Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf elektrischer Energie in 16-kV-Hochspannung an Wiederverkäufer
                            1  Allgemeine Geschäftsbedingungen  für den Verkauf elektrischer Energie  in 16-kV-Hochspannung an Wiederverkäufer  (Wiederverkäufer-Abgabebedingungen)  Vom 23. März 1994  Der Verwaltungsrat des Aargaui  schen Elektrizitätswerkes,  gestützt  auf  §  20  Abs.  3  EnG   1)    sowie  §  13  Abs.  2  lit.  h  des  Geschäfts-  reglements AEW vom 6. Dezember 1995   2)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Das Aargauische Elektrizitätswe rk liefert den Wiederverkäufern
                            (Gemeindewerke,  Genossenschaften  usw.)  elektrische  Energie  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16-kV-Hochspannung  zum  Zwecke  des  Wiederverkaufes  und  zur  Deckung des Eigenbedarfes.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Als Wiederverkäufer werden betrachtet:
                            –  Die unselbstständigen öffentlic  hen Anstalten im Sinne von § 3  ndegesetzes   vom   19.  Dezember   1978   3)  (Gemeindewerke, Industrielle  Betriebe, Städtische Werke);  –      Die   juristischen   Personen   de  s   Privatrechts   (Kapitalgesell-  schaften,  Genossenschaften),  di  e  im  Handelsregister  einge-  tragen   sind   und   deren   Hauptzweck   in   der   Elektrizitäts-  versorgung einer Gemeinde  oder Teilen davon besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3 Das Rechtsverhältnis zwischen dem AEW und seinen Wieder-
                            verkäufern  wird  in  der  Form  ei  nes  schriftlichen  Energielieferungs-  vertrages geregelt. Die Allgem  einen Geschäftsbedingungen und die  jeweils   gültigen   Tarife   sind   inte  grierende   Bestandteile   dieses  Vertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Versorgungsgebiet, Gebietsabgrenzung
                            1)  SAR 773.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 773.511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 171.100
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Das Versorgungsgebiet wird im Energielieferungsvertrag um-
                            schrieben.  Sofern  das  Versorgungsge  biet  nicht  mit  dem  Gebiet  der  politischen  Gemeinde  übereinstimmt,  ist  es  in  einer  Karte,  welche  ebenfalls  integrierender  Bestandte  il  des  Energielieferungsvertrages  ist, festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Besondere Abmachungen über kl einere Gebietsbereinigungen zwi-
                            schen  einzelnen  Wiederverkäufern    bleiben  vorbehalten.  Das  AEW  ist vorgängig darüber zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Innerhalb seines Versorgungsge bietes ist die Energielieferung
                            grundsätzlich  Sache  des  Wiederverkäufers.  Er  darf  die  Energie  nur  innerhalb  seines  Versorgungsgebi  etes  verwenden.  Das  AEW  darf  grundsätzlich  keine  Direktlieferunge  n  an  Dritte  innerhalb  dieses  Versorgungsgebietes  vornehmen.  Ausgenommen  sind  Lieferungen  an elektrisch betriebene Bahnen sowie Lieferungen nach 2.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Direktlieferungen des AEW an Dritte innerhalb des Versorgungs-
                            gebietes  des  Wiederverkäufers  sind  in  gegenseitiger  Absprache  möglich,  wenn  der  Wiederverkäufer  nicht  in  der  Lage  ist,  die  Ver-  sorgung  zu  tragbaren  Bedingungen  zu    gewährleisten.  Dabei  sind  Lösungen  zu  erarbeiten,  die  den  Interessen  aller  Beteiligten  Rech-  nung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Der Wiederverkäufer orientie rt das AEW über Bestrebungen ande-
                            rer  Werke,  welche  eine  Änderung  de  r  Lieferverhältnisse  in  seinem  Versorgungsgebiet   zum   Ziele   ha  ben.   Insbesondere   nimmt   der  Wiederverkäufer Rücksprache mit dem AEW, wenn fremde Werke  in solcher Absicht Durchleitungsrechte zu erwerben suchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Energielieferungs- und -bezugspflichten
