das für die kulturellen Institutionen zuständig  ist  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Andere kulturelle Institutionen
                            1  Das Schloss Greyerz ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung; diese untersteht  den Bestimmungen des Errichtungsaktes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann weitere kulturelle Institutionen errichten und ihnen die  Stellung einer staatlichen Anstalt oder einer Stiftung oder eine andere geeig  -  nete Rechtsstellung verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann auch die Beteiligung des Staates an der Errichtung, an der Finanzie  -  rung oder an der Führung von durch Dritte gegründeten kulturellen Institutio  -  nen beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Dienst für die Öffentlichkeit und kulturelle Veranstaltungen
                            1  Zusätzlich zu ihren eigentlichen Aufgaben erbringen die Institutionen weite  -  re Dienstleistungen für die Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem leisten sie, jede gemäss ihrem Hauptauftrag, durch Ausstellungen,  Besuche, Forschungen, Veröffentlichungen, Konzerte, andere Veranstaltun  -  gen oder weitere, ihrem Zweck entsprechende, geeignete Mittel Beiträge zum  kulturellen Leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Befugnisse des Staatsrates
                            1  Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Institutionen aus und erfüllt die  weiteren Aufgaben, die ihm die Gesetze und die Reglemente übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die Institutionen mit besonderen Aufgaben, die mit ihrem jeweili  -  gen Zweck in Zusammenhang stehen, betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Befugnisse der Direktion
                            1  Die Direktion, die für die Kultur zuständig ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   (die Direktion), übt die fol  -  genden Befugnisse aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie nimmt in Bezug auf die Institutionen die Aufgaben wahr, die ihr  durch die Gesetze und Reglemente übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie erfüllt die Aufgaben, für die kein anderes Organ zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Amt für Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a Befugnisse des Amtes
                            1  Das Amt, das für die kulturellen Institutionen zuständig ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   (das Amt), übt  die folgenden Befugnisse aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es übt die Aufsicht über die Institutionen aus und sorgt dafür, dass sie  gemäss ihren Zielen geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es sorgt für die Koordination ihrer Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es legt ihr allgemeines Tätigkeitsprogamm fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es übt die weiteren Aufgaben aus, die ihm die Direktion zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Institutionsorgane
                            1  Die Organe einer Institution sind der Direktor und die Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Direktor
                            1  Der Direktor leitet die Institution und fördert ihre Entwicklung; insbesonde  -  re arbeitet er ihr allgemeines Tätigkeitsprogramm aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er untersteht der Gesetzgebung über das Staatspersonal und ist dem Amt  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kommission – Zusammensetzung
                            1  Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Zusammensetzung und den  Betrieb der Kommission und ernennt ihren Präsidenten, den Vizepräsidenten  und die übrigen Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dienstchef sowie der Direktor der Institution nehmen mit beratender  Stimme an den Sitzungen teil. Die Kommission kann jedoch ohne den Direk  -  tor der Institution beraten, wenn der zu behandelnde Gegenstand diesen per  -  sönlich betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kommission – Aufgabe
                            1  Die Kommission ist um einen guten Institutionsbetrieb besorgt und trägt zur  Entwicklung der Institution bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist beratendes Organ der Direktion. Der Direktor der Institution kann sie  ebenfalls zu Rate ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kommission – Befugnisse
                            1  Die Kommission äussert sich zu den wichtigen Fragen des Betriebs und der  Entwicklung der Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Amt für Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   erlässt   Bestimmungen   über   die   weiteren   Befugnisse   jeder  Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Personal
                            1  Die   Mitarbeiter   der   Institution   unterstehen   der   Gesetzgebung   über   das  Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Benützung von Räumlichkeiten durch Dritte
                            1  Die Benützung von Räumlichkeiten und von Grundstücken durch Dritte  kann gestattet werden, wenn der Institution dadurch kein Schaden entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor ist für die Erteilung der Bewilligung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird mit den Bedingungen und Auflagen verbunden, die  im Interesse der Institution erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gebühren
                            1  Es können vom Staatsrat festzusetzende Gebühren erhoben werden für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Eintritt in die Museen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gewährung von Dienstleistungen oder die Abgabe von Material an  Besucher oder Benützer, mit Ausnahme der üblichen Konsultationen  von Werken oder von Dokumenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Benützung von Räumlichkeiten oder Grundstücken durch Dritte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Kurse und die Prüfungen des Konservatoriums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausleihe, Hinterlegung, Tausch und Veräusserung
                            1  Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Ausleihe, die Hinterlegung,  den   Tausch   und   die   Veräusserung   von   Gegenständen,   Dokumenten   und  Sammlungen der Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann diese Geschäfte aus Gründen des Kulturgüterschutzes, des Persön  -  lichkeitsschutzes, des Willens von Hinterlegern oder des Institutionsbetriebes  einschränken oder verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Fonds
                            1  Die Institutionen können durch Staatsratsbeschluss mit Fonds ausgestattet  werden,   die   zur   Entgegennahme   von   Geschenken,   Vermächtnissen   und  andern Zuweisungen bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat regelt die Verwendung dieser Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechtsmittel
                            1  Gegen die Entscheide des Direktors einer Institution kann bei der Direktion  Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Entscheide der Direktion kann Beschwerde gemäss dem Gesetz  über die Verwaltungsrechtspflege erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zweck und Betrieb der Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Staatsarchiv
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 ...
