Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf elektrischer Energie in 16-kV-Hochspannung an Endverbraucher
                            1  Allgemeine Geschäftsbedingungen  für den Verkauf elektrischer Energie  in 16-kV-Hochspannung an Endverbraucher  (Endverbraucher-Abgabebedingungen)  Vom 23. März 1994  Der Verwaltungsrat des Aargaui  schen Elektrizitätswerkes,  gestützt  auf  §  20  Abs.  3  EnG   1)    sowie  §  13  Abs.  2  lit.  h  des  Geschäfts-  reglements AEW vom 6. Dezember 1995   2)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Das Aargauische Elektrizitätswe rk liefert den Endverbrauchern
                            (nachfolgend  «Kunden»  genannt)  elektrische  Energie  in  Hoch-  spannung zum Zwecke der D  eckung des Eigenbedarfes.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Das Rechtsverhältnis zwischen dem AEW und seinen Kunden wird
                            in der Form eines schriftlichen En  ergielieferungsvertrages geregelt.  Die  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  und  die  jeweils  gültigen  Tarife sind integrierende Best  andteile dieses Vertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Energielieferungs- und -bezugspflichten, Verwendungszweck
                            der Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Das AEW hält dem Kunden die im Energielieferungsvertrag ver-
                            einbarte  elektrische  Leistung  zu    den  vorliegenden  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragsdauer seinen
                            ganzen  elektrischen  Energiebedarf  ausschliesslich  beim  AEW  zu  decken  und  die  Energie  nur  in  seinen  eigenen  Anlagen  zu  verwen-  den.  Ausgenommen  ist  die  Verw  ertung  von  Energie  aus  eigenen  Erzeugungsanlagen (Eigenproduktion).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Der Weiterverkauf von Energie ist nur mit Zustimmung des AEW
                            gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 773.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 773.511
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Art der Energielieferung, Qualität der Energie, Änderung der
                            Nennspannung, Kurzschlussleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Die Stromart ist Dreiphasen- Wechselstrom mit einer Spannung von
                            16  kV  und  einer  Frequenz  von  50  Hz.  Das  AEW  sorgt  für  eine  möglichst  gleich  bleibende  Sp  annung  und  Frequenz  innerhalb  der  üblichen Toleranzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Die elektrische Energie wird vom AEW bis zu der im Energieliefe-
                            rungsvertrag  bezeichneten  Übergabe  stelle  geliefert.  Für  die  Ein-  zelheiten  der  Übergabe  der  Elektr  izität, der notwendigen Zuleitung  und  Anschlüsse  sind  die  «Bedingunge  n  für  den  Anschluss  an  das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16-kV-Netz des AEW» massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Sobald das AEW die Kurzschl ussleistung aus zwingenden tech-
                            nischen  Gründen  erhöht,  ist  der  Kunde    verpflichtet,  seine  Instal-  lationen auf eigene Kosten anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Falls sich aus technischen ode r wirtschaftlichen Gründen Verände-
                            rungen  in  der  Nennspannung  aufdränge  n,  so  werden  die  daraus  entstehenden  Kosten  und  Massnahme  n  durch  eine  separate  Ver-  einbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Anpassung der bereitgestellten Leistung
4.1 Wünscht ein Kunde die Änder ung der gemäss Energielieferungs-
                            vertrag  bereitgestellten  Leistung,  so    hat  er  dem  AEW  eine  schrift-  liche Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Dieses wird die angepasste Le istung im Rahmen der Möglichkeiten
                            nach  den  zu  vereinbarenden  Bedingungen  und  nach  Massgabe  der  «Bedingungen für den Anschluss an  Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Ist hiefür eine Erweiterung der bestehenden Anlagen des AEW
                            notwendig,  so  ist  das  AEW  nur  d  azu  verpflichtet,  wenn  die  Ver-  zinsung  und  die  Amortisation  sicher  gestellt  sind  oder  wenn  andere  wichtige Gründe es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Weiterausbau, Meldepflichten
                            Für einen allfälligen Weiterausba  u der Transformatorenstation sind  dem  AEW  die  Pläne  rechtzeitig  zur  Begutachtung  vorzulegen.  Der  Inbetriebnahme   einer   neuen   oder  erweiterten   Station   hat   eine  Abnahme durch das AEW vorauszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Regelmässigkeit der Energielieferungen, Unterbrechungen
6.1 Das AEW ist verpflichtet, di e Energie vorbehältlich Ziffer 6.2
                            ununterbrochen zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2 Das AEW hat aber das Recht, die Energielieferung einzuschränken
