Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen  (Diplomanerkennungsvereinbarung)  vom 18. Februar 1993 (Stand 1. Januar 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1 Zweck
                            1  Die   Vereinbarung   regelt   die   Anerkennung   kantonaler   Ausbildungsabschlüsse,  die  Führung  einer   Liste über  Lehrpersonen  ohne  Unterrichtsberechtigung  sowie  eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   regelt   in   Anwendung   nationalen   und   internationalen   Rechts   die   Anerken  -  nung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht  von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   fördert   den   freien   Zugang   zu   weiterführenden   Schulen   und   zur   Berufsaus  -  übung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicher  -  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen ge  -  mäss Art.  16  Abs.  2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die  Zuständigkeit der Kantone fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Zusammenarbeit mit dem Bund
                            1  In  den  Bereichen,  in  denen   sowohl   der   Bund   wie   die  Kantone   zuständig   sind,  sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und der Schwei  -  zerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren im Einver  -  nehmen   mit   der   Konferenz   der   kantonalen   Sozialdirektoren   beschlossen   am   18.   Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993, in Vollzug ab 1. Januar 1995. Beitritt des Kantons St.Gallen am 1. August 2006,  sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230.3  ;   in  Vollzug  ab  11.  Mai  2007.  Änderung  vom  16.   Juni   2005,  in   Vollzug   ab  1.   Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen:  a)  Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),  b)  Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife  im Allgemeinen,  c)  Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,  d)  Festlegung   der   Grundsätze   für   das   Angebot   an   Diplomstudiengängen   im  Fachhochschulbereich und  e)  Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen nach Art.  1  Abs.  4 liegt  bei   der  Plenarversammlung  der   EDK.   Im  Bereich  der   Gesundheitsberufe   ist   die  GDK in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anerkennungsbehörde
                            1  Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse  in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder   Kanton,   der   der   Vereinbarung   beitritt,   hat   eine   Stimme.   Die   übrigen  Kantone haben beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzug der Vereinbarung
                            1  Die EDK vollzieht die Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeitet  dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen  Uni  -  versitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   GDK  vollzieht   die   Vereinbarung  in   ihrem   Zuständigkeitsbereich.   Sie   kann  den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anerkennungsreglemente
                            1  Anerkennungsreglemente   legen   für   einzelne   Ausbildungsabschlüsse   oder   für  Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:  a)  *  die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7),  b)  *  das Anerkennungsverfahren,  c)  *  die   Voraussetzungen   für   die   Anerkennung   ausländischer   Ausbildungsab  -  schlüsse und  d)  *  das Verfahren betreffend  die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufs  -  qualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Anerkennungsbehörde   erlässt   nach   Anhören   der   unmittelbar   beteiligten  Berufsorganisationen   und   Berufsverbände   das   Anerkennungsreglement.   Im   Fall  einer Delegation des Vollzugs nach Art.  5  Abs.  3 obliegt ihr die Genehmigung des  Anerkennungsreglements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Anerkennungsreglement,   bzw.   dessen   Genehmigung,   bedarf   der   Zustim  -  mung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Aner  -  kennungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen
                            1  Die  Anerkennungsvoraussetzungen  nennen  die  minimalen  Anforderungen,  de  -  nen   ein   Ausbildungsabschluss   genügen   muss.   Schweizerische   Ausbildungs-   und  Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in ange  -  messener Weise zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:  a)  die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und  b)  das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:  a)  die Dauer der Ausbildung,  b)  die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,  c)  die Lehrgegenstände und  d)  die Qualifikation des Lehrpersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wirkungen der Anerkennung
                            1  Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Verein  -  barung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzun  -  gen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines an  -  erkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementier  -  ten   Berufen   wie   den   entsprechend   diplomierten   Angehörigen   des   eigenen  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten  Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden  Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vor  -  behalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle  Abgeltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Inhaber   und   Inhaberinnen   eines  anerkannten  Ausbildungsabschlusses  sind  be  -  rechtigt,  einen  entsprechenden  geschützten  Titel  zu tragen,  sofern  das Anerken  -  nungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dokumentation, Publikation
                            1  Die   EDK   führt   eine   Dokumentation   über   die   anerkannten   Ausbildungsab  -  schlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vereinbarungskantone   verpflichten   sich,   die   Anerkennungsreglemente   in  den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Rechtsschutz
                            1  Über  die Anfechtung von Reglementen  und Entscheiden  der Anerkennungsbe  -  hörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kanto  -  nen entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art.  120 des Bundesge  -  richtsgesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Entscheide   der   Anerkennungsbehörden   sowie   gegen   Entscheide   betref  -  fend die Gebühren nach Art. 12  ter   Abs. 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30  Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetz  -  ten   Rekurskommission   schriftlich   und   begründet   Beschwerde   erhoben   werden.  Die   Vorschriften   des   Verwaltungsgerichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    finden   sinngemäss   Anwen  -  dung. Entscheide der Rekurskommissionen können von den Anerkennungsbehör  -  den wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Art.  82  ff. des Bundes  -  gerichtsgesetzes  3   beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Or  -  ganisation der Rekurskommission in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Strafbestimmung
                            1  Wer  einen  im Sinne von Art.  8  Abs.  4 geschützten  Titel führt, ohne über  einen  anerkannten Ausbildungsabschluss  zu verfügen,  oder  wer einen  Titel verwendet,  der  den  Eindruck  erweckt,  er  habe einen  anerkannten  Ausbildungsabschluss  er  -  worben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafver  -  folgung obliegt den Kantonen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Kosten und Gebühren *
