Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem V... (176.6)
Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem V... (176.6)
Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen --> 176.61
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1 Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwal- tungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurs- kommissionen vom 2. September 2009
§ 1
1 Diese Verordnung regelt die Part eientschädigung gemäss § 80 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in allen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dem Ve rsicherungsgericht, den Schieds- gerichten gemäss § 69a Absatz 2 VRG, der Enteignungskommission sowie den Rekurskommissionen.
2 Für das Verhältnis zwischen Anwältinnen und Anwälten und der von ihnen vertretenen Partei bl eibt § 23 des Anwaltsgesetzes vorbehalten.
§ 2
1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der anwaltlichen Vertretung, allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer, sofern eine Me hrwertsteuerpflicht besteht.
2 Die Parteientschädigung wird durch da s Gericht festgelegt. Es kann eine Honorarnote eingereicht werden.
3 Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteientschädigung entsprechend re- duziert.
§ 3
1 Die Parteientschädigung bemisst si ch nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachge rechte Vertretung notwendigen Zeit- aufwand und den Barauslagen. Sie betr ägt in der Regel zwischen Fr. 400.– und Fr. 10 000.–, zuzüglich der au Mehrwertsteuer.
1)
2) Geltungsbereich Parteient- schädigung Bemessung
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2 Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 200.– und Fr. 300.–.
3 Bei einer anwaltlichen Vertretung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Freiz ügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
1) beträgt der Stundenansatz Fr. 150.–.
4 In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Aufwand erfordern, kann das Gericht bei der Bemessung des Honorar s über die Ansätze dieser Verord- nung hinausgehen.
5 Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.
§ 4
1 Unter Vorbehalt von § 3 Absatz 3 beträgt der Stundenansatz bei unent- geltlicher anwaltlicher Vertretung Fr. 200.–.
2 Die Entschädigung steht der unent geltlichen Anwältin oder dem unent- geltlichen Anwalt zu.
3 Bei unentgeltlicher Vertretung dü rfen Anwältinnen und Anwälte von der von ihr vertretenen Partei keine zu
4 Die unentgeltlich vertretene Partei hat dem Kanton Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
§ 5 Wird einer Partei, der grundsätzlic h die unentgeltliche anwaltliche Ver-
tretung zustehen würde, aufgrund ihres Obsiegens eine volle oder teil- weise Parteientschädigung zugesproch en und erweist sich diese Partei- entschädigung in der Folge als uneinbringlich, so kann ihre Rechts- vertreterin oder ihr Rechtsvertreter Kosten zum Ansatz für die unentge ltliche anwaltliche Vertretung nach- träglich bei der entscheidenden Inst anz einfordern. Voraussetzung dafür ist in der Regel ein entsprechender Verlustschein gegenüber der entschädi- gungspflichtigen Partei.
§ 6 Dieser Tarif ist auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-
ordnung hängigen Verfahren anzuwenden.
1) SR 935.61 Unentgeltliche anwaltliche Vertretung Uneinbringlich- keit der Partei- entschädigung Ü bergangs- bestimmung
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§ 7
1)
§ 8 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
1) Inkrafttreten