Verordnung über die Fischerei
                            uni  lsass-  o-  ai   1887,   der   Übereinkunft   zwischen   der  tschaftsge-  t.  6,  6a  und  7  des  G  esetzes  -   und  Heimatschutz  im  Kanton  Schaffhau  sen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  hzuchtanlagen  und  künstlich  angelegte  scherei  d-  Geltungs  -  bereich  Zuständigkeit  des  Departementes  des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufsichtsorgane sind:
                            a)  die kantonale Fisc  hereiaufsicht;  b)  die private Fischereiaufsicht;  c)  die Jagdaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die kantonale Fischereiaufsicht wird von einer Fischereiaufsehe  oder einem Fischereiaufseher und einer Stellvertreterin oder ei  Stellvertreter ausgeübt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  kantonale  Fischereiaufsicht  ist  dem  Sekretariat  des  Depart  mentes des Innern unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  überwacht  die  Fischerei  sowie  die  Bewirtschaftung  der  G  wässer und leitet die kantonale Fischzuchtanstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die private Fischereiaufsicht wird durch die von den Pächterinnen  und  Pächtern  oder  Eigentümerinnen  und  Eigentümern  privater  F  schereirechte  mit  Zustimmung  des  Sekretariates  des  Departemen-  tes  des  Innern  bestim  mten  Personen  ausgeübt.  Diese  werden  von  der  kantonalen  Fischereiaufsicht  in  ihre  Aufgaben  eingeführt  und  erhalten  vom  Sekretariat  des  Departementes  des  Innern  einen  Ausweis.  Für  jedes  Pachtrevier  ist  mindestens  eine  Aufsichtsper-  son zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Organe der staatlichen Fischereiaufsicht aus Gebieten, die an den  Kanton Schaffhausen angrenzen, haben die gleichen Kompe  wie die private F  ischereiaufsicht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  kantonalen  und  örtlichen  Polizeiorgane,  die  Angehörigen  der  eidgenössischen Grenzwacht, die Lebensmittelinspektorinnen und  inspektoren  sowie  die  Ortsexpertinnen  und  -experten  unterstützen  die Aufsichtsorgane im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Das Departement des Innern sorgt für die Aus - und Weiterbildung
                            der Aufsichtsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fischereiberechtigte  haben  bei  der    Ausübung  der  Fischerei  den  Aus  weis über die Fischereiberechtigung mit   sich zu führen und ihn  den Auf  sichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie haben bei Kontrollen durch die Aufsichtsorgane die Fische  geräte,  die  gefangenen  Fische  und  allenfalls  andere  gefangene  Fischerei  -  aufsicht  a)   Aufsichts-  organe  b)  kantonale  Fischerei  -  aufsicht  c)  private  Fischereiauf  -  sicht; weitere  Kontr  oll   -  organe  d)  Aus  -  und  Weiter  -  bildung  Ausweispflicht,  Kontroll  recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuge-  h-  ische-  entes  des  d-  ges  -inhabern  der  be-  lligung kann an Personen erteilt werden,  l-  Anzeigepflicht  Meldung an die  Pächterinnen  und Pächter  Bewilligungs  -  pflicht  Voraus  -  setzungen für  die Erteilung  und den Entzug  der Fischerei  -  bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die  sich  über  eine  bestandene  Fischereiprüfung  im  Kanton  Schaffhausen  oder  über  eine  vom  D  epartement  des  Innern  al  gleichwertig  anerkannte,  bestandene  Prüfung  ausweisen  kön-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  ,   11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fischereibewilligung ist Personen zu entziehen, denen die F  sche  reiausübung gerichtlich verboten worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 bis
