Verordnung über den Schutz von Personendaten
                            1)  ,  und Schiffshalterverzeichniss  e:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  ekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch.  Adressbücher  und Nachschla-  gewerke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Will eine betroffene Person die Bekanntgabe ihrer Daten an private
                            Personen und Organisationen sperren lassen, hat sie dies den ver-  antwortlichen Organen schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Soweit keine andere gesetzliche Regelung besteht, ergehen Auf-  tragserteilungen  zur  Bearbeitung  von  Personendaten  an  Dritte  ge-  mäss Art. 13 des Gesetzes schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Auftrag regelt insbesondere:  a)  den Gegenstand und den Umfang der übertragene  n Aufgaben;  b)  den Umgang mit den Personendaten (Verantwortung, Zweckbin-  dung, Verfügungsmacht);  c)   die Geheimhaltungsverpflichtungen;  d)  die Behandlung von Auskunftsgesuchen der betroffenen Person;  e)  die zum Schutz der Daten vorzukehrenden Massnahmen;  f)   die Kontrolle der Auftragserfüllung;  g)  die bei Pflichtverletzung vorgesehenen Sanktionen;  h)  die Vertragsdauer und die Voraussetzungen der Vertragsauflö-  sung;  i)    die  Rückgabe  oder  Vernichtung  der  Daten  nach  Vertragsauflö-  sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die vom verantwortlichen Organ gemäss Art. 14 des Gesetzes zu  gewährleistende Informationssicherheit beinhaltet insbesondere den  Schutz vor:  a)  unbefugter oder zufälliger Vernichtung;  b)  zufälligem Verlust;  c)   technischen Fehlern;  d)  Fälschung,  Diebstahl oder widerrechtlicher Verwendung;  e)  unbefugtem Ändern, Kopieren, Zugreifen oder anderen unbefug-  ten Bearbeitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen ver-  hältnismässig sein und periodisch überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie tragen insbesondere folgenden Kriterien Rechnung:  a)  Zweck der Datenbearbeitung;  b)  Art und Umfang der Datenbearbeitung;  c)   mögliche Gefährdung der Persönlichkeitsrechte betroffener Per-  sonen;  Sperrung  Auftragsertei-  lung an Dritte  Informations  -  sicherheit  a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rgan trifft die zur Gewährleistung der Infor-    Zerstören  oder  Entfernen  von  Personenda-  Empfängerinnen  und  Empfänger  von  b) Massnahmen  und Nachweis  Datenschutz  -  Folgenabschät-  zung  Aufs  ichtsstelle  a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besteht Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der Aufgaben ge-  mäss den Datens  chutzvorschriften, können Gemeinden und andere  öffentliche  Einrichtungen  mit  Ermächtigung  des  Regierungsrates  eine eigene Aufsichtsstelle einrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Berichte der kantonalen Aufsichtsstelle über ihre Tät  igkeit wer-  den im Verwaltungsbericht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Haben  Gemeinden  und  andere  öffentliche  Einrichtungen  eine  ei-  gene Aufsichtsstelle eingerichtet, bestimmen sie selber über die Art  und Weise, in der die Tätigkeitsberichte veröffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die öffentlichen Organe können für die auf das Gesetz und diese  Verordnung  gestützten  Verrichtungen  Gebühren  erheben.  Für  die  kantonalen Organe gilt die Verwaltungsgebührenverordnung  besondere deren § 14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Bekanntgaben gemäss § 1 dieser V  erordnung sowie Gesuchen  um Unterlassung und anderen Ansprüchen nach § 21 des Gesetzes  gelten die Ansätze von § 12 der Verwaltungsgebührenverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Keine Gebühren werden erhoben für:  a)  die Auskunftserteilung nach Art. 18 des Gesetzes vorbehältlich  der   im Gesetz genannten Ausnahmen;  b)  die Behandlung von Gesuchen um Berichtigung gemäss Art. 20  des Gesetzes;  c)   die  Behandlung  von  Gesuchen  um  Unterlassung  und  anderen  Ansprüchen gemäss Art. 21 des Gesetzes;  d)  die  Erteilung  von  Auskünften  durch  die  Aufsich  tsstelle,  deren  Vermittlertätigkeit sowie die Behandlung von Eingaben und Be-  schwerden gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b, c und d des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In den Fällen von Abs. 3 lit. b bis d kann ausnahmsweise eine an-  gemessene Gebühr unter vorgängiger Bekanntgabe der H  öhe ver-  langt werden, wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich ist, namentlich  bei exzessiven Anträgen in derselben Angelegenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und i  n die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  ersetzt  die  Verordnung  über  den  Schutz  von  Personendaten  (Kantonale Datenschutzverordnung) vom 28. Februar 1995  .  b) Veröffentli-  chung der Tätig-  keitsberichte  Gebüh  ren  Schlussbestim-  mungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .