Schuldekret
                            1)  ,  Bestimmungen   erschwert und durch die Übertragung die Bil-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .  -   und  der  Orientierungsschule  ist  ulfrei zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Übertragung  des Unterrichts  Verteilung des  Unterrichts  Blockzeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind im Stundenplan in den Zeitraum zwischen 08.00 und 12.00 Uhr  zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Innerhalb einer Gemeinde gelten für den Kindergar  ten und die Pri-  marschule die gleichen Unterrichtszeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Damit  Abteilungsunterricht  beziehungsweise  Teamteaching  mög-  lich ist, steht den Klassen insgesamt folgende Anzahl Lektionen zur  Verfügung:  a)    1. Klasse: 37  b)    2. Klasse: 37  c)    3. Klasse: 33  d)    4. Klasse: 33  e)    5.  Klasse: 35  f)    6. Klasse: 35  II.  Schulpflicht und Recht auf Schulbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung  kann,  auf  begründetes  Ge-  such der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, den Beginn der Schul-  pflicht um ein Jahr aufschieben.   42)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Eintritt in den Kindergarten ist, auf begründeten Antrag des  Lehrers oder der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, bis zum Ende  des ersten Schulquartals ein Aufschub der Schulpflicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eltern,  deren  Kinder  die  Schulpflicht  nicht  durch  den  Besuch  der  öff  entlichen  Schulen  erfüllen,  sind  verpflichtet,  die  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung  vorgängig  zu  unterrichten,  durch  welche  Art  von  Unterricht die Erfüllung der Schulpflicht gewährleistet ist. Die Schul-  behörde bzw. Schulleitung orientiert das Erziehungsdepar  tement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Erziehungsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   ist befugt, Überprüfungen durch das  Schulinspektorat anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Kinder den Unterricht
                            regelmässig  besuchen.  Entschuldigungsgründe  für  Schulversäum-  nisse sind:  b)  Tod von Angehörigen,  c)  besondere Umstände, welche die Abwesenheit rechtfertigen.  Aufschub der  Schulpflicht   41)  Erfüllung der  Schulpflicht in  privaten  Schulen und  durch privaten  Unterricht  Verantwortlich  -  keit der Eltern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  hten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  -   und  Schulziele  und  allgemeine  Schul  -   und  Erzie-  obleme,  icklung  des  Erfüllung der  Schulpflicht  ausserhalb der  Wohngemeinde  Zusammen  -  arbeit mit den  Eltern  Zeugnisse,  Promotionen  Bibliotheken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Klasse darf in der Regel nicht mehr umfassen als:   26)  a)  Kindergarten  22 Schüler  b)  Primarschule  Klassen 1  –6  25 Schüler  Schulabteilungen mit zusammengelegten  Klassen  21 Schüler  c)  Orientierungsschule, nach Ablauf der Probezeit  Sekundarschulklassen  24 Schüler  Realschulklassen  20 Schüler  d)  Schulabteilungen der Orientierungsschule mit  zusammengelegten  Klassen, nach Ablauf der  Probezeit  Sekundarschulklassen  22 Schüler  Realschulklassen  18 Schüler  e)   40)  Kantonsschule, nach Ablauf der Probezeit  25 Schüler,  maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Klasse soll nicht mehr umfassen als:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  a)  Sonderklassen  12 Schüler  b)  Handarbeit, Hauswirtschaft, Werkunterricht  für die Primarschule  für die Orientierungsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei tiefen Schülerzahlen gemäss Abs. 1 lit. a -  d und Abs. 2 sind  die Gemeinden verpflichtet, die Möglichkeit der Zusammenarbeit  mit   den Nachbargemeinden zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Maximalzahl  der  Schüler  in  den  Klassen  der  Sonderschulen  wird  auf  Antrag  des  Erziehungsdepartementes   2)    durch  den  Regie-  rungsrat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Unterricht in Wahlfächern und fakultativen Fächern wird in der Re-  gel nur   erteilt, wenn mindestens acht Schüler sich zum Besuch des  Kurses verpflichten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Er-  ziehungsdepartementes.   28)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Gemeinsamer Unterricht von Schülern verschiedener Klassen, Ab-  teilungen und Schulen ist einzurichten, wenn die Lehrpläne und die  Zahl der Schüler es gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   45)  Schülerzahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  e  zu  ermöglichen,  die  der  Begabung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   geregelt.  Zahl der wö-  chentlichen Un-  terrichtslektio-  nen im Kinder-  garten   43)  Zahl der  wöchentlichen  Unterrichts  -  lektio  nen in der  Primarschule   44)  Beobachtungs  -  stufe  Eintritt  Durchlässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 42)
                            Die freiwillige Wiederholung einer Klasse in der gleichen Abteilung  ist nur in besonderen Fällen möglich. Die Schulbehörde bzw. Schul-  leitung entscheidet über ein entsprechendes Gesuch der Eltern auf  Gr  und einer Empfehlung des Lehrers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Die Zahl der wöchentlichen Lektionen (Pflichtfächer und Wahlfächer)