                            oder  ganz  einzustellen  in  Fälle  n  höherer  Gewalt,  bei  Betriebs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  störungen,   Reparaturen,   Unte  rhalts-   und   Erweiterungsarbeiten  sowie  bei  Störungen  der  normalen  Energieversorgung  zufolge  aus-  serordentlicher  Verhältnisse  wi  e  bei  Ausfällen  von  Produktions-  und  Verteilanlagen  und  bei  Ma  gungsgesetz,  die  sich  im  Falle  von  Energieknappheit  oder  im  Inte-  resse   der   Aufrechterhaltung   de  r   Allgemeinversorgung   als   not-  wendig erweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3 Soweit dies möglich ist, erfo lgen notwendige Unterbrechungen der
                            Energielieferung   zur   Vornahme  arbeiten,  Änderungen,  Erweiter  ungen  von  Anlagen  usw.  nur  nach  vorausgehender  Orientierung  des  Kunden  und  in  der  Regel  nur  in  Schwachlastzeiten. Das  AEW nimmt dabei auf  die Bedürfnisse des  Kunden Rücksicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Eigene Elektrizitätserzeugungsanlagen, Rücklieferungen,
                            Netzrückwirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                7.1 Falls der Kunde eigene Erzeugungsan lagen besitzt, sorgt er dafür,
                            dass   die   technischen   Bedingungen  für   den   Parallelbetrieb   von  Elektrizitätserzeugungsanlagen  (  EEA)  mit  dem  Stromversorgungs-  netz eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2 Energieverbraucher dürfen in allen Betriebszuständen die elektri-
                            schen  Anlagen  des  AEW  oder  de  ssen  Kunden  nicht  in  unzumut-  barer  Weise  (z.B.  durch  Obersc  hwingungen,  Resonanzerscheinun-  gen,  Spannungsbeeinflussung)  stören.  Der  Kunde  hat  zu  seinen  eigenen  Lasten  sofort  alle  t  echnischen  Massnahmen  anzuordnen,  die  zur  Verbesserung  der  Bezugsve  rhältnisse  notwendig  sind.  Dies  gilt  sinngemäss  für  die  nachträgliche  Änderung  bereits  bewilligter  Anlagen,  deren  Netzrückwirkungen  erst  später  oder  als  Folge  von  Netzzustandsänderungen auftreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3 Die zulässigen Netzbeeinfluss ungen werden unter Berücksichtigung
                            der  anerkannten  Regeln  der  T  echnik  vom  AEW  bestimmt.  Das  AEW  ist  bereit,  im  Rahmen  sein  er  Möglichkeiten  den  Kunden  bei  der    Erfassung    und    Begrenzung  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.4 Die Bedingungen der Blindleist ungskompensation sind im jeweils
                            gültigen Tarifblatt festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Messung der Energie
8.1 Die Messung des Bezuges in Ar beit (kWh), der Maximalbelastung
                            (kW) und des Blindenergiebezuges in   Blindarbeit (kVarh) erfolgt in  der  im  Energielieferungsvertra  g  bezeichneten  Mess-  und  Trans-  formatorenstation.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2 Das AEW bestimmt die für di e Energiemessung erforderlichen
                            Apparate  und  stellt  diese  dem  Kunden  gemäss  den  Tarifbestim-  mungen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3 Die Messeinrichtungen sollen, abgesehen von Störungen, ununter-
                            brochen  in  Betrieb  sein.  Die  ein  zelnen  Apparate  haben  stets  den  gesetzlichen  Vorschriften  zu  entsprechen  und  sind  vom  Kunden  nach den Weisungen des AEW zu  bedienen. Die Messeinrichtungen  werden  vom  AEW  plombiert.  Pl  omben  dürfen  nur  im  Beisein  von  Vertretern  des  AEW  entfernt  we  rden.  Im  Falle  eines  Fehlganges  sorgt  das  AEW  für  sofortigen  Ersa  Kontrollinstrumente einzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.4 Grundlegende Änderungen an der Messeinrichtung während der
                            Vertragsdauer sind schr
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Fehlgang der Messeinrichtungen
9.1 Bezweifelt ein Kunde die Ri chtigkeit der Angaben einer Mess-
                            einrichtung, so kann er die Prüfung durch eine amtlich ermächtigte  Prüfstelle   verlangen.   In   Stre  itfällen   ist   der   Befund   des   Eid-  genössischen  Amtes  für  Messwesen  massgebend.  Die  Kosten  der  Prüfung  trägt  diejenige  Vertragspa  rtei,  deren  Behauptung  sich  als  unrichtig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.2 Liefert einer der Wirkstromzäh ler (Arbeit) über die zulässigen
                            Toleranzen  hinaus  unrichtige  Anga  ben,  so  wird  nach  dem  zweiten  Zähler  verrechnet.  Registrieren  be  ide  Zähler  falsch,  werden  deren  Angaben  nicht  richtig  ausgewertet  oder  durch  andere  Teile  der  Messeinrichtung  verfälscht,  so  wird    der  Konsum  für  die  Dauer  des  Fehlganges geschätzt  oder neu berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.3 Die Resultate der Nachmessunge n werden nur soweit berücksich-
                            tigt,  als  ein  Fehlgang  einwandfre  i  nachgewiesen  werden  kann,  längstens  aber  für  die  letzten  f  ünf  Jahre.  Sinngemäss  finden  diese  Bestimmungen  auch  auf  die  Messapparate  für  die  Ermittlung  der  Maxima (Leistung) und des Bli
                        
