Gesetz über die Oberamtmänner
                            Gesetz über die Oberamtmänner  vom 20.11.1975 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 29 Abs. 1 Ziff. 5 und Artikel 54 der Staatsverfassung;  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 18.  März 1975;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeine Bestimmung
                            1  Der Oberamtmann vertritt den Staatsrat und jede seiner Direktionen im Be  -  zirk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bestellung des Oberamtmanns
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wählbarkeit
                            1  Die Wählbarkeitsvoraussetzungen für das Amt des Oberamtmanns sind in  der Verfassung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wahl
                            1  Der Oberamtmann wird gleichzeitig wie der Staatsrat nach dem Majorzsys  -  tem für die Dauer von fünf Jahren durch die Wahlversammlung des Bezirks  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl wird durch das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Scheidet ein Oberamtmann während der Legislaturperiode aus, so wird das  Amt bis zum Ende dieser Periode neu bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Statut
                            1  Der Oberamtmann wird durch den Staatsrat vereidigt, sobald der Grosse Rat  seine Wahl validiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Er tritt sein Amt am ersten Tag des Monats an, der auf seine Vereidigung  folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sondergesetz setzt sein Gehalt und seine berufliche Vorsorge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Oberamtmann untersteht zudem und sinngemäss der Gesetzgebung  über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Disziplinarrecht
                            1  Der Staatsrat übt die Aufsicht und die Disziplinargewalt gemäss der Gesetz  -  gebung über das Staatspersonal aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Amtssitz, Wohnsitz, Abwesenheit
                            1  Der Oberamtmann wohnt im Bezirk. Der Staatsrat kann befristete Abwei  -  chungen von dieser Vorschrift genehmigen, wenn dadurch für die oberamtli  -  che Verwaltung keine Nachteile entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unterstellung
                            1  Der Oberamtmann ist unmittelbar dem Staatsrat und seinen Direktionen un  -  terstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er untersteht verwaltungsmässig der Direktion, der die Oberämter zugewie  -  sen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Unvereinbarkeiten, Nebenbeschäftigungen
                            1  Das Amt des Oberamtmanns ist unvereinbar mit der Ausübung eines öffent  -  lichen Amtes in einer Gemeinde oder in einer Pfarrei. Es ist zudem unverein  -  bar mit einem Mandat in der Bundesversammlung; ausgenommen ist die Be  -  endigung der laufenden kantonalen Amtszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen sind das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte und  die Gesetzgebung über das Staatspersonal anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Offenlegung der Verbindungen der Oberamtmänner zu privaten oder  öffentlichen   Interessen   richtet   sich   nach   der   Gesetzgebung   über   die   In  -  formation und den Zugang zu Dokumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausstand und Aufsicht
                            1  In Bezug auf die richterliche Tätigkeit sind Ausstand und Aufsicht durch die  Gesetze über die Gerichtsorganisation und die Prozessordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den anderen Fällen kann der Oberamtmann aus persönlichen Gründen in  Ausstand   treten,   oder   der   Ausstand   kann   durch   die   Direktion,   der   die  Oberämter zugewiesen sind, verfügt werden. Sie bezeichnet nötigenfalls den  Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vizeoberamtmann
                            1  Auf Vorschlag des Oberamtmanns genehmigt der Staatsrat die Anstellung  mindestens eines Vizeoberamtmanns pro Bezirk und vereidigt ihn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Vizeoberamtmann dem Oberamtmann beisteht, ist er ihm unter  -  geordnet; wenn er ihn ersetzt, handelt er selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a Oberamtmännerkonferenz
                            1  Die Oberamtmännerkonferenz gewährleistet die Absprache und die Koordi  -  nation zwischen den Oberämtern. Sie überweist ihr Organisationsreglement  dem Staatsrat zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt die Verfahrenskoordination zwischen den Oberämtern sicher, da  -  mit eine effektive und effiziente Behandlung der Geschäfte in deren Zustän  -  digkeitsbereich gewährleistet ist. Sie formuliert zuhanden des Staatsrats Vor  -  schläge zu ämterübergreifendem Arbeiten, zur Nutzung von Synergien und  zur Rationalisierung von Aufgaben sowie zur Optimierung der Nutzung der  den Oberämtern zur Verfügung stehenden Ressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bedarf erlässt sie die Empfehlungen, die für die Koordination des staat  -  lichen Handelns in den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Oberamtmän  -  ner fallen, nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Organisation des Oberamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verantwortung
                            1  Der Oberamtmann ist für die gute Geschäftsführung des Oberamts verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind  1  )  , kann dem Oberamt  -  mann gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal Kompetenzen in der  Personalbewirtschaftung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wacht namentlich über die Führung der Buchhaltung, den Einzug der  fakturierten Beträge und deren Überweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat weist jedem Oberamt das notwendige Personal zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inspektion
                            1  Die Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind, inspiziert diese mindes  -  tens einmal pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung der Buchhaltung ist Aufgabe der für die Staatsbuchhaltung zu  -  ständigen Direktion  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Finanzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Amtsübergabe
