Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen
                            Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und  Schneesportwesen  Vom 7. September 2004 (Stand 1. Oktober 2019)  Gestützt auf Art.  15 des Gesetzes über das Berg- und Schneesportwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  von der Regierung erlassen am 7.  September 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * ...
Art. 2 * Nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten
                            1  Als gemäss Bundesrecht nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten gelten insbeson  -  dere  a)  Alpinwandern bis Schwierigkeitsgrad T3;  b)  *  ...  c)  *  Schneeschuhtouren bis zum Schwierigkeitsgrad WT2;  d)  *  Variantenabfahrten bis zum Schwierigkeitsgrad L sowie das Überqueren des  Geländes zwischen Skipisten, sofern dieses nicht lawinengefährdet ist;  e)  *  Klettern mit nur einer Seillänge;  f)  River-Rafting sowie Wildwasserfahrt auf Fliessgewässern bis Schwierigkeits  -  grad Wildwasser II.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Tätigkeiten, Ausbildung
                            1  Neben den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten gemäss Bundesrecht ist für folgen  -  de Tätigkeiten eine anerkannte Ausbildung notwendig:  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...  e)  *  ...  f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  947.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  Unterrichten und Begleiten mit Schneesportgeräten im Verantwortungsbereich  von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen (Pisten und Abfahrtsrouten)  erfordern eine Bergführerausbildung, Schneesportlehrerausbildung oder eine  für diese Tätigkeit gleichwertige Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anerkannte Ausbildungen *
                            1  Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (Departement) anerkennt auf  Antrag der Kommission für das Berg- und Schneesportwesen (Kommission) die  Ausbildungen. Dabei sind die Sicherheit der Gäste sowie die Dauer und Inhalte der  entsprechenden Ausbildungsgänge zu berücksichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Kontrollorganen sind auf Verlangen Nachweise über die anerkannten Ausbil  -  dungen vorzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * ...
Art. 6 Bewilligung nach kantonalem Recht *
                            1  In der Regel wird die Bewilligung gemäss Artikel  6 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   erst erteilt, wenn  folgende Voraussetzungen erfüllt sind:  a)  *  eine verantwortliche Person im Besitz einer anerkannten Ausbildung für den  entsprechenden Tätigkeitsbereich gemäss Artikel  3 ist;  b)  der Nachweis über die gesetzlich geforderte Haftpflichtversicherung erbracht  ist;  c)  der Nachweis über die Anmeldung bei einer AHV-Ausgleichskasse erbracht  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird grundsätzlich unbefristet erteilt. Die Bewilligungsgebühr be  -  trägt 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird durch das Amt ausgestellt. Dieses erstellt jährlich ein Ver  -  zeichnis der Bewilligungsinhaber und überwacht die Bewilligungsauflagen insbe  -  sondere gemäss Artikel  7. Werden Bewilligungsauflagen nicht eingehalten, so kann  das Amt die Bewilligung entziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim Wechsel der Rechtsform des Bewilligungsinhabers, des Firmennamens, der  verantwortlichen Person oder der Haftpflichtversicherung ist eine neue Bewilligung  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verantwortliche Person
                            1  Die verantwortliche Person sorgt dafür, dass die Angestellten ohne anerkannte Aus  -  bildung aus- und weitergebildet sowie ihrer Ausbildung entsprechend eingesetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  947.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angestellte benötigen eine von der verantwortlichen Person ausgestellte Anstel  -  lungsbestätigung, welche sie den Kontrollorganen auf Verlangen vorlegen müssen.  Das Amt legt Form und Inhalt der Anstellungsbestätigung fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a * Aufgaben nach Bundesrecht
                            1. Bewilligungen und Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt ist nach Massgabe des Bundesrechts zuständig für die Erteilung und den  Entzug von Bewilligungen, für die Eintragung der Daten im Verzeichnis des Bundes  sowie für die Ergreifung von Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt stellt ein Formular zur Verfügung, welches für die Gesuchseinreichung zu  verwenden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern kein aussergewöhnlicher Aufwand und keine besonderen Auslagen anfallen,  werden folgende Gebühren erhoben:  a)  Erteilung der Bewilligung  Fr.  100.–  b)  Erneuerung der Bewilligung  Fr.  50.–  c)  Entzug der Bewilligung  Fr.  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen der Zulassungen nach der Bundesgesetzgebung über die Meldepflicht  und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen  und -erbringern in reglementierten Berufen kann das Amt eine Gebühr erheben. Die  Gebühr richtet sich nach dem administrativen Aufwand.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7b * 2. Strafverfahren
                            1  Zuständig für die Beurteilung von Übertretungen nach Massgabe des Bundesrechts  ist das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor  Verwaltungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beiträge