                        
                    
                    
                    
                9.4 Der Kunde verpflichtet sich, a llfällig auftretende Unregelmässig-
                            keiten in den Messeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Ablesung der Messinstrumente, Rapporte, Statistik
10.1 Zur Erstellung der Abrechnung werden die Ablesungen des AEW
                            verwendet.  Der  Kunde  kann  sich    vorbehalten,  eigene  Kontroll-  ablesungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.2 Zur Vornahme von Kontrollen an Ort und Stelle und für das
                            Ablesen  der  Messinstrumente  ist  den  Beauftragten  des  AEW  der  Zutritt zu den Messeinrichtungen jederzeit zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.3 Das AEW kann automatisiert e Messverfahren einsetzen.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                10.4 Der Kunde wird dem AEW auf Ve rlangen zu statistischen Zwecken
                            die  Art  und  den  Anschlusswert  sämtlicher  installierter  elektrischer  Verbrauchsgegenstände mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Verrechnung der bezogenen En ergie, Energiepreise, Zahlungs-
                            bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                11.1 Der Kunde bezahlt dem AEW di e bezogene Arbeit und Leistung
                            sowie   allfällige   Blindstrom-Überbezüge   zu   den   Ansätzen   und  Bedingungen  des  jeweils  gültigen  Tarifs  für  Grossbezüger  mit  eigener Transformatorenstation (GH).
                        
                        
                    
                    
                    
