Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege, Diplomniveau II, Ausbildungsweg 1 (4 Jahre), am Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Schulstandort Frauenfeld
                            1  vom 6. Januar 2003   Das  Thurgauer  Bildungszentrum  für  Gesundheitsberufe  bi  l  det  nach  den  n  schwestern  r  wachsene  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Ausbildung  steht  Lernenden  im  ordentlichen  Ausbildungsve  r  hältnis  §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausbildung zum Diplomniveau II auf dem Ausbi  l  dungsweg 1 dauert   In  Einzelfällen  kann  das  SRK  nach  Massgabe  seiner  Ausbildung  s  -   Die theoretische Ausbildung erfolgt in der Schule im Vol  pensum.   Die  praktische  Ausbildung  findet  in  Vollzeitbeschäftigung  in  den  Aus-   Die   praktische   Ausbildung   kann   nach   individueller   Abklärung  l
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2003  §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  theoretischen  und  praktischen  Leistungen  werden  fo  r  mativ  und  summativ  beurteilt.  Das  Förderungs-  und  Beurteilungssystem  wird  den  Lernenden bei Ausbildungsbeginn abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die summative Bewertung erfolgt ohne Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anstelle  der  Beurteilung  in  Noten  kommt  eine  Wortbeurteilung  zur  Anwendung.  Die  beiden  Rubriken  «Leistung  erfüllt  respektive  genügend,  Leistung nicht erfüllt respektive ungenügend» müssen enthalten sein. Die  Ziele  und  die  Kriterien  werden  durch  die  Rektorin  oder  den  Rektor  fes  t  e  r  folgt die Festlegung in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetri  e  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Formative   Beurteilungen   werden   zur   Förderung   der   Lernprozes  s  -  steu  e  rung durchgeführt.  §  6  Sind  Lernende  krankheitshalber  an  der  Teilnahme  an  einer  Prüfung  verhindert, muss diese Prüfung nach der Genesung nachgeholt werden.  §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Terminlich  verbindliche  Arbeiten  müssen  fristgerecht  erl  e  digt  werden.  Danach werden sie nicht mehr entgegengenommen und die Le  i  stung wird  als ungenügend bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In begründeten Ausnahmefällen kann auf Gesuch hin durch die Rektorin  oder den Rektor eine Nachfrist gesetzt werden. Das Gesuch ist schriftlich  und vor Fris  t  ablauf zu stellen.  II. Aufnahme  §  8  In die Ausbildung kann aufgenommen werden, wer beim Eintritt folgende  Voraussetzungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  i  kum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Förderungs- und  Beurteilungs-  system  Nachholen  einer Prüfung  Terminlich  verbindliche  Arbeiten  Aufnahme-  bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beim  Aufnahmeverfahren  werden  folgende  Kompetenzfe  l  ü  gend bewertet werden:  Selbstkompetenz  mit  den  Erfassungsbereichen  ps  s  i  sche Belastbarkeit, Eige  n  ständigkeit/Reife, Berufswahl;  Sozialkompetenz  mit  den  Erfassungsbereichen  Beziehungsfähigkeit,  Teamfähigkeit und Kommunik  a  Sachkompetenz   mit   den   Erfassungsbereichen   intellektuelle   Le  i  tungsfähigkeit, Arbeitsverhalten und praktische Fähigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Beurteilung  erfolgt  insbesondere  gestützt  auf  Bewerbungsdo  s  siers,   Die  Aufnahme  erfolgt,  wenn  das  Aufnahmeverfahren  m  it  e  ner  genü-  f  n  gen erfüllt sind.   Die  Gründe  für  die  Verweigerung  der  Aufnahme  sind  zu  protoko  l  lieren  n  nen und Kandidaten mitzuteilen.   Inhaberinnen  und  Inhaber  eines  Diploms  I  einer  vom  SRK  ane  r  kannten  l   Die ersten vier Monate nach Ausbildungsbeginn gelten als Prob  e   Die  Probezeit  ist  bestanden,  wenn  die  Anforderungen  im  theoret  i  schen  f  gelöst.   Die  Rechtsmittelfrist  beträgt  fünf  Tage.  Dem  Rechtsmittel  kommt  ke  i  ne  s  phase.   Bei  i  schenzeugnis ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2003  §  13  Die  Promotionsinhalte  sind  im  Förderungs-  und  Beurte  i  lungssystem  fest-  gehalten.  §  14  In die nächsthöhere Phase wird promoviert, wer am Promot  i  onstermin:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  n  -  i