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Departement  des  Innern  führt  zweimal  im  Jahr  eine  Fische-  reiprüfung  sowie  Kurse  für  die  erforderliche  Fischereiausbildung  durch,  unter  Berücksichtigung  der  Vorgaben  des  Netzwerkes  Ang-  lerausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundvoraussetzung  für  die  Teilnahme  an  der  Fischereiprüfung  bildet  das  erfolgreiche  A  bsolvieren  des  Kurses  für  die  Fischerei-  ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement des Innern erlässt ein Prüfungsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement des Innern kann die Durchführung der Kurse für  die  Fischereiausbildung  sowie  der  Fischereiprüfung,  die  Ausarbei-  tung  des  Prüfungsreglements  sowie  die  diesbezüglichen  Auf  und Befugnisse im Rahmen einer Leistungsvereinbarung qualifizier-  ten Anbietern übertr  agen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Pachtfischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Das Departement des Innern teilt die Gewässer, an denen dem
                            Staat  das  Fischereirecht  zus  teht  (auf  kantonalem  oder  fremdem  Hoheitsgebiet),  für  die  Ausübung  des  Fischfanges  in  Pachtreviere  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Departement  des  Innern  verpachtet  die  Fischereireviere  an  die  meistbietende  Person  oder,  sofern  es  im  Interesse  der  fische-  reilich  en  Bewirtschaftung  liegt,  aus  freier  Hand.  Es  ist  berec  bestimmte  Reviere  zeitweise  oder  dauernd  von  der  Verpachtung  auszunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Verpachtungen  sind  spätestens  Mitte  Dezember  durchzufüh-  ren. Sie sind mindestens 14 Tage vorher im Amtsblatt zu ver  lichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  vorzeitigem  Erlöschen  (§  15)  oder  bei  Auflösung  des  Pacht-  vertra  ges  (§  16)  kann  das  Departement  des  Innern  das  Revier  für  die  restliche  Vertragsdauer  ohne  öffentliche  Ausschreibung  sofort  Fischerei  -  prüfung  Reviere  Verpachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ung des Reviers  e Vergabe der Pacht von der  n  besonderen  Fällen  kann  eine  kürzere  nbart werden.  len  isch  e-  er-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48-50 bestraft.  ösung.  stattet.  In  Härtefällen  kann  das  D  e-  ächterin  oder  des  Pächters  den  Pachtvertrag  den  gen.  twerkbau-  h-  Pachtvertrag  a)   Dauer; Inhalt  b)  Erlöschen  der Pacht  c)  Änderung  und  Auflösung  Ausschluss der  Staatshaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wasser, Eisbildung, Rutschung, Trockenheit, Fischkrankheiten) be-  gründen keine  Haftung des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Allfällige  Entschädigungsforderungen  sind  beim  Verursacher  gel-  tend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Der Pachtzins ist jährlich im voraus zu bezahlen.
                            §   19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Die  Unterpacht  ist  verboten.  Einzelpersonen  und  Fischereivereini-  gungen  können  nicht  mehr  als  zwei  Reviere  gleichzeitig  pachten.  Dagegen können Teile eines Reviers im Einverständnis mit der F  schereiaufsicht zur B  ewirtschaftung an Dritte abgetreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Pächterinnen und Pächter können nach Massgabe der Pacht-  verträge  Fischereikarten  an  einzelne  Drittpersonen  oder  Vereini-  gungen  abgeben.  Sie  können  dabei  zusätzliche  Vorschriften  über  die Ausübung der Fischerei in ihrem Revier erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Fischereikarten  lauten  auf    den  Namen  (Namenskarten)  oder  die  Inhaberin  bzw.  den  Inhaber  der  Karte  (Inhaberkarten).  Die  Pächterinnen und Pächter können die Fischereikarten beim Sekr  tariat  des  Departementes  des  Innern  kostenlos  beziehen  oder  ei-  gene Karten abgeben, die vorgängig von der kantonalen Fische  aufsicht  genehmigt  werden  müssen.  Sie  haben  die  Namen  der  Fi-  schereiberechtigten,  die  mit  einer  Namenskarte  fischen,  dem  Sek-  retariat des Departementes des Innern zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fischereikarten können auch an Jugendliche zwischen 10 und  Jahren   abgegeben   werden,   sofern   sie   über   die   erforderlichen  Kenntnisse verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  von  der  Pächterin  oder  dem  Pächter  erzielte  Erlös  aus  der  Vergabe der Fischereikarten darf die Höhe des Pachtzinses zuzüg-  lich  des  Wertes  der  einzusetzenden  Fische  (§  43)  nicht  überstei-  gen.  