                            ist auf 36 begrenzt. Sie soll nicht weniger als 28 betragen.  D.  Die Kantonsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Schüler, die mehr als zwei Jahre älter sind als diejenigen des ent-  sprechenden  Schülerjahrganges,  werden  nur  mit  Zustimmung  der  Schulleitung  zur  Aufnahmeprüfung  in  die  Maturitätsschule  und  die  Fachmittelschule zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einzelheiten der Auf  nahmeverfahren für die verschiedenen Ab-  teilungen  der  Kantonsschule  werden  durch  Verordnung  des  Erzie-  hungsrates   8)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  pflicht unterstellt sind, die Aufnahme als Hospitanten ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Hospitanten  sind  nicht  der  Promotionsordnung  unterstellt;  sie  erhalten keine Schulzeugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Die Unterrichtsbelastung der Schüler an der Kantonsschule darf in
                            den obligatorischen Fächern  39 Lektionen pro Woche nicht überstei-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausbildung an der Kantonsschule wird durch Prüfungen abge-  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Umfang, die Durchführung und die Bestehensbedingungen der  Abschlussprüfungen werden unter Berücksichtigung des Maturitäts  Anerkennungsreglements (MAR) bzw. des Reglements über die An-  Freiwillige  Wiederholung  von Klassen  Zahl der  wöchentlichen  Unterrichtslek  -  tionen  Aufnahme  allgemei  n  Hospitanten  Unterrichtsbe  -  lastung der  Schüler  Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            derer Prü-  Erziehungsrates.  Die  Prüfungs-  der Schuladministration unterstützt. Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  zweite  Klasse  der  Sekundar-  ei  Klassen  der  Sekundarschule  und  ofils der Maturitätsschule.  Prüfungs  -  kommissionen  Schulleitung  Anschluss,  Aufnahmebe  -  dingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die  Fach  mittelschule   37)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Fachmittelschule  vermittelt  den  Schülern  eine  vertiefte  Allge-  meinbildung. Sie ermöglicht vor allem die Vorbereitung auf soziale,  paramedizinische,  pädagogische  und  mediale  Berufe,  die  eine  hö-  here  Vorbildung  erfordern,  als  die  Sekundarschule  zu  bieten  ver-  mag.   37)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Lehrpläne sind so  zu gestalten, dass der Anschluss an weiter-  führende Bildungsgänge gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  Die  Fachmittelschule  schliesst  an  die  dritte  Klasse  der  Sekundar-  schule an. Voraussetzung für den Eintritt in höhere Klassen ist die  Beherrschung des Stoffes der vorausgehenden Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Unterricht an der Fachmittelschule umfasst drei Schuljahre und  wird  mit  einer  Abschlussprüfung  beendet.  Es  wird  ein  Fachmittel-  schulausweis abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach dem Fachmittelschulabschluss k  ann nach einem Praktikum,  einer  Fachmaturitätsarbeit  und  einer  Prüfung  die  Fachmaturität  er-  worben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Nähere regelt der Erziehungsrat durch Verordnung.  E.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 45)
§ 30 45)
                            §   31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 45)
                            Aufgabe  Eintritt  Dauer  und  Abschluss   37)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  gewiesen ist.  Weiterbildung einrichten, wenn für einen Kurs eine Teil-  -  und Weiterbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Allgemeiner  Fortbildungs  -  unterricht  Freiwillige  hauswirtschaft  -  liche Weiter-  bildung  Amtsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 46)
                            1   Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrer an der Kan-  tonsschule beträgt bei vollem Pensum 24 bis 32 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer der Kantonsschule für die  einzelnen Fächer sowie der Lehrer der Sonderschulen wird, auf An-  trag des Erziehungsrates, vom Regierungsrat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44a 27)
                            1    Die  wöchentliche  Unterrichts  -   und  Teamverpflichtung  sowie  die  Entlastung der Lehrer beträgt bei vollem Pensum:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  Kindergarten  für  Lehrer  mit  Klassenlehrer-  funktion  für Lehrer ohne Klassenlehrer-  funktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.25 Lektionen  + 1 Team  lektion  + 1 Entlastungslektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Lektionen  + 1 Teamlektion  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  Primarschule  für Lehrer mit Klassenlehrer-  funktion  für Lehrer ohne Klassenlehrer-  funktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Lektionen  + 1 Teamlektion  + 2 Entlastungslektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Lektionen  + 1 Teamlektion  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  Orientierungsschule  für  Lehrer  mit  Klassenlehrer-  funktion  für Lehrer ohne Klassenlehrer-  funktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  7 Lektionen  + 1 Teamlektion  + 2 Entlastungslektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Lektionen  + 1 Teamlektion  d)  Textilarbeit, Werken und  Hauswirtschaftsunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Lektionen  + 1 Teamlektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Lektion  für  Teamarbeit  und  Konferenzen  (Teamlektion)  ist  im  Stundenplan verbindlich aufzuführen. Bei Teilzeitarbeit   steht denje-  nigen Lehrern, welche konferenzpflichtig sind, eine Teamlektion zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In besonderen Fällen können die Schulbehörden bzw. Schulleitung  kleiner  Schulen  mit  kombinierten  Klassen  die  Teamlektion  nach  Rücksprache  mit  dem  Schulinspektorat  als  zusätzl  iche  Abteilungs-  lektion einsetzen.   