Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen
                            1  , die Verordnung über die Aufgaben und Befug-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sowie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  Zuständigkeit  Eichmeister/  Eichmeisterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012  Eichkreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Volkswirtschaftsdepartement  führt  ein  Verzeichnis  der  Waa-  gen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Diese öffentlichen  Waagen sind entsprechend zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Volkswirtschaftsdepartement  legt  reglementarisch  den  Rah-  men  für  die  Benützungsgebühren  fest.  Innerhalb  dieses  Rahmens  sind die Besitzer und Besitzerinnen öffentlicher Waagen zur Rege-  lung  der  Benützungsgebühren  befugt.  Diese  Benützungsgebühren  sind  zusammen  mit  dem  Gebührenrahmen,  der  vorliegenden  Ver-  ordnung und den Waagzeiten bei jeder öffentlichen Waage zur Ein-  sicht aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  jede  Wägung  wird  unentgeltlich  ein  Waagschein  ausgestellt.  Für  jeden  zusätzlichen  W  aagschein  kann  eine  Entschädigung  von  Fr. 2.-- erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Über sämtliche Wägungen sowie über die dafür erhobenen Gebüh-  ren ist eine Kontrolle zu führen, in die das Eichamt jederzeit Einsicht  nehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Besitzer und Besitzerinnen öffentlicher Waagen bezeichnen die für
                            das Wägen zuständigen Personen. Diese sind vom Eichmeister oder  von der Eichmeisterin zu instruieren und zu beaufsichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Das Eichamt erhebt zusätzlich zu den Gebühren gemäss Eichge-
                            bührenverordnung folgende Auslagenentschädigungen:  a)  Allgemeiner  Messmitteltransport  Materialtransport für die Eichung  von Abgasmessgeräten  27.50 Fr.  Gewichte bis  10 kg  10.-- Fr.  Gewichte über  10 kg  bis  20 kg  12.-- Fr.  Gewichte über  20 kg  bis  50 kg  21.-- Fr.  Gewichte über  50 kg  bis  100 kg  28.-- Fr.  Gewichte über  100 kg  bis  200 kg  39.-- Fr.  Gewichte über  200 kg  bis  500 kg  54.-- Fr.  Gewichte über  500 kg  bis  1000 kg  66.-- Fr.  Gewichte über  1000 kg  bis  1500 kg  88.-- Fr.  b)  Eichung von Durchlaufzählern bei Tanksäulen  bis und mit 4 Zapfstellen  31.-- Fr.  über 4 Zapfstellen  42.-- Fr.  c)   Eichung nach Zeitaufwand  Stundensatz                                                                   120.--                                                                   Fr.  Öffentliche  Waagen  Zum Wägen zu-  ständige Perso-  nen  Auslagenent-  schädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.-- Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.-- Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000.-- Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000.-- Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.-- Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42.-- Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52.-- Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.-- Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.-- Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   und in die kantonale Ge-  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 941.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 941.292.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 941.298.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SHR 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Amtsblatt 2011, S. 403.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss RRB vom 10. Dezember 2019, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2020 (Amtsblatt 2019, S. 2110).