Bei  dieser  Berechnung  wird  die  eigene  Karte  der  Pächterin  oder  des  Pächters  mit  dem  durchschnittlichen  Preis  der  ausgege-  benen Karten bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einzelpächterinnen  und  Einzelpächter  der  Rheinreviere  können  die  Netzfischerei  durch  Stellvertreterinnen  und  Stellvertreter  ausü-  ben lassen, s  ofern diese die Vorraussetzungen von § 11 erfüllen.  Entrichtung des  Pachtzinses  Mehrfach  -  und  Unterpacht  Fischereikarten  Beizug von  Hilfspersonen  bei der  Netzfischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ben.  o-  eichnet  -   un-  bestimmte  Uferstre-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fr.     80.  --  Fr.   100.  --  Fr.     20.  --  --, für Jugendliche um Fr. 15.  --.  Erteilung des  Patentes  Örtli  cher  Geltungs  -  bereich  Patenttaxen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es werden Wochenkarten zum Preis von Fr. 40.  --   abgegeben. Sie  können  auch  auf  Personen  mit  Wohnsitz  im  Ausland  ausge  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Private Fischereirechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Aus-
                            übung  privater  Fischereirechte.  Ausgenommen  sind  die  §§  12-24,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28, 31 und 44.  III.  Fangausübung und Fanggeräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gefangene Fische sind tiergerecht zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fische  und  andere  Tiere,  deren  Lebensräume  sowie  Laichplätze,  Jungtierbestände   und   die   Vegetation   sind   vor   Schädigung   zu  schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Fischereiberechtigten haben sich so zu verhalten, dass die Fi-  scherei  sowie  die  Fischerinnen  und  Fischer  nicht  in  Misskredit  ge-  bracht  werden.  Insbesondere  ist  auf  Drittpersonen  Rücksicht  zu  nehmen,  und  Verunreinigungen  des  Wassers  sowie  der  Uferberei-  che sind zu unterlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Angelfischerei ist während folgender Zeiten gestattet:  a)  1. April bis 30. September  04.00-23.00 Uhr  b)  1. Oktober bis 31. März  06.00-19.00 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Netzfischerei  sowie  das  Fischen  mit  Reusen  und  Setzschnü-  ren ist das ganze Jahr von 04.  00 bis 24.00 Uhr gestattet. In der üb-  rigen Zeit können diese Fanggeräte belassen werden, soweit zu i  rem Betrieb keine menschliche Arbeit erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Die Patentfischerei ist während folgenden Zeiten gestattet:
                            a)  1. Mai bis 30. September  täglich von 04.00-23.00 Uhr  b)    1. Oktober bis 31. Dezember      jeweils  am  Samstag  und  Sonn-  tag von 06.00-19.00 Uhr  Anwendbarkeit  dieser  Verordnung  Allgemeine  Verhaltens  -  regeln  Zeitliche  Beschränkun-  gen  a)   Pacht  -  fischerei  b)  Patent  -  fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und  -inhaber  dürfen  Ruder  -   und  M  o-  iboo-  schri  e-  hen:  3,0 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,4 cm  o-  e-  endung von lebenden Köderfischen, von Angeln mit W  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  sowie  natürl  i-  len.  t  einem  geeigneten  Gerät  fangen.  Dabei  a-  f sich nicht von seiner ausge  leg-  anglerinnen und Patentanglern untersagt.  Boote  Erlaubte  Fangmethoden  a)   Pacht  -  fischerei  b)  Patent  -  fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Alle  Methoden  der    Angelfischerei,  bei  denen  der  Köder  selbstän-  dig den Unebenheiten des Bodens folgt, sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Es ist verboten, mit Angelgeräten Fische absichtlich an einer ande-
                            ren Körperstelle als am Maul zu fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Zur Gewährleistung der Fischereiausübung sowie zur Durchfüh fischereiwissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Erhe gen kann das Sekretariat des Departementes des Innern be Ausnahmeregelungen erlassen. Diese können sich auf ei Reviere beschränken.
