Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Graubünden über die Anerkennung von Naturh... (811.192)
Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Graubünden über die Anerkennung von Naturh... (811.192)
Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Graubünden über die Anerkennung von Naturheilpraktikerprüfungen
2/2006
1 Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Graubünden über die Anerkennung von Naturheilpraktikerprüfungen vom 26. März 2003 Das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau erlässt in Anwendung von § 46 der Verordnung über Berufe des Gesundheits- wesens
1) aufgrund einer Gegenrechtser klärung des Kantons Graubünden vom 5. März 2003 als Gegenrechtserklärung:
§ 1 Die vom Kanton Graubünden ausgeste llten Prüfungsausweise für Natur-
heilpraktiker und Naturheilpraktikeri nnen gelten nur, sofern der Kandidat oder die Kandidatin die thurgaui schen Prüfungsvoraussetzungen erfüllt hat und solange der Kanton Graubünden Gegenrecht hält.
§ 2 Das Departement für Finanzen und So ziales des Kantons Thurgau behält
sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung unter Einhaltung einer Kündi- gungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.
§ 3 Die Gegenrechtserklärung gegenübe r dem Kanton Graubünden über die
Anerkennung von Naturheilpraktikerprüfungen vom 25. August 1997 wird aufgehoben.
§ 4 Diese Gegenrechtserklärung tritt am 1. April 2003 in Kraft.
1)