Anwaltsgesetz
                            Anwaltsgesetz  Vom 14. Februar 2006 (Stand 1. Januar 2011)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,  gestützt auf Art.  31 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 25.  Oktober 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt den Erwerb des Anwaltspatents, die Aufsicht über die Tätig  -  keit der Anwältinnen und Anwälte, unabhängig von deren Eintragung im Anwaltsre  -  gister, und vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit  der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23.  Juni 2000  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * ...
Art. 3 Anwaltsmonopol, Ausnahmen
                            1  Wer als Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter vor Gerichten, Schlichtungsbehör  -  den oder in Strafuntersuchungsverfahren auftritt, muss im kantonalen Anwaltsregis  -  ter eingetragen sein oder Freizügigkeit nach dem BGFA  4  )   geniessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen sowie vor der Ein  -  zelrichterin oder dem Einzelrichter in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist da  -  von ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * ...
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Seite 1307
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufsichtskommission
                            1. Wahl, Zusammensetzung, Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonsgericht und Verwaltungsgericht wählen gemeinsam für eine Amtsdauer von  vier Jahren eine Aufsichtskommission von fünf Mitgliedern und drei Stellvertreten  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufsichtskommission gehören in der Regel zwei im Register des Kantons  Graubünden   eingetragene  Anwältinnen   oder  Anwälte   und   je   ein   Mitglied   des  Kantons- und des Verwaltungsgerichts an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sämtliche Mitglieder und Stellvertretenden müssen im Besitz des Anwaltspatents  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Sie kann ein Sekretariat und ein  Aktuariat bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Regierung legt die Arbeitsentschädigungen und Spesenvergütungen der Mit  -  glieder der Aufsichtskommission fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 2. Aufgaben
                            1  Die Aufsichtskommission ist die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und An  -  wälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:  a)  Sie überwacht die Tätigkeit der Anwältinnen und Anwälte und übt das Diszi  -  plinarrecht aus;  b)  Sie führt das Anwaltsregister und die öffentliche Liste der Angehörigen von  Mitgliedstaaten der EU oder EFTA;  c)  *  Sie entscheidet über die Zulassung zur Anwaltsprüfung, führt die Anwaltsprü  -  fungen durch, erteilt das Anwaltspatent und die Praktikumsbewilligung und  entscheidet über den Entzug des Anwaltspatents;  d)  Sie entscheidet über die Entbindung vom Berufsgeheimnis;  e)  Sie ist mit dem Vollzug des BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betraut, soweit dieses Gesetz nicht aus  -  drücklich eine andere Instanz für zuständig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtskommission erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Verfahren, Rechtsmittel
                            1  Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt das Verwal  -  tungsrechtspflegegesetz  2  )   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide der Aufsichtskommission können mit Beschwerde an das Verwaltungs  -  gericht weitergezogen werden. Ausgenommen sind Entscheide über die Bewertung  der Anwaltsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Das Anwaltspatent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Praktikumsbewilligung
                            1  Rechtspraktikantinnen und -praktikanten, welche die Voraussetzungen im Sinne  von Artikel  10  Litera  a und b dieses Gesetzes erfüllen und unter Aufsicht einer im  Anwaltsregister eingetragenen Anwältin oder eines im Anwaltsregister eingetrage  -  nen Anwaltes stehen, kann nach zweimonatiger Praxis eine Bewilligung für das Auf  -  treten vor Gericht, vor Schlichtungsbehörden und in Strafuntersuchungsverfahren  erteilt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Praktikumsbewilligung wird  für  drei Jahre erteilt. Sie kann aus wichtigen  Gründen um maximal zwei Jahre verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann verweigert oder entzogen werden, wenn die Anwältin oder  der Anwalt oder die zuzulassende Person in schwerer Weise gegen die Berufsregeln  verstossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Prüfung
                            1  Durch die Anwaltsprüfung soll sich die Bewerberin oder der Bewerber über die für  den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse auswei  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist  praxisbezogen auf das eidgenössische und kantonale Recht zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anwaltsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Prüfungsversuche in ande  -  ren Kantonen werden mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Voraussetzungen
                            1  Die Aufsichtskommission lässt Personen zur Prüfung zu, welche  a)  *  das schweizerische   Bürgerrecht   besitzen  oder  rechtmässig in der  Schweiz  wohnen und berechtigt sind, selbstständig erwerbstätig zu sein;  b)  die zu diesem Zeitpunkt erfüllbaren fachlichen und persönlichen Vorausset  -  zungen gemäss BGFA  1  )   nachweisen und  c)  ein mindestens einjähriges Anwaltspraktikum unter Aufsicht einer Anwältin  oder eines Anwaltes im Kanton Graubünden absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anwaltspatent, Berufsbezeichnung
                            1  Die Aufsichtskommission erteilt Personen, die die Anwaltsprüfung bestanden ha  -  ben, das Anwaltspatent. Diese sind befugt, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“/  „Rechtsanwalt“, „Avvocato“ oder „Advocata“/ „Advocat“ zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a * Entzug
                            1  Die Aufsichtskommission entzieht das Anwaltspatent, wenn die Voraussetzungen  für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soll es wegen Verletzung von Berufsregeln entzogen werden, muss in der Regel  eine andere Disziplinarmassnahme vorangegangen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist nicht Voraussetzung für einen Patent  -  entzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kantonales Anwaltsregister
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Eintragung
