Verordnung zum Spitalgesetz
                            1)    sowie  auf  Art.  5,  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    nimmt  insbe-  genden  Voraussetzungen  nicht  mehr  er-  ungsaufträgen  der  darin  aufgeführten  Spitäler  n  Schaffhausen  und  Zuständiges  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)   es  pflegt  die  erforderlichen  Kontakte  zu  den  Spitälern  Schaff-  hausen  und  kontrolliert  die  Umsetzung  der  Kontrakte  in  Bezug  auf die Leistungen,  die Qualität und die Wirtschaftlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesundheitsamt  ist  die  Anlaufstelle  des  Departementes  des  Innern in den Belangen gemäss Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die für eine bedarfsgerechte Versorgung des Kantons Schaffhau-  sen  benötigten  Spitäler  und  deren  Leistungsaufträge  werden  vom  Regierungsrat im Rahmen von drei Spitallisten festgelegt:  a)  Spitalliste Akutsomatik;  b)  Spitalliste Psychiatrie;  c)   Spitalliste Rehabilitation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Bezug auf die Gliederung der Spitalliste, die Umschreibung der  Leistungsauft  räge  sowie  die  Qualitätsstandards  und  die  weiteren  generellen  und  leistungsspezifischen  Anforderungen,  die  von  den  betroffenen  Spitälern  zu  erfüllen  sind,  gilt  das  Konzept  der  Spital-  planungs  -Leistungsgruppen  (SPLG)  der  Schweizerischen  Konfe-  renz   der   kantonalen   Gesundheitsdirektorinnen   und  -direktoren  (GDK).  Die  im  SPLG  -Konzept  vorgegebenen  generellen  und  leis-  tungsspezifischen  Anforderungen  werden  in  der  Schaffhauser  Spi-  talplanung  grundsätzlich  übernommen,  soweit  in  dieser  Verord-  nung,  im  übergeordneten  kantonalen  Recht  und  in  der  Schaffhau-  ser Spitalliste nichts Abweichendes festgehalten ist. Es können bei  Bedarf einzelne begründete Ausnahmen gemacht und die Anforde-  rungen an lokale Bedürfnisse angepasst werden, wobei die Qualität  der Leistungserbringung sichergestellt bleiben muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Behandlungen  werden  als  spitallistenkonform  anerkannt,  wenn  aufgrund  der  zum  Zeitpunkt  der  stationären  Aufnahme  vorliegen-  den  Informationen  die  Zuordnung  zu  einer  Fallgruppe  mit  Leis-  tungsauftrag  gemäss  Schaffhauser  Spitalliste  angenommen  wer-  den durfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Spitallisten  werden  durch  das  Gesundheitsamt  in  elektroni-  scher Form veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Listenspitäler  haben  die  Aufnahmepflicht  gemäss  Art.  41a  KVG gegenüber allen krankenversicherten Personen aus dem Kan-  ton     Schaffhausen     gleichermassen     zu     beachten     (Nicht  Diskriminierung  von  Patientinnen  und  Patienten  der  Allgemeinen  Abteilung).  Spitallisten  Pflichten der  Listenspitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ntervergabe von  e  Leistungsaufträge  der  Listenspitäler  wer-  sen angepasst.  Wirtschaft-  urückstellen.  Im  Falle  einer  Spitalbehandlungen oh-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Überprüfung  und Änderung  der Leistungs-  aufträge  Leistungsvergü-  tung ohne Kos-  tengutsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Behandlungen  in  Listenspitälern,  die  im  Rahmen  der  Leis-  tungsaufträge gemäss Spitalliste des Kantons Schaffhausen er-  folg  en;  b)  Behandlungen in Spitälern, deren Tarife unter den Referenztari-  fen gemäss § 6 Abs. 3 liegen;  c)   Behandlungen der hochspezialisierten Medizin, die in einem im  Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezi-  alisierte Medizin (IVHSM)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   dafür   bezeichneten Spital durchge-  führt werden;  d)  Geburtshilfe  bis  und  mit  33.  Schwangerschaftswoche,  inkl.  Ne-  onatologie;  e)  Rehabilitationsbehandlungen bei neurologischen Erkrankungen  und Querschnittslähmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  station  ären  Behandlungen,  die  keine  der  Bedingungen  ge-  mäss § 5 erfüllen, übernehmen der Kanton und der Versicherer die  Vergütung  nach  dem  Tarif  des  entsprechenden  Spitals,  wenn  das  Gesundheitsamt  die  medizinische  Notwendigkeit  im  Rahmen  einer  vorgängig   eingeholten   Kostengutsprache   ausdrücklich   bestätigt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  medizinische  Notwendigkeit  wird  anerkannt,  wenn  die  ent-  sprechende  Leistung  in  keinem  Listenspital  mit  entsprechendem  Leistungsauftrag des Kantons Schaffhausen erbracht werden kann  oder  in  Notfällen,  wenn  die  stationäre  Behandlungsbedürftigkeit  nicht vorhersehbar und die Überweisung in ein Listenspital mit ent-  sprechendem  Leistungsauftrag  des  Kantons  Schaffhausen  aus  medizinischen Gründen nicht möglich war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Liegt  keine  Kostengutsprache  des  Gesundheits  amtes  vor,  erfolgt  die Vergütung höchstens nach den folgenden Referenztarifen:  a)  Baserate   des   Kantonsspitals   Schaffhausen   bei   akutsomati-  schen  Behandlungen,  die  in  einem  nicht  -universitären  Listen-  spitals  des  Kantons  Schaffhausen  durchgeführt  werden  kön-  nen;  b)  Baserate  des  Universitätsspitals  Zürich  bzw.  des  Kinderspitals  Zürich bei akutsomatischen Behandlungen, die in keinem nicht  universitären  Schaffhauser  Listenspital  durchgeführt  werden  können;  c)   Tagestaxen  des  Psychiatriezentrums  Schaffhausen  bei  p  atrischen Behandlungen;  d)  Tagestaxen für Rehabilitation des Kantonsspitals Schaffhausen  bei   geriatrischen   und   musculoskelettalen   Rehabilitationsbe-  handlungen;  Kostengut  -  sprache,  Referenztarife
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgeführten  ausserkantona-  ordnung  über  die  Krankenversiche-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   vorgesehenen Angaben in Rechnung.  orrigieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  22a  Abs.  1  KVG  zu  erhebenden  Wirt-  Kantonsanteil  Abrechnungs  -  und Auszah-  lungsmodalitä-  ten  Bericht  -  erstattung  Aufhebung bis-  herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt auf den 1. April 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 813.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR 813.140.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 832.102.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Amtsblatt 2013, S.  481.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2017, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 2046).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2021, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2315).  Inkrafttret  en