Reglement des Departementes für Bau und Umwelt über die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Revierförsterinnen oder Revierförster
                            Reglement des Departementes für Bau und Umwelt über  die rechtliche Stellung und die Aufgaben der  Revierförsterinnen oder Revierförster (Försterinnen- und  Försterreglement)  vom 31. Mai 1996 (Stand 15. Juni 1996)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Rechtliche Stellung, Anstellung und Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Rechtliche Stellung
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster leiten das Forstrevier. Sie sind zugleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vollzugsbeauftragte der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Angestellte der revierbildenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsprechend den gesetzlichen Zuständigkeiten unterstehen sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  dem Forstkreis und dem Kantonsforstamt im hoheitlichen und forstfachlichen  Aufgabenbereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Revierkörperschaft in den übrigen Aufgabenbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können zugleich einen oder mehrere Forstbetriebe leiten und unterstehen in  dieser Funktion den Betriebsinhabern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anstellung
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster werden von der Forstrevierkörperschaft  angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dürfen nur Inhaberinnen oder Inhaber eines Diploms einer interkantonalen Förs  -  terschule oder eines kantonalen Wählbarkeitsausweises angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellung der Revierförsterinnen oder Revierförster ist gemäss §  6  Absatz  3  Waldverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   vom Kantonsforstamt zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anstellungsbedingungen
                            1  Für die Anstellung sind die Bestimmungen der Verordnung des Grossen Rates über  die Besoldung des Staatspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , der Verordnung des Regierungsrates zur Besol  -  dungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sowie der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstel  -  lung des Staatspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   massgebend, soweit dieses Reglement keine besonderen  Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Einreihung in die Besoldungsklassen sind die Reviere nach den Kriterien ge  -  mäss §  34  Absatz  2 Waldverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    sowie den betrieblichen Aufgaben der Re  -  vierförsterinnen oder Revierförster zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kosten   für   notwendige   Räumlichkeiten   und   Büroauslagen   geben   Anrecht   auf  Ersatz durch den Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Alters- und Invalidenvorsorge
                            1  Soweit der Anstellungsvertrag die Alters- und Invalidenvorsorge nicht speziell re  -  gelt, gelten die Bestimmungen der Personalfürsorgestiftung des Thurgauischen Förs  -  terverbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bekleidung öffentlicher Ämter und Nebenbeschäftigungen
                            1  Für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes und für die Annahme von Nebenbe  -  schäftigungen bedürfen die Revierförsterinnen oder Revierförster der Ermächtigung  des Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Nebenbeschäftigungen, die sie in der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben be  -  einträchtigen können, bedarf es überdies einer Ermächtigung der oder des fachlichen  Vorgesetzten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inpflichtnahme
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind durch die Bezirksstatthalterin oder  den Bezirksstatthalter in Pflicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Legitimation
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster erhalten vom Kantonsforstamt eine Le  -  gitimationskarte, die sie während der dienstlichen Arbeit auf sich tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abwesenheit und Stellvertretung
                            1  Jede Abwesenheit von mehr als drei Tagen ist der oder dem fachlichen Vorgesetz  -  ten zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der fachliche Vorgesetzte bestimmt für jedes Revier einen Stellvertreter  oder eine Stellvertreterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Arbeitsrapport
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster führen einen Arbeitsrapport, aus dem die  besorgten Arbeiten und die geleistete Arbeitszeit ersichtlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aberkennung der Hoheitsaufgaben
                            1  Bei wiederholter Verletzung der Dienstpflicht kann das Kantonsforstamt die Re  -  vierförsterinnen oder Revierförster ihrer hoheitlichen Aufgaben entheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Stellung und Aufgaben im Forstdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Forstrevier
                            1  Das Forstrevier umfasst das Gebiet der revierbildenden Körperschaft, in welchem  die Revierförsterinnen oder Revierförster beim Vollzug der Waldgesetzgebung selb  -  ständig Aufgaben ausführen oder mitverantwortlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verantwortlichkeit
                            1  Für die Dienstverrichtungen der Revierförsterinnen oder Revierförster im hoheitli  -  chen Aufgabenbereich ist das Verantwortlichkeitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Allgemeine Dienstpflicht
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind zu sorgfältiger Dienstleistung ver  -  pflichtet. Dabei haben sie die Interessen der Walderhaltung zu wahren und ihre Ar  -  beit nach den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Aufgaben im kantonalen Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Selbständige Aufgaben