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  §  15  Wer  am  Ende  der  Ausbildungsphase  alle  Bedingungen  g  e   14  erfüllt, wird definitiv in die nächsthöhere Ausbildungsphase befö  r  dert.  §  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine  provisorische  Beförderung  in  die  nächsthöhere  Ausbi  l  dungsphase  erfolgt, wenn am Promotionstermin die Gesamtbeurteilung in der Berufs-  theorie  oder  einer  der  drei  Examensteile  in  Gesundheits-  und  Kranken-  pflege ungenügend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird  vor  der  nächsten  Phasenhalbzeit  in  der  Berufstheorie  eine  g  e  nü-  gende  Beurteilung  erreicht  oder  das  Wiederholungsexamen  in  Gesun  d  -  heits-  und  Krankenpflege  erfolgreich  bestanden,  wird  die  provisorische  Prom  o  tion zu einer definitiven.  §  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Klasse zurückversetzt wird, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  E  x  amensteile  in  Gesundheits-  und  Krankenpflege  eine  ungenügende  r  reicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während  der  ganzen  Ausbildung  kann  nur  einmal  eine  Ausbi  l  dungs-  phase wiederholt we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zusätzlich  kann  die  letzte  Ausbildungsphase  wiederholt  werden,  wenn  das Diplomexamen nicht besta  n  den wird.  Promotionsinhalte  Promotions-  bedingungen  Definitive  Promotion  Provisorische  Promotion  Wiederholung  einer Aus-  bildungsphase
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sind  auch  die  Voraussetzungen  für  eine  Wiederholung  nicht  gegeben,
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Absatz 3 findet Anwendung. t spricht dem
                            m  niveau  I  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur  Abschlussbeurteilung  in  Gesundheits-  und  Krankenpfl  e  ge  mit  Dip-  n  gegangenen  genommen  lange  Aus-  e   Bei einer Verkürzung der Ausbildung gemäss § 2 Absatz 2 gilt di  e  alle fünf Funktionen mit deren Ausbildungszi  e  len;  die Schlüsselqualifikationen;  mindestens zwei (bezüglich A  lter,  spezifischer  Situation  und  Art  der  Patienten,   Institution,   Ressourcen   und   so   weiter)   verschiedene  Au  f  gabenstellu  n  gen;  Elemente,  welche  die  Fähigkeit  der  Übertragung  von  Kenntnissen  und Fertigkeiten auf andere S  i  tuationen zeigen.  §  schriftliche Prüfung: Bearbeitung einer oder me  h  rerer Fallstudien;  praktische  Prüfung:  Beobachtung  der  Lernenden  in  einer  Pflege-  s  i  tuation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  k  -  n  schlussfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  b  schlusspraktikums.  §  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  sämtliche  Beurteilungen  verwendet  die  Schule  Instr  u  mente,  welche  sich   an   den   Ausbildungszielen   des   Lehrgangs   orientieren.   Bei   der  Festlegung  der  Erfüllungsnormen  sind  die  wesentlichen  Elemente  der  geforderten beruflichen Qualifikation erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Instrumente für die Abschlussbeurteilung werden den Lerne  n  den vor  Prüfungsbeginn vorgelegt.  §  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Abschlussbeurteilung  gemäss  §  22  Ziffern  1  bis  3  wird  durch  die  Schule vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die   Leistungsbeurteilung   im   Abschlusspraktikum   erfolgt   durch   den  Ausbildungsbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die   Beurteilung   erfolgt   durch   zwei   Personen.   Das   Rektorat   kann  mitb  e  urteilen.  §  25  Die  Abschlussbeurteilung  hat  bestanden,  wer  in  allen  vier  Prüfungsteilen  je eine genügende Beurte  i  §  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird   die   Abschlu  ssbeurteilung   nicht   bestanden,   bestehen   folgende  Wiederholungsmöglichkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  l  dungszeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  l  dungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  i  kums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist nur eine Wiederholung möglich. Ist das Resultat zum zweiten Mal  ungenügend, ist die Abschlussbeurteilung definitiv nicht b  e  standen.  §  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schule stellt den Lerne  nden nach bestandenem Examen ein Diplom  in  Gesundheits-  und  Krankenpflege  aus.  Das  Diplom  wird  vom  SRK  gegeng  e  zeichnet und registriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusätzlich  zum  Diplom  stellt  die  Schule  eine  Bestätigung  aus,  we  l  che  Aufschluss über die absolvierte Ausbildung und ihre Schwerpunkte gibt.  Beurteilungs-  instrumente  Zuständigkeit für  die Beurteilung  Bestehen der Ab-  schlussbeurteilung  (Diplom)  Wiederholung  der Abschluss-  beurteilung  Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
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