3.1 Das AEW hält dem Wiederverkäu vertrag vereinbarte elektrische gemeinen Geschäftsb edingungen zur Verfügung.
3.2 Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, den ganzen Elektrizitäts-
                            bedarf  in  seinem  Versorgungsgebiet    ausschliesslich  beim  AEW  zu  decken. Ausgenommen ist die Verwertung von Energie aus eigenen  Erzeugungsanlagen      sowie      aus      Anlagen      seiner      Kunden  (Eigenproduktion  und  Rücklieferungen),  sofern  diese  Energie  im  Versorgungsgebiet des Wiederve  rkäufers produziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Art der Energielieferung, Qualität der Energie, Änderung der
                            Nennspannung, Kurzschlussleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Die Stromart ist Dreiphasen- Wechselstrom mit einer Spannung von
                            16  kV  und  einer  Frequenz  von  50  Hz.  Das  AEW  sorgt  für  eine  möglichst  gleich  bleibende  Sp  annung  und  Frequenz  innerhalb  der  üblichen Toleranzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Die elektrische Energie wird vom AEW bis zu den im Energie-
                            lieferungsvertrag  bezeichneten  Über  gabestellen  geliefert.  Für  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzelheiten  der  Übergabe  der  El  tung  und  Anschlüsse  sind  die  «Bed  ingungen  für  den  Anschluss  an  das 16-kV-Netz des AEW» massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Sobald das AEW die Kurzschl ussleistung aus zwingenden techni-
                            schen  Gründen  erhöht,  ist  der  Kunde  verpflichtet,  seine  Installa-  tionen auf eigene Kosten anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Falls sich aus technischen ode r wirtschaftlichen Gründen Verände-
                            rungen  in  der  Nennspannung  aufdränge  n,  so  werden  die  daraus  entstehenden  Kosten  und  Massnahme  n  durch  eine  separate  Ver-  einbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Anpassung der bereitgestellten Leistung, Meldepflichten bei
                            Netzerweiterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Wünscht ein Wiederverkäufer die Änderung der gemäss Energie-
                            lieferungsvertrag bereitgestellten Leis  tung, so hat er dem AEW eine  schriftliche Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Dieses wird die angepasste Le istung im Rahmen der Möglichkeiten
                            nach  den  zu  vereinbarenden  Bedingungen  und  nach  Massgabe  der  «Bedingungen für den Anschluss an   das 16-kV-Netz des AEW» zur  Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Ist hiefür eine Erweiterung der bestehenden Anlagen des AEW
                            notwendig,  so  ist  das  AEW  nur  d  azu  verpflichtet,  wenn  die  Ver-  zinsung  und  die  Amortisation  sicher  gestellt  sind  oder  wenn  andere  wichtige Gründe es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4 Wenn der Wiederverkäufer bedeut ende Erweiterungen seines Hoch-
                            oder  Niederspannungsnetzes  in  Au  so  frühzeitig  wie  möglich  orientieren,  damit  dieses  seine  eigenen  Anlagen nötigenfalls rechtzeitig verstärken kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Regelmässigkeit der Energielieferungen, Unterbrechungen
6.1 Das AEW ist verpflichtet, di e Energie vorbehältlich Ziffer 6.2
                            ununterbrochen zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2 Das AEW hat aber das Recht, die Energielieferung einzuschränken
                            oder  ganz  einzustellen  in  Fälle  n  höherer  Gewalt,  bei  Betriebs-  störungen,   Reparaturen,   Unte  rhalts-   und   Erweiterungsarbeiten  sowie  bei  Störungen  der  normalen  Energieversorgung  zufolge  aus-  serordentlicher  Verhältnisse  wi  e  bei  Ausfällen  von  Produktions-  und  Verteilanlagen  und  bei  Ma  gungsgesetz, die sich im Falle  von Energieknappheit oder im Inter-  esse der Aufrechterhaltung der  Allgemeinversorgung als notwendig  erweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3 Soweit dies möglich ist, erfo lgen notwendige Unterbrechungen der
                            Energielieferung  zur  Vornahme  von Reparaturen, Reinigungsarbei-  ten,   Änderungen,   Erweiterunge  n   von   Anlagen   usw.   nur   nach  vorausgehender   Orientierung   des   Wiederverkäufers   und   in   der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regel  nur  in  Schwachlastzeiten.  Bedürfnisse des Wiederverkäufers Rücksicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Eigene Elektrizitätserzeugungsanlagen, Rücklieferungen,