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  beraten die Waldeigentümer und fördern die überbetriebliche Zusammenar  -  beit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  überwachen   die   Einhaltung   der   gesetzlichen   Vorschriften   im   und   um   den  Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zeigen Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  beaufsichtigen die Holzschläge und beraten bezüglich der Einhaltung der Si  -  cherheitsvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  messen das Holz ein und erstellen die Holzlisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  organisieren,   koordinieren   und   führen   den   Holzverkauf   durch,   soweit   die  Waldeigentümer es wünschen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  führen ein Waldeigentümerverzeichnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  melden  drohende oder eingetretene  Schäden am Wald, an Erschliessungen  und anderen forstlichen Werken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  unterstützen Bestrebungen im Bereich Natur-, Tier-, Gewässer-  und Land  -  schaftsschutz im und am Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  kontrollieren die Ausführung subventionierter Massnahmen sowie den Unter  -  halt subventionierter Anlagen im Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Übertragene Aufgaben
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind zuständig für alle gesetzlich dem  Forstdienst übertragenen Aufgaben, soweit sie vom Kantonsforstamt oder Forstkreis  an sie delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wirken bei der forstlichen Planung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Grenzen
                            1  Die   Revierförsterinnen   oder   Revierförster   sorgen   in   Zusammenarbeit   mit   den  Waldeigentümern für die Offenhaltung der Grenzschneisen und für die Sichtbarma  -  chung der Grenzzeichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Wald und Wild
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster fördern die Zusammenarbeit zwischen  Waldeigentümern und Jagdberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie üben gemäss §  36 des kantonalen Jagdgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   die Jagdpolizei aus und wir  -  ken gemäss §  30  Absatz  2 bei Wildzählungen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie übernehmen Pflichten gemäss der Verordnung des Regierungsrates über die  Beitragsleistungen der Gemeinden an die Kosten von Wildschadenverhütungsmass  -  nahmen vom 8.  Februar  1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Holzschutz
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster organisieren und überwachen die Be  -  handlung des liegenden Holzes mit Pflanzenbehandlungsmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aus- und Weiterbildung
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind verpflichtet, sich auf ihrem Fachge  -  biet weiterzubilden und die vom Kantonsforstamt obligatorisch erklärten Fachkurse  zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können im Einverständnis mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstin  -  genieur und der Revierkörperschaft zusätzliche Weiterbildungsveranstaltungen be  -  suchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können im Einverständnis mit der Revierkörperschaft verpflichtet werden, an  der Aus- und Weiterbildung von Personen in forstlichen Berufen mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Öffentlichkeitsarbeit
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster informieren die Gemeinden, die Waldei  -  gentümer und die Revierträger über Wald und Holz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Waldumgänge und Führungen fördern sie das Verständnis für den Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Erhebungen
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster führen die Statistiken und Kontrollunter  -  lagen und liefern die notwendigen Daten der Kreisforstingenieurin, dem Kreisforst  -  ingenieur oder dem Kantonsforstamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. Aufgaben im kommunalen Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Beratung
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster beraten die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in allen Belangen von Wald und Holz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  beim Unterhalt von Gewässern einschliesslich der Pflege der Ufergehölze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bei der Pflege von Hecken und Waldrändern sowie anderen Naturschutzfra  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  beim Unterhalt von Wald- und Flurstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  bei der Kontrolle und Abrechnung von Wildschadenverhütungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Mithilfe in Gemeindeaufgaben
                            1  In kommunalen Planungsfragen und Vollzugsaufgaben, die den Wald betreffen,  stehen die Revierförsterinnen oder Revierförster den Gemeindebehörden mit ihrem  Fachwissen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. Aufgaben im Wald mit eigenem Betriebsplan gemäss  §  21  Absatz  2 des Waldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Mitwirkung bei der forstlichen Planung
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster wirken bei den forstlichen Arbeiten in  der Betriebsplanung nach den Weisungen der zuständigen Kreisforstingenieurinnen  oder Kreisforstingenieure mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstellen in Zusammenarbeit mit den Kreisforstingenieurinnen oder Kreisforst  -  ingenieuren und der Verwaltung die Jahrespläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Holzanzeichnung
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster zeichnen Holz nach Weisung der Kreis  -  forstingenieurinnen oder Kreisforstingenieure an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Weitere Aufgaben