42)  Unterrichtsver  -  pflichtung der  Lehrer an der  Kantonsschule  und an Sonder  -  schulen   46)  Unterrichts  -  und  Teamverpflich-  tung sowie Ent-  lastung der an-  deren Lehrer   43)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und Ferienlager oder andere Veranstaltungen für öffent-  -  oder Ferienzeit zu leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .   Altersjahr vollendet haben, werden in ihrer wö-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  n Schulkonferenzen,  Verpflichtung für  die Durchfüh  -  rung von Lagern  Dauer der  Lektionen   43)  Altersentlastung  Lehrfreiheit  Lehrer  -  konferenzen,  Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konferenzen stehen unter der Leitung eines Konferenz  denten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konferenz der Präsidenten ist die zuständige Instanz für Ver-  nehmlassungsverfahren  des Erziehungsrates oder des Regierungs-  rates in Erziehungs  -  und Standesfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  kantonale  Lehrerverein  als  Standesorganisation  der  Lehrer-  schaft ist mit ihrem Präsidenten in dieser Konferenz vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Erziehungsrat erlässt Konferenzreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Die obligatorischen Fortbildungskurse können in der schulfreien Zeit
                            angesetzt  werden,  für  den  einzelnen  Lehrer  jedoch  nicht  mehr  als  zwölf Tage im Laufe eines Schuljahres.  V.  Erziehungs-  und Schulbehörden bzw.  Schulleitung   42)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Das Erziehungsdepartement 2) ist zuständig:
                            a)  für  alle  Verwaltungsgeschäfte,  die  sich  im  Bereich  des  Erzie-  hungswesens ergeben und deren Behandlung nicht anderen Er-  ziehungsstellen übertragen ist,  b)  für die Vorb  ereitung der Geschäfte des Erziehungsrates,  c)  für vorläufige Verfügungen und Anordnungen in dringlichen An-  gelegenheiten des Schulwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Erziehungsdepartement kann im Einverständnis mit der Schul-  behörde bzw. Schulleitung Lehrer mit der Erfüllung besonderer Auf-  gaben,  vor  allem  im  Bereich  der  Lehrerfortbildung,  der  Erwachse-  nenbildung und der Schulkoordination, betrauen.   42)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrer, die mit solchen Aufträgen betraut sind, können in ihrer Un-  terrichtsverpflichtung  angemessen entlastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zuständig  für  die  Bewilligung  von  Entlastung  ist  der  Regierungs  rat.  Lehrer  -  konferenzen,  Organisation  Obligatorische  Lehrerfortbil  -  dungskurse  Erziehungs  -  departement  Übertragung  besonderer  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -, Zeugnis  -  und Prüfungsverordnung aller öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   deren Erlass Sache des Kantonsrates   33)     oder  en oder des Lehrers,  enarbeit der Schule mit den Eltern;  tretungen, in Zusammenarbeit mit dem Er-  -  und Hilfsmittel;  Erziehungsrat  Schulbehör  -  den bzw. Schul-  leitung   42)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)    Erstellung des Voranschlags der Schule zuhanden des Gemein-  derates und Kenntnisnahme der Jahresrechnung;  m)  Vorbereitung der Geschäfte, die der Gemeinderat, die Gemein-  deversammlung oder der Einwohnerrat zu behandeln haben;  n)  Behandlung von Disziplinarfällen von Lehrern und Schülern;  o)  Entscheidungskompetenz  in  erster  Instanz  über  Beschwerden  von Eltern in Schulangelegenheiten und v  on Lehrern gegen El-  tern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 42)
                            1    Für  die  Sonderklassen  setzt  die  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung  eine besondere Kommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulbehörden bzw. Schulleitung sind berechtigt, zur Erfüllung  besonderer Aufgaben, vor allem im Bereiche des Kindergartens und  des  Handarbeits  -   und  Hauswirtschaftsunterrichts,  Kommissionen  einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  Die  Stellung  und  die  Aufgaben  der  Aufsichtskommission  der  Kan-  tonsschule sind im Grundsätzlichen die gleichen wie die der Schul-  behörden der Primarschule und der Orientierungsschule; ihre Befug-  nisse werden im Einzelnen durch Verordnung des Erziehungsrates  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Schulinspektorat  di  ent  der  Ausübung  des  Aufsichtsauftrages  des Erziehungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Schulinspektorat besteht aus hauptamtlichen und nebenamtli-  chen Inspektoren.   Es ist d  er Dienststelle Primar  -  und Sekundarstufe  I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)   unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Erziehungsrat regelt die Einrichtung, die Stellung und die Auf-  gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Die wesentlichen Aufgaben des Schulinspektorates sind:
