Allgemeines Prüfungsreglement (216.230)
CH - SG

Allgemeines Prüfungsreglement

Allgemeines Prüfungsreglement vom 18. Juni 2014 (Stand 1. September 2014) Der Rat der Pädagogischen Hochschule St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 13 der Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 11. April 2008 1 als Reglement: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für alle Leistungsüberprüfungen in den Studiengängen für Kindergarten und Primarschule und Sekundarstufe I sowie den damit verbunde - nen Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen (PHSG).
2 Als Leistungsüberprüfungen gelten insbesondere: a) Eignungsüberprüfung; b) Modulnachweise; c) Prüfungen; d) Bachelorarbeit; e) Masterarbeit.

Art. 2 Leistungsbeurteilung

1 Die Leistungsbeurteilung erfolgt mit den Noten 1 bis 6 oder mit den Prädikaten «bestanden» oder «nicht bestanden». Die Note 4,0 gilt als bestanden. Bei der Eig - nungsüberprüfung ist das Prädikat «Weitere Abklärungen empfohlen» möglich.
2 Bei der Leistungsbeurteilung sind ganze, halbe oder Zehntels-Noten zulässig.
1 sGS 216.14 .
2 In Vollzug ab 1. September 2014.

Art. 3 Prüfungsfähigkeit

1 Wer an eine Leistungsüberprüfung antritt, gilt als prüfungsfähig; die Leistung wird bewertet.
2 Eine allfällige Prüfungsunfähigkeit ist vor Antritt an die Leistungsüberprüfung geltend zu machen und umgehend mit einem Arztzeugnis zu belegen.

Art. 4 Unentschuldigtes Fernbleiben und Nichteinhalten von Terminen

1 Unentschuldigtes Fernbleiben von Leistungsüberprüfungen sowie nicht fristge - rechtes Einreichen derselben haben das Prädikat «nicht bestanden» zur Folge.

Art. 5 Wiederholung einer nicht bestandenen Leistungsüberprüfung

1 Eine nicht bestandene Leistungsüberprüfung kann mit Ausnahme der vertieften Eignungsüberprüfung einmal wiederholt werden.
2 Eine Nachbesserung gilt als Wiederholung.
3 Wer die Wiederholung einer Leistungsüberprüfung nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur Kompen - sation von Modulabschlüssen.

Art. 6 Nachprüfung

1 Anspruch auf eine Nachprüfung hat, wer nachweist, dass sie oder er eine Leis - tungsüberprüfung unverschuldet nicht oder verspätet angetreten hat.

Art. 7 Unredlichkeit

1 Handelt eine Person unredlich, gilt die Leistungsüberprüfung als nicht bestanden.

Art. 8 Plagiat

1 Wird bei einer Leistungsüberprüfung ein Plagiat festgestellt, wird diese ohne Möglichkeit zur Wiederholung als «nicht bestanden» beurteilt.

Art. 9 Studienabschluss

1 Wer die vorgeschriebenen Studienleistungen erbracht hat, erhält das Diplom.
II. Bestimmungen zu den Modulabschlüssen (2.)

Art. 10 Modulabschluss

1 Die Prorektorin oder der Prorektor definiert die Bestehensbedingungen für den Modulabschluss.
2 Ist ein Modul bestanden, werden die dem Modul zugeordneten ECTS-Punkte vergeben.

Art. 11 Präsenzpflicht

1 Wird die Präsenzpflicht nicht erfüllt, entscheidet die Prorektorin oder der Prorek - tor über die Möglichkeit einer Kompensationsleistung. Die Prorektorin oder der Prorektor hört vorgängig die zuständige Dozentin oder den zuständigen Dozenten an.
2 Wird die Kompensationsleistung nicht erfüllt, gilt das Modul als «nicht bestan - den».

Art. 12 Kompensation

1 Während des gesamten Studiums kann eine definierte Anzahl nicht bestandener Module kompensiert werden. Davon ausgenommen sind für den Studienabschluss verbindlich vorgeschriebene Studienleistungen.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor regelt die Einzelheiten.

Art. 13 Abschlussdiplom

1 Die Noten der Leistungsüberprüfungen der von der Prorektorin oder dem Pro - rektor definierten Module ergeben die Noten im Abschlussdiplom. III. Bestimmungen zu Eignungsüberprüfung und Zwischenprüfung (3.)

Art. 14 Ordentliche Eignungsüberprüfung

1 Die ordentliche Eignungsüberprüfung findet im ersten Studienjahr statt. Sie klärt berufsrelevante Kompetenzen in den folgenden Bereichen ab: a) personale Kompetenzen; b) soziale Kompetenzen; c) zielstufenbezogene Fachkompetenzen.

Art. 15 Vertiefte Eignungsüberprüfung

1 Wird die ordentliche Eignungsüberprüfung nicht bestanden, erfolgt am Ende des ersten Studienjahrs eine vertiefte Eignungsüberprüfung. Die vertiefte Eignungs - überprüfung ist die Wiederholung der ordentlichen Eignungsüberprüfung.

Art. 16 Weiterstudium

1 Das Weiterstudium im zweiten Studienjahr ist nur mit bestandener ordentlicher oder vertiefter Eignungsüberprüfung möglich.

Art. 17 Ausschluss

1 Wer die vertiefte Eignungsüberprüfung nicht besteht, wird vom Studium ausge - schlossen.

Art. 18 Ausserordentliche Eignungsüberprüfung

1 Bestehen begründete Vorbehalte hinsichtlich der sozialen, persönlichen oder ge - sundheitlichen Eignung für die Ausübung des Lehrberufs, kann die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor Ausbildung jederzeit eine ausserordent - liche Eignungsüberprüfung anordnen und: a) das Studium mit Auflagen verbinden; b) bei der Rektorin oder beim Rektor den Antrag stellen, die Studentin oder den Studenten von der Ausbildung auszuschliessen.

Art. 19 Zwischenprüfung

1 Im Verlauf oder am Ende des ersten Studienjahrs findet eine Zwischenprüfung in Form von Fachprüfungen statt.
2 Die Fachprüfungen umfassen Ziele und Unterrichtsstoff der ersten beiden Semes - ter.
3 Die Zwischenprüfung kann einmal wiederholt werden. Wer die Wiederholung der Zwischenprüfung nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.
4 Die Prorektorin oder der Prorektor erlässt Weisungen über die Rahmenbedin - gungen der Prüfung. IV. Prüfungskonferenz (4.)

Art. 20 Aufgaben

1 Die Prüfungskonferenz erwahrt die Ergebnisse der Zwischenprüfung und der vertieften Eignungsüberprüfung.

Art. 21 Einberufung

1 Die Prüfungskonferenz wird von der Prorektorin oder vom Prorektor einberufen.
2 Der Prüfungskonferenz gehören an: a) die Prorektorin oder der Prorektor mit Vorsitz; b) die Leiterin oder der Leiter Studienorganisation; c) die Leiterin oder der Leiter Berufspraktische Studien; d) die Studienbereichsleiterinnen oder die Studienbereichsleiter; e) die an der Prüfung beteiligten Dozierenden. V. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 werden aufgehoben: a) das Reglement über die Zwischen- und Diplomprüfungen für Studierende an der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen mit Studienbeginn vor dem Studienjahr 2007/08 3 b) das Reglement über die Zwischenprüfung an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen
4 c) das Reglement über die Diplomprüfungen an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen 5
Art. 23
6
3 sGS 216.23 .
4 sGS 216.24 .
5 sGS 216.25 .
6 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015–021 18.06.2014 01.09.2014 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.06.2014 01.09.2014 Erlass Grunderlass 2015–021
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