                11.2 Die Tarife für den Verkauf elektrischer Energie in Hochspannung
                            werden  vom  Verwaltungsrat  des  AEW  festgesetzt  und  können  jederzeit  geändert  werden.  Di  e  Änderung  ist  dem  Kunden  mindes-  tens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.3 Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich gemäss den Tarif-
                            bestimmungen.  Nach  erfolgter  erster  Mahnung  schuldet  der  Kunde  auf  dem  Rechnungsbetrag  einen  Verz  ugszins  in  der  Höhe  des  für  Bankvorschüsse üblichen Zinsfusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.4 Bei allen Rechnungen und Zahl ungen können allfällige Fehler, Irr-
                            tümer  und  falsche  Auswertungen  auf  Begehren  der  benachteiligten  Vertragspartei richtig gestellt werd  en, jedoch längstens für die fünf  Jahre, welche vor der  Rechnungsstellung liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Zutritt, Bedienung, Unterhalt und Versicherung der Anlagen
12.1 Jede Vertragspartei betrei Anlagen entsprechend den gesetzliche n Vorschriften. Sie versichert
                            sich  gegen  die  Folgen  von  Schäde  n,  welche  aus  dem  Bestand  und  Betrieb ihrer Anlagen entstehen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.2 Für die Schalthandlungen bezeic hnet der Kunde geeignete Wärter
                            nebst  deren  Stellvertretern.  Der  K  unde  sorgt  für  ihre  hinreichende  Instruktion. Der Kunde lässt  diese gegen Unfall versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.3 Der Zugang zu den Mess- und Ei nspeisestationen ist mit Normal-
                            schloss  des  AEW  auszur  üsten,  sodass  beiden  Vertragspartnern  der  Zutritt  zu  den  Anlagen  für  das  Ein-  und  Ausschalten  jederzeit  möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.4 Die Anlagen sind dauernd in betr iebssicherem Zustand zu erhalten,
                            sodass   eine   ununterbrochene,   unge  störte   Energieabgabe   und   -  abnahme  gewährleistet  ist.  Das  AEW  ist  berechtigt,  diejenigen  Anlagen  von  der  Belieferung  auszus  chliessen,  die  nicht  mehr  den  technischen  und  gesetzlichen  An  forderungen  entsprechen  und  vom  Eidgenössischen Starkstrominspekto  rat beanstandet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.5 Die Sicherheits- und Schutz vorrichtungen sind mit dem AEW
                            abzusprechen.  Der  Kunde  lässt  si  ch  periodisch  auf  deren  einwand-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freie  Funktion  fachgerecht  kontrollieren  und  ordnet  nötigenfalls  sofort ihre Revision an.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.6 In dringenden Fällen ist der Kunde verpflichtet und das AEW
                            berechtigt,  die  betroffene  Sta  tion  zu  entlasten  und  den  Notaus-  schalter  bzw.  den  Eingangsschalter  zu  öffnen,  eventuell  das  ganze  Hochspannungsnetz   spannungslos   zu   machen.   Der   Kunde   ver-  pflichtet  sich  ferner,  Störungen  in  der  Energielieferung  und  Un-  regelmässigkeiten in seinen eige  nen oder in den Anlagen des AEW  sofort dem Präsenzdienst des AEW  telefonisch bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Kontrollpflicht
                            Der  Betriebsinhaber  ist  für  die  an  seiner  Transformatorenstation  angeschlossenen   elektrischen  Installationen   nach   der   Bundes-  gesetzgebung  kontrollpflichtig.  Er  hat  sich  beim  Eidgenössischen  Starkstrominspektorat  über  die  zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Haftung
14.1 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Ersatz für unmittelbar oder
                            mittelbar  zugefügten  Schaden  durch  Stromunterbrüche  und  Ein-  schränkungen gemä
                        
                        
                    
                    
                    
                14.2 Hinsichtlich der Haftpflicht ge des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und
                            Starkstromanlagen  vom  24.  Juni  1902   1)    sowie  die  übrigen  zwin-  genden haftpflichtrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Streitigkeiten
15.1 Streitigkeiten aus diesem Vertra g werden durch die zuständigen
                            Gerichte entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                15.2 Im Einvernehmen beider Partei en können Streitfragen auch einem
                            ad  hoc  zu  bestellenden  Schiedsgericht  unterbreitet  werden.  Es  gelten  die  Vorschriften  über  di  e  Schiedsgerichte  gemäss  Zivil-  prozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                15.3 Während der Austragung von St reitigkeiten dürfen die Energie-
                            lieferungen  weder  unterbrochen  noch  reduziert,  noch  dürfen  der  Energiebezug oder die vertraglic  hen Zahlungen sistiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Inkrafttreten
16.1 Diese Allgemeinen Geschäftsb edingungen des Aargauischen Elek-
                            trizitätswerkes   für   den   Verkauf   elektrischer   Energie   in   Hoch-  spannung     an     Endverbraucher  (Endverbraucher-Abgabebedin-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 734.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  gungen)  treten  auf  den  1.  September  1995  in  Kraft  und  ersetzen  dieselben vom 11. September 1990   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                16.2 Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen wird die
                            Gültigkeit  der  laufenden  Energielie  ferungsverträge  nicht  berührt.  Die  vorliegenden  Geschäftsbedingunge  n  ersetzen  aber  alle  wider-  sprechenden  Klauseln  der  Verträ  ge  auf  das  nächstmögliche  Kün-  digungsziel  hin.  Die  übrigen  Teile  der  Verträge  sind  nach  wie  vor  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                16.3 Dieses Reglement ist in de r Aargauischen Gesetzessammlung
                            (AGS) zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nicht in der AGS publiziert.