Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 8. März 2021
                            1)  ,  Vollzug  Bewilligung für  Kleinspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Gemeinde, in welcher ein Kleinspiel durchgeführt werden soll,
                            ist  über  die  Erteilung  einer  Bewilligung  f  ür  die  Durchführung  eines  Kleinspiels zu informieren.  C.   Spiellokale
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gesuche gestützt auf Art. 14 EG BGS sind spätestens einen Monat
                            vor der geplanten Neu-  oder Wiedereröffnung eines Spiellokals beim  Interkantonalen   Labor   mi  t   den   notwendigen   Unterlagen   einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zur Frage des Standortes von neuen Spiellokalen holt das Interkan-
                            tonale Labor die Stellungnahme des Gemeinderates ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Die Spiellokale dürfen von 10 Uhr bis Wirtschaftsschluss
                            2)   geöffnet  sein; an hohen Feiertagen sind sie geschlossen zu halten   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Der Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterin des Spiellokals ist verant-
                            wortlich für die Aufsicht im Spiellokal.  D.   Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Interkantonale Labor stellt jeweils vor Jahresende für das fol-  gende  Jahr  Rechnung  für  Geschicklichkeitsspielautomaten  und  Spiellokale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erfolgt die Inbetriebnahme eines Automaten oder ei  nes Spiellokals  während des Jahres, wird innert eines Monates pro rata Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der Ausserbetriebsetzung eines Geschicklichkeitsspielautoma-  ten  oder  der  Aufgabe  des  Betriebs  eines  Spiellokals  während  des  Jahres erfolgt eine Prorata-  Rückerst  attung, wobei für diese der Zeit-  Information der  Gemeinde  Bewilligung für  Spiellokale  Standort neuer  Spiellokale  Öffnungszeiten  der Spiellokale  Aufsicht in  Spiellokalen  Abgaben für  Geschicklich-  keitsspielauto-  maten und  Spiellokale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e Ausrichtung von Beiträgen aus diesen  -Verordnung   4)  -Sportfonds  -Verordnung   5)  .  en:  -  sblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   und in die kantonale Ge-  Spielbankenab-  gabe  Anteil der Ge-  meinden  Verwendung  des kantonalen  Anteils am  Swisslos  -Ge-  winn  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 935.500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 935.100, Art. 19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR 900.200, Art. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SHR 935.521.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SHR 415.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Amtsblatt 2021, S. 1209  .