                            1  Die Kosten, die  sich aus dieser  Vereinbarung ergeben, werden  unter  Vorbehalt  von   Abs.  2,   3   und   4   von   den   Vereinbarungskantonen   nach   Massgabe   der  Einwohnerzahl getragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichts  -  gesetz, VGG); SR  173.32  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bundesgesetz  über das  Bundesgericht  vom 17.  Juni  2005  (Bundesgerichtsgesetz,   BGG); SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweize  -  rische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zu  -  sammenhang   mit   der   Meldepflicht   der   Dienstleistungserbringerinnen   und   -  erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Art.  12  ter   Abs.  5 notwendigen Daten  und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachper  -  sonen   gemäss   Art.  12  ter    Abs.  8   können   Gebühren   in   der   Höhe   von   mindestens  CHF 100.– bis höchstens CHF 1000.– erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend  *  a)  *  die   nachträgliche   gesamtschweizerische   Anerkennung   eines   kantonalen   Di  -  ploms,  b)  *  die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,  c)  *  die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und  d)  *  die  Nachprüfung   der   beruflichen   Qualifikationen   der   Dienstleistungserbrin  -  gerinnen und -erbringer  können   Gebühren   in   der   Höhe   von   mindestens   CHF   100.–   bis   höchstens   CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3000.– erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren in  einem   Gebührenreglement   fest.   Sie   bemisst   sich   nach   dem   jeweiligen   Zeit-   und  Arbeitsaufwand   sowie   nach   dem   öffentlichen   Interesse   an   der   jeweiligen   Tätig  -  keit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis * Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
                            1  Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen  Entscheides   die   Unterrichtsberechtigung   oder   die   Berufsausübungsbewilligung  entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Abs.  2  dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden  Entschei  -  des mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der  Berufsausübungsbewilligung,   das   Datum   der   Entzugsverfügung,   die   Entzugsbe  -  hörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehr  -  diploms.   Kantonale   und   kommunale   Behörden   im   Bildungsbereich   erhalten   auf  schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein be  -  rechtigtes Interesse nachweisen  und sich die Anfrage auf eine  bestimmte Person  bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Ein  -  trags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jeder  -  zeit gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung  oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Betroffene Lehrpersonen können sich gemäss den Listeneintrag innert 30 Tagen  seit   Zustellung   des   Eintragungsbescheides   bei   der   Rekurskommission   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2 schriftlich und begründet beschweren. *
                            6  Im   Übrigen   finden   die   Grundsätze   des   Datenschutzrechtes   des   Kantons   Bern  sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter * Register über Gesundheitsfachpersonen
                            1  Die   GDK   führt   ein   Register   über   die   Inhaberinnen   und   Inhaber   von   inländi  -  schen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbil  -  dungsabschlüssen   in   Gesundheitsberufen   sowie   die   Inhaberinnen   und   Inhaber  entsprechender   als   gleichwertig   anerkannter   ausländischer   Ausbildungsab  -  schlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD  4   ge  -  meldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Pati  -  enten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung  sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die  Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Abs.  4 benö  -  tigt werden. Dazu gehören auch die in Abs.  7 Satz 2 genannten besonders schüt  -  zenswerten   Personendaten.   Im   Register   wird   ebenfalls   die   Versichertennummer  gemäss Art.  50e Abs.  3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946  5    über die Al  -  ters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Re  -  gister  aufgeführten  Personen  sowie  der  Aktualisierung  der  Personendaten   syste  -  matisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bundesgesetz   über   die   Meldepflicht   und   die   Nachprüfung   der   Berufsqualifikationen   von  Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von auslän  -  dischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden  Stelle   unverzüglich   jeden   erteilten   bzw.   anerkannten   Ausbildungsabschluss   mit.  Die  zuständigen  kantonalen  Behörden  teilen  der  registerführenden  Stelle  unver  -  züglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Be  -  willigung   zur   Berufsausübung,   namentlich   jede   Einschränkung   der   Berufsaus  -  übung,   jede   andere   aufsichtsrechtliche   Massnahme   sowie   die   Personen   mit,   die  sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in  Abs.  1 genannten Personen  liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des  Abs.  5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stel  -  len zur Datenlieferung verpflichtet sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt ge  -  geben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsaus  -  übungsbewilligungen   sowie   Daten   zu   aufgehobenen   Einschränkungen   und   zu  anderen  aufsichtsrechtlichen  Massnahmen stehen  nur den  für  die  Erteilung  von  Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden  zur   Verfügung.   Die   Versichertennummer   steht   nur   der   registerführenden   Stelle  sowie   den  für  die   Erteilung   von   Berufsausübungsbewilligungen   zuständigen   Be  -  hörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Für die Erfassung der nach Abs.  5 notwendigen Daten werden bei den in Abs.  1  genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkan  -  tonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Art.  12 erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Be  -  hörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form  für statistische Zwecke verwendet  werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Ver  -  weisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Ein  -  schränkungen  der  Bewilligung   fünf   Jahre   nach  deren   Aufhebung   entfernt.   Beim  Eintrag   eines   befristeten   Berufsausübungsverbotes   wird   zehn   Jahre   nach   seiner  Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Das   Einsichtsrecht   der   betroffenen   Gesundheitsfachpersonen   ist   jederzeit  gewährleistet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Im   Übrigen   finden   die   Grundsätze   des   Datenschutzrechtes   des   Kantons   Bern  sinngemäss Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt / Kündigung