Art. 20 ...
Art. 21 ...
                            3.2 Kantons- und Universitätsbibliothek
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zweck
                            1  Die Kantons- und Universitätsbibliothek (im folgenden: die Bibliothek) hat  zum Zweck:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bücher, Zeitschriften und andere zur Aus- und Allgemeinbildung erfor  -  derliche Informationsträger zu erwerben, aufzubewahren und der Öf  -  fentlichkeit zugänglich zu machen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bücher, Zeitschriften und andere für den Hochschulunterricht und die  wissenschaftliche Forschung erforderliche Informationsträger zu erwer  -  ben, aufzubewahren und den Mitgliedern der Universitätsgemeinschaft  sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Anwendung der Bestimmungen über die obligatorische Abgabe von  für die Öffentlichkeit bestimmten Druckerzeugnissen und Aufnahmen  sicherzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine   Freiburger   Dokumentation   zu   erstellen   und   eine   Bibliographie  dazu zu führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Handschriften, die zum kulturellen Erbe des Kantons Freiburg gehören,  zu erwerben, aufzubewahren, zu verzeichnen und der Öffentlichkeit zu  -  gänglich zu machen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Bild- und Tondokumente von kultureller Bedeutung, die vom Staat, sei  -  nen Anstalten und ihren Diensten erstellt oder von Dritten abgegeben  wurden, zu erwerben, aufzubewahren, zu verzeichnen und der Öffent  -  lichkeit zugänglich zu machen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  sich für die Erhaltung privater Sammlungen von geschichtlicher und  wissenschaftlicher Bedeutung einzusetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  für die Sicherheit, den Unterhalt und gegebenenfalls die Restauration  ihrer Sammlungen zu sorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  zur Entwicklung des allgemeinen öffentlichen Bibliothekswesens im  Kanton beizutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Konsultation von Dokumenten
                            1  Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Konsultation von Dokumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die unmittelbare Konsultation kostbarer Dokumente einschränken  oder verbieten und die Konsultation gewisser Archivdokumente auf eine den  Bedürfnissen angepasste Dauer, die aber hundert Jahre nicht übersteigen darf,  aussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aussetzung der Konsultation darf jedoch die Rechte, die sich aus der  Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten erge  -  ben, nicht einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Dezentralisation
                            1  Die Bibliothek setzt sich aus einer Zentralbibliothek und aus dezentralisier  -  ten Bibliotheken an der Universität zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bibliothek kann dezentralisierte Dienste anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Beziehungen zur Universität – Grundsatz
                            1  Bei   ihrer   Organisation   und   ihren   Dienstleistungen   berücksichtigt   die  Bibliothek die Bedürfnisse des Hochschulunterrichts und der wissenschaftli  -  chen Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Beziehungen zur Universität – Durchführung der Dezentralisati -
                            on
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dezentralisation muss die Identität der Bibliothek als Dokumentations  -  zentrum von allgemeiner Ausrichtung wahren; sie berücksichtigt die jeweili  -  gen Eigenheiten der dezentralisierten Bibliotheken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bibliotheken an der Universität werden auf eine beschränkte Anzahl  Örtlichkeiten konzentriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Beziehungen zur Universität – Führung der Bibliotheken an der
                            Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Bibliotheken werden nach denselben vom Direktor der Bibliothek fest  -  gesetzten bibliothekarischen Grundsätzen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Werke der Bibliotheken an der Universität sind der Öffentlichkeit zu  -  gänglich, es sei denn, sie befinden sich auch in der Zentralbibliothek oder sie  unterliegen einer in Anwendung des Artikels 16 oder des Artikels 23 getrof  -  fenen Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Beziehungen zur Universität – Reglement
                            1  Im übrigen werden die Beziehungen zwischen der Zentralbibliothek und  den Bibliotheken an der Universität durch Bestimmungen geregelt, die vom  Staatsrat auf Antrag der Bibliothekskommission und der Universität erlassen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Konservatorium
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Zweck
                            1  Das   Konservatorium   bietet   Gesangs-   und   Instrumentalunterricht   sowie  Tanz- und Schauspielunterricht auf Amateurstufe und im Rahmen der berufs  -  vorbereitenden Ausbildung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Dezentralisation