                            Netzrückwirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                7.1 Falls der Wiederverkäufer ei gene Erzeugungsanlagen besitzt oder
                            Energie  von  dritter  Seite  bezieht,  sorgt  er  dafür,  dass  die  Bedin-  gungen  für  den  Parallelbetrieb  von  Elektrizitätserzeugungsanlagen  (EEA) mit dem Stromversorgungsnetz eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2 Werden Elektrizitätserzeugungsanlagen Dritter mit den Energie-
                            verteilanlagen  des  Wiederverkäufe  rs  parallel  geschaltet,  so  sind  allfällige   Netzrückwirkungen   (A  nlauf,   Oberschwingungen   usw.)  auf  Kosten  des  Rücklieferanten  zu  eliminieren,  auch  wenn  sie  erst  nachträglich  oder  als  Folge  von  Net  zzustandsänderungen auftreten.  Der  Wiederverkäufer  überwacht  die  Einhaltung  der  besonderen  Betriebsvorschriften des AEW.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3 Energieverbraucher dürfen in allen Betriebszuständen die elektri-
                            schen  Anlagen  des  AEW  oder  de  ssen  Kunden  nicht  in  unzumut-  barer  Weise  (z.B.  durch  Obersc  hwingungen,  Resonanzerscheinun-  gen,  Spannungsbeeinflussung)  stören.  Der  Wiederverkäufer  hat  zu  Lasten eines allfälligen Störungsveru  rsachers oder, falls dieser nicht  zu  eruieren  ist,  zu  seinen  eigenen  Lasten  sofort  alle  technischen  Massnahmen   anzuordnen,   die   zu  r   Verbesserung   der   Bezugs-  verhältnisse notwendig sind. Dies  liche  Änderung  bereits  bewilligte  r  Anlagen,  deren  Netzrückwir-  kungen  erst  später  oder  als  Fo  lge  von  Netzzustandsänderungen  auftreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.4 Das AEW ist verpflichtet, di e entsprechenden Grundsätze über die
                            Netzrückwirkungen   auch   gegenübe  r   seinen   Detailkunden   anzu-  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.5 Die zulässigen Netzbeeinfluss ungen werden unter Berücksichtigung
                            der  anerkannten  Regeln  der  T  echnik  vom  AEW  bestimmt.  Das  AEW   ist   bereit,   im   Rahmen   seiner   Möglichkeiten   den   Wie-  derverkäufer  bei  der  Erfassung  und  Begrenzung  der  Netzrückwir-  kungen zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.6 Die Bedingungen der Blindleist ungskompensation sind im jeweils
                            gültigen Tarifblatt festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Messung der Energie
8.1 Die Messung des Bezuges in Ar beit (kWh), der Maximalbelastung
                            (kW) und des Blindenergiebezuges in   Blindarbeit (kVarh) erfolgt in  der  im  Energielieferungsvertra  g  bezeichneten  Mess-  und  Trans-  formatorenstation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2 Das AEW bestimmt die für di e Energiemessung erforderlichen
                            Apparate  und  stellt  diese  dem  Wi  ederverkäufer  gemäss  den  Tarif-  bestimmungen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3 Die Messeinrichtungen sollen, abgesehen von Störungen, ununter-
                            brochen  in  Betrieb  sein.  Die  ein  zelnen  Apparate  haben  stets  den  gesetzlichen  Vorschriften  zu  entsprechen  und  sind  vom  Wieder-  verkäufer  nach  den  Weisungen  de  s  AEW  zu  bedienen.  Die  Mess-  einrichtungen werden vom AEW plom  biert. Plomben dürfen nur im  Beisein  von  Vertretern  des  AEW  en  tfernt  werden.  Im  Falle  eines  Fehlganges  sorgt  das  AEW  für  sofor  tigen  Ersatz.  Es  ist  jederzeit  berechtigt, Kontrollinstrumente einzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.4 Grundlegende Änderungen an der Messeinrichtung während der
                            Vertragsdauer sind schr  iftlich festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Fehlgang der Messeinrichtungen
9.1 Bezweifelt der Wiederverkäufer die Richtigkeit der Angaben einer
                            Messeinrichtung,   so   kann   er   die   Prüfung   durch   eine   amtlich  ermächtigte  Prüfstelle  verlangen.  In  Streitfällen  ist  der  Befund  des  Eidgenössischen  Amtes  für  Messwesen  massgebend.  Die  Kosten  der  Prüfung  trägt  diejenige  Vertra  gspartei,  deren  Behauptung  sich  als unrichtig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.2 Liefert einer der Wirkstromzäh ler (Arbeit) über die zulässigen