                            1  Der   Beitritt   zu   dieser   Vereinbarung   wird   dem   Vorstand   der   Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer  Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            1  Der   Vorstand   der   Erziehungsdirektorenkonferenz   setzt   die   Vereinbarung   in  Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund  genehmigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  42-114  18.02.1993  01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 1 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 1, Abs. 2 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 1, Abs. 2 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 1, Abs. 4 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 3 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 3, Abs. 3 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 4, Abs. 1 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 5, Abs. 2 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 5, Abs. 3 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 6, Abs. 1, a) geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 6, Abs. 1, b) geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 6, Abs. 1, c) geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 6, Abs. 1, d) eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 6, Abs. 2 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 10 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 10, Abs. 1 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 10, Abs. 2 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 11, Abs. 1 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 12 Artikeltitel ge -
                            ändert  -  21.11.2013  01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12, Abs. 1 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 2 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 3 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 3, a) eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 3, b) eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 3, c) eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 3, d) eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 4 eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 bis
                            geändert  -  16.06.2005  01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis , Abs. 5 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 12 ter , Abs. 1 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter , Abs. 2 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter , Abs. 3 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter , Abs. 4 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter , Abs. 5 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter , Abs. 6 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter , Abs. 7 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter , Abs. 8 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter , Abs. 9 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter , Abs. 10 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter , Abs. 11 eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
                            Anhang 1  Inhalt geändert  ---  09.04.2015  01.05.2015  Anhang 1  Inhalt geändert  ----  22.10.2015  01.11.2015  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.1993  01.01.1995  Erlass  Grunderlass  42-114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  01.01.2008  Art. 1, Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  01.01.2008  Art. 1, Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  01.01.2008  Art. 1, Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  01.01.2008  Art. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  01.01.2008  Art. 4, Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  01.01.2008  Art. 5, Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  01.01.2008  Art. 5, Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  01.01.2008  Art. 10  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  01.01.2008  Art. 12  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  01.01.2008  Art. 12  bis  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  01.01.2008  Art. 12  ter  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 1, Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 3, Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 6, Abs. 1, a)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 6, Abs. 1, b)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 6, Abs. 1, c)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 6, Abs. 1, d)  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 6, Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 10, Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 10, Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 11, Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12  Artikeltitel ge  -  ändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12, Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12, Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12, Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12, Abs. 3, a)  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12, Abs. 3, b)  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12, Abs. 3, c)  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12, Abs. 3, d)  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12, Abs. 4  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12  bis  , Abs. 5  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12  ter  , Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12  ter  , Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12  ter  , Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12  ter  , Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12  ter  , Abs. 5  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12  ter  , Abs. 6  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12  ter  , Abs. 7  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12  ter  , Abs. 8  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12  ter  , Abs. 9  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12  ter  , Abs. 10  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2013  01.01.2017  Art. 12  ter  , Abs. 11  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.04.2015  01.05.2015  Anhang 1  Inhalt geändert  ---
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2015  01.11.2015  Anhang 1  Inhalt geändert  ----
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  Anhang gemäss Artikel 12  ter   Absatz 1  IKV  Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK  Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK)  Bachelor of Science FH in Ernährung und Diätetik  Bachelor/Master of Science FH in Ergotherapie  Bachelor of Science FH in Hebamme  Bachelor/Master of Science FH in Physiotherapie  Bachelor/Master of Science FH in Pflege/Master of Science in Nursing  2  Bachelor of Science FH in Optometrie  Augenoptikerin und Augenoptiker HFP  Naturheilpraktikerin und Naturheilpratiker mit eidgenössischem Diplom  Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF  Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF  Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF  Drogistin und Drogist HF  Fachfrau  und  Fachmann  für  medizinisch-technische  Radiologie  HF/Bachelor  of  Science HES-SO en technique en radiologie médicale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF  Orthoptistin und Orthoptist HF  Pflegefachfrau und Pflegefachmann HF  Podologin und Podologe HF  Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF  Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung  Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung  Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geändert durch Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirek-  torinnen und -direktoren vom 22.   Oktober 2015; Inkrafttreten per 1.   November 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Institut für Pflegewissenschaft, Medizinische Fakultät der Universität Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/15 befristet bewilligter, z.   Zt. ausschliesslich an der  Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) angebotener Studiengang.