                            IV.  Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Die Bestimmungen der kantonalen Naturschutzverordnung
                            den Schutz der Tiere (§§ 12 ff.) sind zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  die  nachstehend  angeführten  Fischarten  werden  folgende  Schonzeiten festgesetzt:  vom  bis  a)  Forellen (einschlies  slich  Regenboge  n  forellen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. O  ktober  Ende Febr  b)  Äschen  1. Februar  30. April  c)  Felchen  15. Nove  m  ber  31. Dezember  d)  Hechte (nur unterhalb  des Rheinfalls)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März  30. A  pril  e)  Zander  1. April  31. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während ihrer Schonzeit gefangene Fische sind sofort und mit al-  ler  Sorgfalt  vom  Fanggerät  zu  lösen  und  ins  Wasser  zurückzuset-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer Fische während ihrer Schonzeit feilbietet, verkauft, versen  oder in Wirtschaften verabreicht, hat auf Verlangen der kant  Fischereiaufsicht oder der zuständigen Organe  des Interkan  Labors   (Lebensmittelkontrolle)   12)     nachzuweisen,   dass     sie   aus-  serhalb der Schonzeit gefangen wurden oder aus Laichfisc  hfängen,  aus einem Fischproduktionsbetrieb, aus dem Ausland oder  Verbotene  Fangmethode  Ausnahme  -  regelungen  Schutz der  Arten  Schonzeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            en Bestimmungen den Fang ge-  orellen):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 c  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 cm   die das Mindestmass nicht erreichen, sind s  o-  u-  sicht  und  Krebsbe-  Fang  -  mindestmasse  Fangzahl  -  beschränkung  Krebsfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Krebsen,  die  im  Anhang  I  der  kantonalen  Naturschutzveror  nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    aufgeführt  sind,  ist  die  Zustimmung  des  Naturschutz  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Das Sekretariat des Departementes des Innern kann zur Erhaltung
                            und Förderung ausgewogener Fisch-  und Krebsbestände befristete  Massnahmen  ergreifen.  Diese  können  sich  auf  einzelne  Reviere  beschränken.  Insbesondere  kann  es  Schonzeiten  und  Fangmi  bestimmte Fangmethoden erlauben oder verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, drohende oder eingetretene Schädigungen der Bestände von Fischen oder ande-
                            ren  Wassertieren  der  kantonalen  Fischereiaufsicht  oder  der  Kan-  tonspolizei zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, eine Fangstatistik nach  den  Weisungen  des  Sekretariates  des  Departementes  des  Innern  zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fischereiberechtigte  mit  einer  Fischereikarte  haben  die  Statistik  der  Pächterin  oder  dem  Pächter  abzugeben.  Die  Fischereipächt  rinnen  und  -pächter,  die  Patentinhaberinnen  und  -inhaber  sowie  Personen,  die  in  ei  nem  privaten  Fischereirevier  fischen,  haben  die  Fangstatistik dem Sekretariat des Departementes des Innern ei  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Sekretariat des Departementes des Innern kann Fischereibe-  rechtigten, welche die Fangstatistik verspätet abgegeben  oder nicht  korrekt ausgefüllt haben, die Ausübung der Fischerei für eine Dau-  er von bis zu zwei Jahren verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Pächterinnen  und  Pächter  sind  verpflichtet,  nach  Möglichkeit  den  Laichfischf  ang  auf  Äschen  und  Forellen,  nötigenfalls  auch  auf  andere  Fische,  zu  betreiben.  