                            1  Der Unterricht des Konservatoriums erfolgt dezentral in jedem Bezirk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die örtliche Organisation ist die Direktion zuständig. Sie entscheidet auf  Antrag der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Organisation
                            1  Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Organisation des Konservatori  -  ums. Er berücksichtigt dabei die Verschiedenartigkeit der Unterrichtsfächer  und die örtliche Dezentralisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Studien
                            1  Die Aufnahme der Schüler, die Beförderungen, die Prüfungen und die Aus  -  händigung der Diplome werden durch vom Staatsrat zu erlassende Bestim  -  mungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Finanzierung
                            1  Die Kosten des Konservatoriums werden je zur Hälfte vom Staat und von  den Gemeinden getragen. Die Kosten für Schüler, welche ausserhalb des  Kantons wohnen, trägt jedoch der Staat allein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil jeder Gemeinde berechnet sich nach der Anzahl und der Dauer  der Unterrichtseinheiten, die von den in der Gemeinde wohnhaften jungen  Schülern belegt werden. Der Staatsrat bestimmt den Begriff der jungen Schü  -  ler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betriebskosten der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sind in den  Kosten des Konservatoriums inbegriffen, wenn diese Räumlichkeiten beson  -  ders für den durch das Konservatorium erteilten Unterricht erstellt oder ein  -  gerichtet worden sind und ausschliesslich für diesen Unterricht bestimmt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Lehrpersonal – Dienstverhältnis
                            1  Das Dienstverhältnis der Lehrer am Konservatorium untersteht den Bestim  -  mungen, die für die Mittelschullehrer gelten. Die Artikel 35 bis 37 bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Lehrpersonal – Wirkung der Anstellung
                            1  Der angestellte Lehrer hat keinen Anspruch auf strikte Beibehaltung der im  Vertrag  festgesetzten  Anzahl Unterrichtsstunden, wenn die Verminderung  eine Folge der Abnahme der Zahl seiner Schüler ist. Die Direktion des Kon  -  servatoriums muss jedoch dafür sorgen, dass ihm vorrangig soweit möglich  die neu für sein Fach angemeldeten Schüler zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nimmt die Schülerzahl während des Schuljahres ab (vorzeitige Austritte),  so bildet die Anzahl der Unterrichtsstunden vor einem Austritt die Grundlage  für das Gehalt, das während drei Monaten nach dem jeweiligen Austritt un  -  verändert bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Lehrpersonal – Stundenzuteilung
                            1  Die Stunden werden jedem Lehrer vom Direktor zugeteilt, wobei den Wün  -  schen der Schüler nach Möglichkeit Rechnung getragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Lehrpersonal – Rücktritt
                            1  Der Rücktritt wird auf Ende des Schuljahres erklärt. Ein Rücktritt auf einen  anderen Zeitpunkt kann eingereicht werden, wenn wichtige Gründe vorliegen  oder die Parteien ihn vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Archäologisches Museum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Zweck
                            1  Das Archäologische Museum hat zum Zweck:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu bieten, das archäologische Erbe  des Kantons Freiburg kennenzulernen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Schülern und Studenten, den Mitgliedern des Lehrkörpers aller Stu  -  fen und den Forschern besondere Informations- und Forschungsmög  -  lichkeiten zu bieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erstellung des Verzeichnisses seiner Sammlungen sicherzustellen  und für deren Sicherheit, deren Unterhalt und gegebenenfalls deren Re  -  stauration zu sorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  an den Bestrebungen der Museen des Kantons, sich untereinander abzu  -  stimmen, mitzuwirken und gegebenenfalls zur Entwicklung derjenigen  Museen des Kantons beizutragen, die einen gleichartigen Zweck verfol  -  gen wie es selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Museum für Kunst und Geschichte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Zweck
                            1  Das Museum für Kunst und Geschichte hat zum Zweck:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu bieten, das künstlerische und das  geschichtliche Erbe des Kantons sowie die verschiedenen Formen ehe  -  maligen   und   zeitgenössischen   Schaffens   im   Bereiche   der   visuellen  Künste kennenzulernen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Schülern und Studenten, den Mitgliedern des Lehrkörpers aller Stu  -  fen und den Forschern besondere Informations- und Forschungsmög  -  lichkeiten zu bieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Freiburger Künstlern besondere Ausstellungsmöglichkeiten zu bie  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Erstellung des Verzeichnisses seiner Sammlungen und derjenigen  des Staates und seiner Anstalten sicherzustellen und für deren Sicher  -  heit, deren Unterhalt und gegebenenfalls deren Restauration zu sorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  seine Sammlungen durch den Erwerb von Kulturgütern, namentlich von  solchen, die zum kulturellen Erbe des Kantons Freiburg gehören, zu be  -  reichern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  zur Entwicklung der regionalen Museen beizutragen und die Bestrebun  -  gen der Museen des Kantons, sich untereinander abzustimmen, zu för  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Beziehungen zu den Ausstellern