                            a)  die  Beratung  und  die  Unterstützung  der  Lehrer  in  ihrer  Erzie-  hungstätigkeit,  b)  die Aufsicht über die Schulführung der Lehrer,  c)  die Bearbeitung und Begutacht  ung von Schulproblemen zuhan-  den des Erziehungsrates oder des Erziehungsdepartementes.  Kommissionen  der Schulbehör  -  den bzw. Schul-  leitung   42)  Aufsichtskom  -  mission der  Kantonsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  Schulinspekto  -  rat  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rziehungsrates oder des Erzie-  Vorschlag des Erziehungsrates, durch  jene  Kosten  auszunehmen,  welche  ausschliesslich  ug der Bundes  -  und Kurs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)   an das neue Recht an-  Ernennung  Berechnung der  Schulgelder  Fortbildungs  -  unterricht  Anpassung der  Gemeinde  -  zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Den Lehrern der Realschule steht, sofern sie sich über den von § 37
                            Abs. 1 lit. c vorgeschriebenen Ausbildungsstand ausweisen können,  als Orientierungsschullehrer dieselbe Bes  oldung zu wie den Lehrern  der Sekundarschule.  VIII.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Dieses Dekret wird durch den Regierungsrat stufenweise in Kraft ge-
                            setzt.   19)   Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   20)   und in die kantonale  Gesetzessammlung aufzunehm  en.  Mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes werden aufgehoben:  a)  das  Dekret  über  die  Obliegenheiten  und  Befugnisse  der  Schul-  behörden,  des  Erziehungsrates  und  der  Erziehungsdirektion  (Schuldekret) vom 25. April 1927;  b)  das Dekret über das Schulinspektorat vom 17.   Februar 1969;  c)  das Dekret betreffend die Organisation der Kantonsschule vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. November 1967;  d)  das Dekret betreffend die Errichtung und Organisation eines Kin-  dergärtnerinnenseminars vom 15. Februar 1971;  e)  das Dekret betreffend Errichtung und Organisation  einer Diplom-  mittelschule Schaffhausen (DMS) vom 28. Januar 1974.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 410.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  V  vom  9.  Dezember  1986,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss GRB vom 30. März 1998, in Kraft  getreten am 1.  gust 1998 (Amtsblatt 1998, S. 669).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss D des GR vom 24. März 1986, in Kraft getreten ab  Schuljahr 1990/91 (Amtsblatt 1986, S. 303).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss GRB vom 6. März 1995, in Kraft getreten am 1.  gust 1995 (Amtsblatt 1995, S. 362).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SHR 411.102.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung gemäss GRB vom 4. November 1996, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 1997 (Amtsblatt 1996, S. 1609). Gemäss Übergangsbestim-  mung (Ziff. II Abs. 2) werden die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses  Beschlusses in die zw  eite oder eine höhere Klasse der bisherigen Mit-  telschulabteilungen übertretenden Schüler weiterhin nach bisherigem  Recht unterrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SHR 413.101.  Besoldung der  Orientierungs  -  schullehrer  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.102.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  .111.  Ja-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003,  in  Kraft  getreten  am  Au-  Ja-  emäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Sep-  Kraft getreten am 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007, in Kraft getreten am 1. Janu  ar  ).  Ja-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  Fassung gemäss KRB vom 1. Juli 2013, in Kraft getreten am 1. Janua
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 (Amtsblatt 2013, S. 1861, S. 1863).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  Fassung  gemäss  KRB  vom  20.  Januar  2014,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2014 (Amtsblatt 2014, S. 855).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Fassung gemäss KRB vom 12. Dezember 2016, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2017 (Amtsblatt 2017, S. 561).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  Fassung  gemäss KRB vom 5. März 2018  , in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2019 (Amtsblatt 2019, S. 409).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  Eing  efügt durch KRB vom 5. März 2018  , in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2019 (Amtsblatt 2019, S. 409).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  Aufgehoben durch KRB vom 2. Dezember  2019, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2020 (Amtsblatt 2020, S. 855).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  Fassung gemäss KRB vom 2. Dezember 2019, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2020 (Amtsblatt 2020, S. 855).