                            1  Wenn ein Oberamtmann sein Amt antritt, erfolgt die Amtsübergabe unter  Aufsicht von Vertretern der Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind,  und der für die Staatsbuchhaltung zuständigen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird ein Inventar und ein Protokoll erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuhanden der für die Staatsbuchhaltung zuständigen Direktion ist ein Be  -  richt über den Stand der Buchhaltung zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufgaben und Befugnisse des Oberamtmanns
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Allgemeine Verweisung
                            1  Der Oberamtmann übt die Aufgaben und Befugnisse aus, die ihm durch die  Gesetze und Reglemente auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er führt die Befehle und Weisungen des Staatsrats und seiner Direktionen  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Regionale Zusammenarbeit
                            1  Der Oberamtmann trägt zur Entwicklung seines Bezirks bei; im besonderen  veranlasst und fördert er die regionale und interkommunale Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn mehrere Bezirke oder Bezirke mehrerer Kantone an der Verwirkli  -  chung einer Aufgabe von regionalem Interesse beteiligt sind, bezeichnet der  Staatsrat   den   zuständigen   Oberamtmann   oder   denjenigen,   welcher   den  Kanton vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beziehungen mit den Behörden und der Bevölkerung
                            1  Der Oberamtmann berichtet dem Staatsrat und den Dienststellen der Ver  -  waltung über Tatsachen, die sie betreffen oder ihr Eingreifen erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterstützt die Bewohner in ihren Beziehungen zu den Kantons- und  Gemeindebehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Koordinierung der Verwaltungsaufgaben
                            1  Der Oberamtmann kann vom Staatsrat und seinen Direktionen dazu aufge  -  fordert werden, die Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung für die Ausfüh  -  rung bestimmter Aufgaben zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufsicht über die Verwaltung
                            1  Der Oberamtmann übt die Oberaufsicht über die Beamten in seinem Bezirk  aus; wenn notwendig berichtet er dem Staatsrat oder der zuständigen Direkti  -  on über Mängel, die in ihrem Verhalten festgestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Öffentliche Ordnung
                            1  Der Oberamtmann ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er verfügt für den Vollzug der Anordnungen, die er zu diesem Zwecke  trifft, über die Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird von ihr über alles informiert, was die öffentliche Ordnung im Be  -  zirk betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Öffentliche Veranstaltungen
                            1  Wenn er dazu aufgefordert wird, vertritt der Oberamtmann den Staatsrat bei  öffentlichen Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bericht
                            1  Die Oberamtmännerkonferenz übermittelt dem Staatsrat jährlich bis 31. Ja  -  nuar einen Bericht über ihre Tätigkeit und die Lage in den Bezirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            1  Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, welches das  Gesetz vom 9.  Mai 1848 über die Oberamtmänner aufhebt. Es tritt am 1.  Ja  -  nuar 1977 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.1975  Erlass  Grunderlass  01.01.1977  BL/AGS 1975 f 292 | d 299
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.1990  Art. 19  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1990 f 477 / d 485
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2001  Art. 3  geändert  01.08.2001  AGS 2001 d 141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2001  Art. 8  geändert  01.08.2001  AGS 2001 d 141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 6  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 7  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 9  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 12  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 12  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 13  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 13  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2005  Art. 2  geändert  01.01.2006  2005_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2006  Art. 8  geändert  01.01.2007  2006_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 8  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2017  Art. 4  geändert  01.01.2018  2017_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2017  Art. 5  geändert  01.01.2018  2017_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2017  Art. 6  geändert  01.01.2018  2017_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2017  Art. 8  geändert  01.01.2018  2017_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2017  Art. 10  geändert  01.01.2018  2017_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2017  Art. 10a  eingefügt  01.01.2018  2017_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2017  Art. 11  geändert  01.01.2018  2017_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2017  Art. 21  geändert  01.01.2018  2017_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2021  Art. 4 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2021  Art. 4 Abs. 1  geändert  01.12.2021  2021_107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2021  Art. 4 Abs. 1a  eingefügt  01.12.2021  2021_107  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  20.11.1975  01.01.1977  BL/AGS 1975 f 292 | d 299
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 16.03.2005 01.01.2006 2005_026
Art. 3 geändert 06.04.2001 01.08.2001 AGS 2001 d 141
Art. 4 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117
Art. 4 Abs. 1 geändert 07.09.2021 01.12.2021 2021_107
Art. 4 Abs. 1a eingefügt 07.09.2021 01.12.2021 2021_107
Art. 4 Abs. 2 geändert 23.03.2021 01.01.2022 2021_042
Art. 5 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117
Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 6 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 06.04.2001 01.08.2001 AGS 2001 d 141
Art. 8 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 8 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 8 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 10 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117
Art. 10a eingefügt 13.12.2017 01.01.2018 2017_117
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)