                            1  Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister erfolgt, wenn die Anwältin oder der  Anwalt  a)  das Vorhandensein der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäss  BGFA  2  )   nachweist;  b)  das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens  einer Million Franken nachweist und  c)  im Kanton Graubünden ein Anwaltsbüro betreibt oder über eine Geschäfts  -  adresse verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen dür  -  fen im Zeitpunkt der Einreichung an die Aufsichtskommission nicht älter als drei  Monate sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Berufsregeln und Disziplinaraufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geltung
                            1  Für Anwältinnen und Anwälte gelten hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit unab  -  hängig von ihrer Eintragung im Anwaltsregister die Bestimmungen des BGFA über  die Berufsregeln und das Berufsgeheimnis. Sie unterstehen ebenfalls unabhängig  von ihrer Eintragung der Aufsicht und der Disziplinargewalt der Aufsichtskommissi  -  on; die Disziplinarmassnahmen finden sinngemäss Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine anwaltliche Tätigkeit übt aus, wer über ein Anwaltspatent verfügt und Perso  -  nen vor Gericht, anderen Behörden oder Dritten vertritt oder in Rechtsfragen berät  und dabei unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“, „Av  -  vocato“, „Advocata“ oder „Advocat“ oder einer gleichbedeutenden Bezeichnung  auftritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Disziplinarverfahren
                            1  Die Aufsichtskommission leitet das Disziplinarverfahren von Amtes wegen oder  auf Anzeige hin ein. In Bagatellfällen kann sie von der Eröffnung eines Verfahrens  absehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betroffene erhalten vor Erlass des Disziplinarentscheides Einsicht in die Akten und  Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie können Ergänzungen der Erhebungen beantra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Disziplinarentscheid wird unter Angabe des Tatbestandes und der Erwägungen  schriftlich eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Unbefugte Berufsausübung und unbefugtes Verwenden des Titels
                            1  Wer ohne Eintrag in einem kantonalen Register berufsmässig Dritte vor Gericht  vertritt oder gegenüber der Öffentlichkeit, ohne im Besitz eines Anwaltspatentes zu  sein, die Bezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“, „Avvocato“, „Advo  -  cata“ oder „Advocat“ gebraucht, wird von der Aufsichtskommission mit Busse bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5000  Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Honorar
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Honorar, Entschädigung
                            1  Das Honorar der Anwältin oder des Anwaltes richtet sich nach der mit der Klient  -  schaft getroffenen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsvertretungen setzt die mit  der Sache befasste Instanz die Entschädigung der Anwältin oder des Anwaltes nach  dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a * Parteientschädigung
                            1  Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach der Gesetzgebung über die  Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren  vor Gerichts- und kantonalen Verwaltungsbehörden bemisst sich nach dem für eine  sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und  der Bedeutung der Sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Anwältinnen und Anwälte aus den Mitgliedstaaten der EU und  EFTA
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Eintragung in das kantonale Anwaltsregister
                            1  Die Aufsichtskommission bestimmt im Einzelfall den Inhalt der Eignungsprüfung  gemäss BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss  BGFA. Die Bestimmungen des Prüfungsreglementes gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gebühren
                            1  Die Regierung setzt die Gebühren für die gestützt auf die Anwaltsgesetzgebung er  -  brachten Amtshandlungen, Verfügungen und Leistungen insbesondere für die Prü  -  fung, die Ausfertigung des Anwaltspatents, die Eintragung und Löschung im An  -  waltsregister und in der Liste der Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU und  EFTA sowie für einen Praktikumsausweis und für eine Disziplinarbescheinigung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie betragen maximal 5000  Franken, bemessen sich nach Umfang und Schwierig  -  keit der Sache und sind von den Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfän  -  gern oder den Betroffenen zu tragen. In Verfahren, die einen besonders grossen Auf  -  wand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 20  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei völlig unbegründeten Anzeigen können die Verfahrenskosten der Anzeigeer  -  statterin oder dem Anzeigeerstatter auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Ausführungserlasse
                            1  Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen und auf Antrag  der Aufsichtskommission ein Prüfungsreglement. Sie regelt die Einzelheiten der Par  -  teientschädigung sowie das Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung und die  amtliche Verteidigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übergangsbestimmung
                            1  Auf vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängige Verfahren vor der Aufsichtskom  -  mission ist neues Recht anzuwenden. Davon ausgenommen sind Disziplinarverfah  -  ren, soweit das alte Recht für die Betroffenen günstiger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Referendum, In-Kraft-Treten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens  2  )   dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Referendumsfrist ist am 24.  Mai 2006 abgelaufen. Mit RB vom 20.  Juni 2006 auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Juli 2006 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2006  01.07.2006  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 7  totalrevidiert  2006, 3313
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10.2008  01.04.2009  Art. 16 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10.2008  01.04.2009  Art. 16a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10.2008  01.04.2009  Art. 19  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 1  totalrevidiert  2010, 2550
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 2  aufgehoben  2010, 2550
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 3 Abs. 1  geändert  2010, 2550
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 4  aufgehoben  2010, 2550
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 6 Abs. 2, c)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 8 Abs. 1  geändert  2010, 2490
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 10 Abs. 1, a)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 11a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 13 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 18 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  14.02.2006  01.07.2006  Erstfassung  -