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster organisieren Holzschläge und Pflegear  -  beiten. Sie führen die Abrechnung, sofern die Waldeigentümer dies wünschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5. Aufgaben im Wald mit revierweisem Betriebsplan gemäss  §  21  Absatz  3 des Waldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Beratung, Planung und Organisation von forstlichen Aufgaben
                            1  Die Revierförsterinnen oder Revierförster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  fördern die Zusammenarbeit unter den Waldeigentümern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  beraten die Waldeigentümer bei der Bestandesbegründung, bei der Pflege und  Nutzung sowie bei Naturschutz-Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zeichnen die Durchforstungen und die in der waldbaulichen Planung vorgese  -  henen Verjüngungen gemäss §  25  Absatz  2 des Waldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    an. Bei den  übrigen Eingriffen handeln sie nach den Weisungen der Kreisforstingenieurin  -  nen oder Kreisforstingenieure;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  leiten zur waldschonenden Holzerei und zur zweckmässigen Holzsortierung  an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  vermitteln Arbeitskräfte, Maschinen und Geräte sowie Forstpflanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  betreuen auf Wunsch der Forstrevierkörperschaft das Abrechnungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Arbeitsvergebungen
                            1  Die   Revierförsterinnen   oder   Revierförster   vergeben   Arbeiten   auf   Wunsch   des  Waldeigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Stellung und Aufgaben im Forstbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Stellung im Betrieb
                            1  Die Rechte und Pflichten der Revierförsterinnen oder Revierförster als Betriebslei  -  terinnen   oder   Betriebsleiter   im   Forstbetrieb   werden,   soweit   sie   nicht   durch   die  kantonalen oder kommunalen Aufgaben festgelegt sind, durch den Arbeitgeber in ei  -  nem Pflichtenheft bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Umfang des Pflichtenheftes
                            1  Das Pflichtenheft kann der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter insbesondere  folgende Zuständigkeiten zuweisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vollzug der Jahrespläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ausarbeitung des Budgets in Zusammenarbeit mit der Verwaltung und Bereit  -  stellung der notwendigen Unterlagen für die Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Planung der Holzschläge und Pflegearbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Organisation aller Waldarbeiten, insbesondere hinsichtlich des Personal- und  Maschineneinsatzes sowie die fachliche Anleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Leitung der Massnahmen zur Wildschadenverhütung und zur Schädlingsbe  -  kämpfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Bauleitung   bei   Erschliessungsarbeiten   und   Beaufsichtigung   des   Unterhalts  von forstlichen Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Führung der Arbeitsrapporte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Führung der von der Verwaltung, vom Kanton oder vom fachlichen Vorge  -  setzten verlangten Kontrollen und Abrechnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Führung einer Inventarliste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Anschaffung von Material im Rahmen des Budgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Arbeitssicherheit
                            1  Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit im Forstbetrieb liegt beim Arbeitge  -  ber. Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind verantwortlich für die Unfall  -  verhütung und erteilen den Arbeitskräften die nötigen Anweisungen und Informatio  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ordnen Massnahmen zur Behebung sicherheitswidriger Zustände und Verhal  -  tens, notfalls die Arbeitseinstellung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Arbeitsmittel und Unterhaltsarbeiten
                            1  Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind verantwortlich, dass sämtliche Ar  -  beitsmittel regelmässig gewartet und funktionstüchtig gehalten werden. Sie führen  Kontrollbücher über die Maschinen und besprechen ausserordentliche Reparaturar  -  beiten mit der Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Laufende  Unterhaltsarbeiten an den Betriebsanlagen und Arbeitsmitteln werden  nach Möglichkeit durch die betriebseigenen Arbeitskräfte ausgeführt. Die Vergabe  ausserordentlicher Massnahmen ist Sache der Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Personalanstellung
                            1  Die Anstellung, Entlassung und Besoldung der ständigen Arbeitskräfte ist Sache  des Betriebsinhabers. Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter beraten die Verwal  -  tung und stellen dazu einen Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellung, Entlassung und Besoldung von temporären Arbeitskräften ist im  Rahmen des Budgets Sache der Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Lehrlingsausbildung
                            1  Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind für die Ausbildung der Lehrlinge  im Betrieb im Rahmen der Vorschriften von Bund und Kanton verantwortlich. Sie  können diese Aufgabe an fachlich ausgebildete Arbeitskräfte delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Bestandteil der Anstellung
                            1  Die §§  1 bis 28 des vorliegenden Försterinnen- und Försterreglements sind Be  -  standteil   des   Anstellungsvertrages   für   Revierförsterinnen   oder   Revierförster   im  Kanton Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Die Dienstinstruktion für die Revierförster des Kantons Thurgau vom 2.  Dezem  -  ber  1976 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt mit seiner Publikation im Amtsblatt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft getreten am 15. Juni 1996.