Aufnahmereglement des Untergymnasiums --> 215.111 (215.32)
CH - SG

Aufnahmereglement des Untergymnasiums --> 215.111

des Untergymnasiums des Untergymnasiums vom 24. Juni 1998
1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
2 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt Inhalt

Art. 1. Art. 1.

1 Dieses Reglement regelt die Aufnahme in das erste Schuljahr des Untergymnasiums. II. Aufnahme
1. 1. Prüfung Prüfung Grundsatz Grundsatz

Art. 2. Art. 2.

1 Für die Aufnahme in das Untergymnasium ist eine Prüfung abzulegen. Zulassung Zulassung

Art. 3. Art. 3.

1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer: a) zum Zeitpunkt der Aufnahme die sechste Primarklasse absolviert hat; b) im Jahr der Aufnahme höchstens das 15. Altersjahr erfüllt hat. Ausschreibung Ausschreibung

Art. 4. Art. 4.

1 Die Bedingungen der Prüfungen werden im Amtlichen Schulblatt ausgeschrieben. Eignungsbericht Eignungsbericht

Art. 5. Art. 5.

1 Die Rektorin oder der Rektor holt bei der zuletzt besuchten Schule einen Bericht ein.
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2 Dieser gibt Auskunft über: a) Leistungen und Arbeitshaltung; b) Begabung und Eignung; c) Besonderheiten, die für den Aufnahmeentscheid von Bedeutung sein können.
2. 2. Ablauf Ablauf Fächer Fächer

Art. 6. Art. 6.

1 Prüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik.
2 Es wird schriftlich geprüft. Stoff Stoff

Art. 7. Art. 7.

1 Prüfungsstoff ist der Lehrstoff der Mittelstufe der Volksschule.
4 Kommission Kommission

Art. 8. Art. 8.

1 Der Erziehungsrat wählt eine Aufnahmeprüfungskommission aus Primar- und Gymnasiallehrkräften.
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2 Die Kommission:
Die Prüfung wird: a) von der Rektorin oder vom Rektor geleitet; b) durch die von ihr oder ihm bezeichneten Lehrkräfte abgenommen. Dauer Dauer

Art. 10. Art. 10.

1 Die Prüfungen in den einzelnen Fächern dauern je eineinhalb bis vier Stunden.
2 Die Rektorin oder der Rektor legt die Dauer für die einzelnen Fächer fest. Unredlichkeit Unredlichkeit

Art. 11. Art. 11.

1 Wer bei einer Prüfung unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder sich einer anderen Unredlichkeit schuldig gemacht hat, kann von der Rektorin oder dem Rektor von der Prüfung ausgeschlossen werden.
2 Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
3 Vor der Prüfung wird auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht.
3. 3. Resultat Resultat Bewertung Bewertung

Art. 12. Art. 12.

1 Die Leistungen in den verschiedenen Prüfungsteilen werden mit Punkten ausgedrückt. Richtpunktzahl und Bandbreite Richtpunktzahl und Bandbreite

Art. 13. Art. 13.

1 Die Rektorin oder der Rektor: a) setzt unter Berücksichtigung der Anzahl der zu führenden Klassen die für die Aufnahme erforderliche Richtpunktzahl fest; b) bestimmt die tiefere Punktzahl, bis zu der die Aufnahme unter Berücksichtigung der Empfehlung der bisherigen Lehrkräfte
6 oder besonderer Umstände möglich ist. Aufnahme und Abweisung Aufnahme und Abweisung

Art. 14. Art. 14.

1 Wer eine Prüfungspunktzahl erreicht, die wenigstens der Richtpunktzahl entspricht, wird aufgenommen.
2 Wer eine Prüfungspunktzahl unter der Richtpunktzahl erreicht, wird abgewiesen. Vorbehalten bleibt Art. 13 lit. b dieses Reglementes. III. Zuständigkeit und Verfahren Konferenz Konferenz

Art. 15. Art. 15.

1 Die Prüfungskonferenz beschliesst über den Prüfungserfolg, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt.
2 Sie besteht aus der Rektorin oder dem Rektor, dem Abteilungsvorstand und den prüfenden Lehrkräften. Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz.
3 Stimmberechtigt sind die an der Prüfung der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers beteiligten Lehrkräfte sowie die Rektorin oder der Rektor und der Abteilungsvorstand.
4 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Einsicht und Notenmitteilung Einsicht und Notenmitteilung

Art. 16. Art. 16.

1 Die Resultate werden den zuletzt besuchten Schulen abgegeben.
2 Lehrkräfte der zuletzt besuchten Schulen können in die Prüfungsarbeiten ihrer Schülerinnen und Schüler Einsicht nehmen. Probezeit Probezeit

Art. 17. Art. 17.

1 Die Aufnahme erfolgt auf eine Probezeit von zehn Schulwochen.
IV. Schlussbestimmung Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 19. Art. 19.

1 Dieses Reglement wird nach der Genehmigung durch die Regierung
8 ab 1. Oktober 1998 angewendet. Im Namen des Erziehungsrates, Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling, Landammann Der Sekretär: Werner Stauffacher, Generalsekretär des Erziehungsdepartementes Die Regierung des Kantons St.Gallen beschliesst: Das Aufnahmereglement des Untergymnasiums wird in Anwendung von Art.
35 Abs. 3 des Mittelschulgesetzes genehmigt. St.Gallen, 4. August 1998 Die Präsidentin der Regierung: lic. iur. Rita Roos-Niedermann, Landammann Der Staatssekretär: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. August 1998, SchBl
1998, Nr. 7-8; von der Regierung genehmigt am 4. August 1998; in Vollzug ab 1. Oktober 1998.
2 sGS 215.1.
3 Vgl. Art. 35 Abs. 2 MSG , sGS 215.1.
4 Vgl. Art. 8 MSG , sGS 215.1.
5 Vgl. Art. 72 MSG , sGS 215.1.
6 Art. 35 Abs. 2 MSG , sGS 215.1.
7 Promotionsreglement des Untergymnasiums, SchBl
1998, Nr. 7-8.
8 Art. 35 Abs. 3 MSG , sGS 215.1.
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