Sie  haben  das  Brutmaterial  der  kan-  tonalen Fischereiaufsicht gegen eine Entschädigung abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Laichfischfang ist nur so weit gestattet, als er der Gewinnung  des  erfor  derlichen  Brutmaterials  dient.  Das  Sekretariat  des  Depar-  tementes  des  Innern  kann  nach  Anhörung  der  Pächterinnen  und  Pächter  Vorschriften  über  die  Fangmethoden  und  die  Rückverset-  zung der Fische erlassen.  Zusätzliche  Schutzmass-  nahmen  Meldepflicht bei  Schädigung der  Bestände  Fangstatistik  Pflichten der  Pächterinnen  und Pächter  a)   Laich  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der  Pächt  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  hter sind verpflichtet, einen der Grösse  sprechenden Fischbestand zu hegen.  ersten  zwei  Monaten  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    zu  orientieren  und  soll  den  Plänen  nach  barn nicht zuwiderlaufen. Bei Rheinrevieren ist auch  ement  len Fischereiaufsicht.  e-  von  Wasserpflanzen,  die  b)  Hegepflicht,  Bewirtschaf  -  tungspläne  a)  Fischverkauf  im Kantons  -  gebiet  Pflichten  bei privaten  Fischerei  -  rechten  Erhaltung, Ver  -  besserung und  Wiederherstel  -  lung von Le  -  bensräumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Möglichkeit zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Naturschutzamt kann den Gemeinden oder dem Regierungs-  rat  vorschlagen,  Schutzverfügungen  im  Sinne  von  Art.  6,  6a  und 7  des  Natur  -   und  Heimatschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    zu  erlassen.  Dem  Sekre  tariat des Departementes des Innern steht das Anhörungs  -  und An-  tragsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Ausübung  der  Fischerei  kann  durch  die  Bestimmungen  über  Schutzzonen  und  Schutzobjekte  im  Sinne  des  Natur  -   und  Heimat-  schut  zgesetzes eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufer begehen, soweit dies für  die Ausübung der Fischerei notwendig ist. Sie haben dabei die Vor-  schriften von Schutzzonen und Schut  zobjekten zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Fischereiberechtigten haben den Besitzerinnen und Besitzern  der Ufergrundstücke Schäden zu ersetzen, die sie verursachen.  VI.  Straf-, Administrativ-, Übergangs-  und  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Übertretungen dies er Verordnung sowie der gestützt darauf erlas-
                            senen Vorschriften und Anordnungen werden, soweit nicht Bun  recht zur Anwendung kommt, mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen
                            von Widerhandlungen gegen die eidgenössischen oder kantonalen  Fischereivorschriften,  bei  denen  ein  Verbot  der  Fischereiausübung  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Fischerei   1)    in  Aussicht  steht,  kann  die  kantonale  Fischereiaufsicht  der  Beschuldi  gten  oder  dem  Beschuldigten  die  Fischereibewilligung  bis  zum  Abschluss  des  Strafverfahrens  zuhanden  des  Sekretariates  des  Departementes  des Innern vorsorglich entziehen. Dieses erlässt eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Auf die Beschlagnahme werden die Vor schriften der Strafprozes ordnung
                            6)   sinngemäss angewendet.  Beschlagnahmt werden:  a)  widerrechtlich verwendete Fanggeräte;  b)  widerrechtlich gefangene Fische und andere Tiere.  Naturschutz;  Uferbegehungs  -  recht  Strafbestim  -  mungen  Vorsorglicher  Entzug der  Fischerei  -  berechtigung  Beschlagnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ichen   8)  Verkehr, Energie und Kommunikation am 22.  bis  wird  erstmals  gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. J  u  li  getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021 genehmigt.  Inkrafttreten