                            1  Das Departement legt die Beiträge gemäss Artikel  9 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   im Rahmen der  bewilligten Kredite wie folgt fest:  a)  Institutionen, welche anerkannte Ausbildungskurse im Kanton Graubünden  durchführen und dabei die vom Departement formulierten Auflagen erfüllen,  erhalten einen Pauschalbeitrag je nach Anzahl Teilnehmer und Dauer der  Kurse;  Schneesportwesen dienen, können im Einzelfall Beiträge ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Beitragsleistung innerhalb der vom Departement festgelegten Frist nicht  ordnungsgemäss beantragt, verfällt der Anspruch auf den entsprechenden Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  947.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kommission
                            1  Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  sie beantragt dem Departement die Anerkennung der verschiedenen Ausbil  -  dungen gemäss Artikel  3 und 4;  b)  *  ...  c)  sie beantragt dem Departement die Beiträge gemäss Artikel  8;  d)  sie   fördert   die   Qualität   und   Innovationen   von  Angeboten   im   Berg-   und  Schneesportwesen;  e)  sie berät das Departement in allgemeinen Fragen des Berg- und Schneesport  -  wesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einberufen.  Einzelgeschäfte können auch auf dem Zirkulationsweg behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Regel setzt sich die Kommission zusammen aus je einer Vertretung:  a)  *  der Wanderleiter;  b)  *  der Schneesportlehrerausbildung;  c)  der Snowboardlehrerausbildung;  d)  der Schneesportanbieter;  e)  der Bergführerausbildung;  f)  der Bergsportanbieter;  g)  der touristischen Interessenz oder einer Trendbergsportart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission steht unter dem Vorsitz einer von der Regierung gewählten Ver  -  tretung des Departements oder Amts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend  sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Beratung besonderer  Fragen können Sachverständige zu den Sitzungen beigezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach der Verordnung für die neben  -  amtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Patentverlust
                            1  Beim Verlust eines altrechtlichen Bündner Patentes stellt der Kanton ein Duplikat  oder eine Bestätigung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Publikation in Kraft  1  )   und ersetzen  die Ausführungsbestimmungen vom 27.  November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Publikation im KA vom 9.  September 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 2000, 4885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2004  09.09.2004  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 1  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 2  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 3 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 3 Abs. 1, a)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 3 Abs. 1, b)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 3 Abs. 1, c)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 3 Abs. 1, d)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 3 Abs. 1, e)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 3 Abs. 1, f)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 3 Abs. 1, g)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 3 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 4 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 5 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 5 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 5 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 6  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 6 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 7 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 7a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 7b  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 9 Abs. 1, b)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 9 Abs. 3, a)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 9 Abs. 3, b)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 9 Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 9 Abs. 5  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2013  01.01.2014  Art. 9 Abs. 6  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2019  01.10.2019  Art. 2 Abs. 1, b)  aufgehoben  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2019  01.10.2019  Art. 2 Abs. 1, c)  geändert  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2019  01.10.2019  Art. 2 Abs. 1, d)  geändert  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2019  01.10.2019  Art. 2 Abs. 1, e)  geändert  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2019  01.10.2019  Art. 4  Titel geändert  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2019  01.10.2019  Art. 4 Abs. 1  geändert  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2019  01.10.2019  Art. 4 Abs. 2  geändert  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2019  01.10.2019  Art. 5  aufgehoben  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2019  01.10.2019  Art. 6 Abs. 1, a)  geändert  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2019  01.10.2019  Art. 7a Abs. 4  eingefügt  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2019  01.10.2019  Art. 9 Abs. 1, b)  aufgehoben  2019-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  07.09.2004  09.09.2004  Erstfassung  -