                            1  Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Beziehungen zwischen dem  Museum und den Ausstellern. Er kann den Abschluss von Verträgen vorse  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verkauf ausgestellter Werke kann gestattet werden. In diesem Falle  kann das Museum vom Aussteller einen Beitrag an die Organisations- und  Betriebskosten der Ausstellung erheben, der im Verhältnis zu den Einkünften  aus dem Verkauf festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6 Naturhistorisches Museum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Zweck
                            1  Das Naturhistorische Museum hat zum Zweck:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu bieten, die Natur, insbesondere  das dem Kanton von der Natur überlassene Erbe, im Lichte der Natur  -  wissenschaften kennenzulernen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Schülern und Studenten, den Mitgliedern des Lehrkörpers aller Stu  -  fen und den Forschern besondere Informations- und Forschungsmög  -  lichkeiten zu bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erstellung des Verzeichnisses seiner Sammlungen, derjenigen der  Institute der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät  4  )   und der  andern gleichartigen Sammlungen des Staates oder seiner Anstalten si  -  cherzustellen und für die Sicherheit dieser Sammlungen, deren Unter  -  halt und gegebenenfalls deren Restauration zu sorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  seine Sammlungen durch den Erwerb von Gegenständen, namentlich  von solchen, die zum Erbe der freiburgischen Natur gehören, zu berei  -  chern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für die Erstellung des Verzeichnisses der wissenschaftlichen Gegen  -  stände und Geräte, die an den Anstalten des Staates für den Unterricht  in naturwissenschaftlichen Fächern verwendet werden, zu sorgen und  sie in seine Sammlungen aufzunehmen, wenn sie nicht mehr gebraucht  werden und überdies von genügendem Interesse sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  an den Bestrebungen der Museen des Kantons, sich untereinander abzu  -  stimmen, mitzuwirken und gegebenenfalls zur Entwicklung derjenigen  Museen des Kantons beizutragen, die einen gleichartigen Zweck verfol  -  gen wie es selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Mathematisch-Naturwissenschaftliche und Medizinische Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Beziehungen zur Universität
                            1  Die Beziehungen zwischen dem Museum und der Universität werden durch  Bestimmungen geregelt, die vom Staatsrat auf Antrag der Museumskommis  -  sion und der Universität erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Aufhebung
                            1  Das Gesetz vom 17.  Mai 1978 über das Konservatorium wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Vollzug und Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 1993 (StRB 04.02.1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.1991  Erlass  Grunderlass  01.01.1993  BL/AGS 1991 f 528 / d 538
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 7  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 7a  eingefügt  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 9  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 10  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 11  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 18  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 30  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2002  Art. 35  geändert  01.01.2003  2002_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2002  Art. 37  geändert  01.01.2003  2002_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.03.2009  Art. 29  geändert  01.09.2008  2009_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.03.2009  Art. 33  geändert  01.09.2008  2009_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 20  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 23  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2015  Art. 3  geändert  01.01.2016  2015_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2015  Art. 19  aufgehoben  01.01.2016  2015_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2015  Art. 20  aufgehoben  01.01.2016  2015_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2015  Art. 21  aufgehoben  01.01.2016  2015_088  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  02.10.1991  01.01.1993  BL/AGS 1991 f 528 / d 538