                            Toleranzen  hinaus  unrichtige  Anga  ben,  so  wird  nach  dem  zweiten  Zähler  verrechnet.  Registrieren  be  ide  Zähler  falsch,  werden  deren  Angaben  nicht  richtig  ausgewertet  oder  durch  andere  Teile  der  Messeinrichtung  verfälscht,  so  wird    der  Konsum  für  die  Dauer  des  Fehlgangs geschätzt  oder neu berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.3 Die Resultate der Nachmessunge n werden nur so weit berück-
                            sichtigt,  als  ein  Fehlgang  einwand  frei  nachgewiesen  werden  kann,  längstens  aber  für  die  letzten  f  ünf  Jahre.  Sinngemäss  finden  diese  Bestimmungen  auch  auf  die  Messapparate  für  die  Ermittlung  der  Maxima (Leistung) und des Bli  ndstromverbrauchs Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.4 Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, allfällig auftretende Un-
                            regelmässigkeiten  in  den  Messein  richtungen  dem  AEW  sofort  zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Ablesung der Messinstrumente, Rapporte
10.1 Der Wiederverkäufer liest am M onatsende die Tarifapparate für die
                            Verrechnung  und  Kontrolle  nach  den  Weisungen  des  AEW  ab.  Erfolgt  die  Ablesung  nicht  vert  ragsgemäss  oder  ve  rzichtet  der  Wiederverkäufer  auf  eigene  Able  sungen,  so  werden  für  die  Ver-  rechnung die Kontrollablesunge  n des AEW verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.2 Zur Vornahme von Kontrollen an Ort und Stelle und für das Ab-
                            lesen  der  Messinstrumente  ist  den  Beauftragten  des  AEW  der  Zutritt zu den Messeinrichtungen jederzeit zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.3 Das AEW kann automatisiert e Messverfahren einsetzen.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Verrechnung der bezogenen Energie, Energiepreise,
                            Zahlungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                11.1 Der Wiederverkäufer bezahlt dem AEW die bezogene Arbeit und
                            Leistung  sowie  allfällige  Blindstrom-Überbezüge  zu  den  Ansätzen  und  Bedingungen  des  jeweils  gültigen  Tarifs  für  Wiederverkäufer  (WH).
                        
                        
                    
                    
                    
                11.2 Die Tarife für den Verkauf elektrischer Energie in Hochspannung
                            werden  vom  Verwaltungsrat  des  AEW  festgesetzt  und  können  jederzeit  geändert  werden.  Di  e  Änderung  ist  dem  Kunden  mindes-  tens fünf Monate vor ihrem Inkrafttreten bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.3 Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich gemäss den Tarif-
                            bestimmungen.  Nach  erfolgter  erster  Mahnung  schuldet  der  Wie-  derverkäufer  auf  dem  Rechnungsbetr  ag  einen  Verzugszins  in  der  Höhe des für Bankvorschüsse   üblichen Zinsfusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.4 Bei allen Rechnungen und Zahl ungen können allfällige Fehler,
                            Irrtümer und falsche Auswertungen auf Begehren der benachteilig-  ten  Vertragspartei  richtig  geste  llt  werden,  jedoch  längstens  für  die  fünf Jahre, welche vor der Rechnung liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Zutritt, Bedienung, Unterhalt und Versicherung der Anlagen
12.1 Jede Vertragspartei betrei Anlagen entsprechend den gesetzliche n Vorschriften. Sie versichert
                            sich  gegen  die  Folgen  von  Schäde  n,  welche  aus  dem  Bestand  und  Betrieb ihrer Anlage entstehen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.2 Für die Schalthandlungen bezei chnet der Wiederverkäufer ge-
                            eignete  Wärter  nebst  deren  Stellvertretern.  Der  Wiederverkäufer  sorgt  für  ihre  genügende  Instrukti  on.  Er  lässt  sie  gegen  Unfälle  versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.3 Der Zugang zu den Mess- und Ei nspeisestationen ist mit Normal-
                            schloss  des  AEW  auszur  üsten,  sodass  beiden  Vertragspartnern  der  Zutritt zu den Anlagen jederzeit möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.4 Die Anlagen sind dauernd in betr iebssicherem Zustand zu erhalten,
                            sodass   eine   ununterbrochene,   unge  störte   Energieabgabe   und   -  abnahme  gewährleistet  ist.  Das  AEW  ist  berechtigt,  diejenigen  Anlagen  von  der  Belieferung  auszus  chliessen,  die  nicht  mehr  den  technischen  und  gesetzlichen  An  forderungen  entsprechen  und  vom  Eidgenössischen Starkstrominspekto  rat beanstandet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.5 Die Sicherheits- und Schutzvo rrichtungen sind mit dem AEW ab-
                            zusprechen.  Der  Wiederverkäufer  vergewissert  sich  periodisch  von  deren  einwandfreien  Funktion  und  or  dnet  nötigenfalls  sofort  ihre  Revision an.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.6 In dringenden Fällen ist der Wi ederverkäufer verpflichtet und das
                            AEW  berechtigt,  die  betroffene  Station  zu  entlasten  und  den  Not-  ausschalter  bzw.  den  Eingangsscha  lter  zu  öffnen,  eventuell  das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ganze  Hochspannungsnetz  spannungslos  zu  machen.  Der  Wieder-  verkäufer  verpflichtet  sich  fern  er,  Störungen  in  der  Energieliefe-  rung und Unregelmässigkeiten in sein  en eigenen oder in den Anla-  gen  des  AEW  sofort  dem  Präsen  zdienst  des  AEW  telefonisch  bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Verteilanlagen und Hausinstallationen, Kontrollpflicht
13.1 Der Wiederverkäufer verpflicht et sich zur Kontrolle der Haus-
                            installationen   seiner   Kunden   n  ach   Massgabe   der   gesetzlichen  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                13.2 Der Wiederverkäufer hat dafür zu sorgen, dass die ihm gehörenden
                            Verteilanlagen  sowie  die  Hausin  stallationen  seiner  Kunden  den  gesetzlichen Vorschriften und dem  Stand der Technik entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Haftung
14.1 Der Wiederverkäufer hat keinen Anspruch auf Ersatz für unmittel-
                            bar oder mittelbar zugefügten Sc  haden durch Stromunterbrüche und  Einschränkungen gemäss Ziffer 6.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                14.2 Hinsichtlich der Haftpflicht ge des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und
                            Starkstromanlagen  vom  24.  Juni  1902   1)    sowie  die  übrigen  zwin-  genden haftpflichtrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Streitigkeiten
15.1 Streitigkeiten aus diesem Vertra g werden durch die zuständigen
                            Gerichte erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                15.2 Im Einvernehmen beider Partei en können Streitfragen auch einem
                            ad  hoc  zu  bestellenden  Schiedsgericht  unterbreitet  werden.  Es  gelten  die  Vorschriften  über  di  e  Schiedsgerichte  gemäss  Zivil-  prozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                15.3 Während der Austragung von St reitigkeiten dürfen die Energie-
                            lieferungen  weder  unterbrochen  noch  reduziert,  noch  dürfen  der  Energiebezug oder die vertraglic  hen Zahlungen sistiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Inkrafttreten
16.1 Diese Allgemeinen Geschäftsb edingungen des Aargauischen Elek-
                            trizitätswerkes  für  den  Verkauf  elektrischer  Energie  in  Hochspan-  nung  an  Wiederverkäufer  (Wiede  rverkäufer-Abgabebedingungen)  treten  auf  den  1.  September  1995  in  Kraft  und  ersetzen  dieselben  vom 11. September 1990   2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 734.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Nicht in der AGS publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                16.2 Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen wird die Gül-
                            tigkeit  der  laufenden  Energieliefer  ungsverträge  nicht  berührt.  Die  vorliegenden   Geschäftsbedingungen  ersetzen   aber   alle   wider-  sprechenden  Klauseln  der  Verträge    auf  das  nächstmögliche  Kündi-  gungsziel  hin.  Die  übrigen  Teile  der  Verträge  sind  nach  wie  vor  gültig.  Dieses   Reglement   ist   in   der  Aargauischen   Gesetzessammlung  (AGS) zu veröffentlichen.