Gesetz über die Aargauische Kantonalbank
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesetz  über die Aargauische Kantonalbank (AKBG)  Vom 27. März 2007 (Stand 1. Januar 2016)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 57 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Rechtsform, Zweck, Staatsgarantie
§ 1 Rechtsform und Sitz
                            1   Die  «Aargauis  che  Kantonalbank  (Banque  Cantonale  d’Argovie,  Banca  Cantonale  d’Argovia,  Cantonal  Bank  of  Aargau)»  (nachfolgend:  Bank)  ist  eine  selbstständige  Anstalt  des  kantonalen  öffentlichen  Rechts  mit  eigener  Rechtspersönlichkeit  und  Sitz in Aarau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck
                            1   Zweck    der  Bank  ist  der  gewinnorientierte  Betrieb  einer  Universalbank,  die  nach  anerkannten  Bankgrundsätzen  bankübliche  Geschäfte  tätigt.  Sie  kann  zudem  alle  Geschäfte tätigen, die ihrer Entwicklung und der Zweckerreichung dienen. Sie kann  namentlich  Beteiligung  en  erwerben  und  halten  sowie  Grundeigentum  erwerben,  belasten, bewirtschaften und veräussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  fördert  die  wirtschaftliche  und  soziale  Entwicklung  des  Kantons  und  berüc  k-  sichtigt dabei besonders die Bedürfnisse seiner Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geschäftskreis
                            1   Der Geschäftskreis erstreckt sich schwergewichtig auf den Kanton und die angre  n-  zenden  Gebiete.  Die  Bank  kann  auch  in  anderen  Kantonen  sowie  im  Ausland  ihre  Geschäfte  tätigen  und  ihre  Dienstleistungen  anbieten,  soweit  die  Befriedigung  der  Kredit  -   und  Anlag  ebedürfnisse  im  Kanton  nicht  beeinträchtigt  wird  und  ihr  daraus  keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bank kann Zweigniederlassungen, Agenturen und Repräsentationsbüros sowie  Tochtergesellschaften  errichten.  Diese  dürfen  ausserhalb  des  Kanton  s  und  der  a  n-  grenzenden Gebiete Kredite nur im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft gewä  h-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beteiligungen  müssen  langfristig  zur  Sicherung  oder  Steigerung  des  Unterne  h-  menswerts  beitragen  und  führungsmässig  gut  betreut  werden  können.  Dem  Risik  o-  aspekt ist besonders Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Grundkapital
                            1   Der  Kanton  stellt  das  gemäss  den  banken  -   und  börsenrechtlichen  Bestimmungen  und für die Geschäftsentwicklung erforderliche Grundkapital zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Grundkapital zählt zum Eigenkapital der Ban  k.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Staatsgarantie
                            1   Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel  nicht  ausreichen.  Davon  ausgenommen  sind  allfällige  nachrangige  Darlehen  sowie  Verbindlichkeiten von Tochtergesellschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bank leistet dem Kanton als Abgeltung für die Staatsgarantie einen Betrag in  Höhe von 1 % der gemäss den banken-  und börsenrechtlichen Bestimmungen erfor-  derlichen Eigenmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation
§ 6 Organe
                            1   Die Organe der Bank sind:  a)  der Bankrat,  b)  die Geschäftsleitung,  c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bankrat
                            1   Der  Bankrat  besteht  aus  sieben  bis  neun  Mitgliedern,  die  für  eine  Amtsdauer  von  vier Jahren gewählt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Antrag des Regierungsrats wählt der Grosse Rat die Mitglieder sowie die Pr  ä-  sidentin oder den Präsiden  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wahlvoraussetzungen
                            1   Wählbar in den Bankrat sind Personen, die  *  a)  *      Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten,  b)  *      einen guten Ruf geniessen,  c)  *      bei Amtsantritt das 68. Altersjahr noch nicht vollendet haben,  d)  *      bei Amts  antritt noch nicht 14 Jahre dem Bankrat angehört haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mehrheit des Bankrats verfügt insbesondere über ausgewiesene Kenntnisse in  Unternehmensführung  oder  in  den  Bereichen  Finanzdienstleistung,  Rechnungsl  e-  gung oder Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Konstituierung und Arbeitsweise
                            1   Der Bankrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin  oder  einen  Vizepräsidenten  sowie  die  Mitglieder  und  Vorsitzenden  der  Ausschüsse  gemäss Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er organisiert seine Arbeitsweise im Rahmen der gesetzlichen   Bestimmungen sel-  ber.  Dabei  weist  er  die  Vorbereitung  und  die  Ausführung  seiner  Beschlüsse  oder  einzelne Überwachungsaufgaben Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er  bezeichnet  eine  Person,  die  nicht  dem  Bankrat  angehören  muss,  als  Sekretärin  beziehungsweise Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Befugnisse
                            1   Dem Bankrat obliegt die oberste Leitung der Bank und die Überwachung der G  e-  schäftsführung.  Ihm  fallen  überdies  alle  Aufgaben  zu,  die  nicht  nach  Gesetz  oder  Reglement einem anderen Organ der Bank übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er    hat  folgende  unübertragbare  und  unentziehbare  Oberleitungs  -,  Aufsichts  -   und  Kontrollaufgaben:  a)  Oberleitung der Bank und Erteilung der nötigen Weisungen,  b)  Festlegung der Strategie und der Rechnungslegungsgrundsätze,  c)  Genehmigung von Budget und Finanz  planung,  d)  Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung der Bank betrauten  Personen,  e)  Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen namentlich im  Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen,  f)  Ernennung  und  Abberufung  der  banken-  und  börsengesetzlichen  Revision  s-  stelle sowie des Leiters der internen Revision,  g)  Erstellung  des  Jahresberichts  und  der  Jahresrechnung  sowie  einer  allfälligen  Konzernrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er erlässt ein Geschäfts  -   und Organisationsreglement.   Das Reglement wird öffen  t-  lich  zugänglich  gemacht  und  richtet  sich  nach  den  anerkannten  Grundsätzen  der  Corporate Governance.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er setzt eine von der Geschäftsleitung unabhängige interne Revision ein und stellt  ein  adäquates  internes  Kontrollsystem  sicher,    welches  das  Risikomanagement  und  die Einhaltung der anwendbaren Normen umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Er überträgt die Führung der Geschäfte nach Massgabe des Geschäfts  -  und Organi-  sationsreglements an die Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das  Auskunfts-  und  Einsichtsrecht  der  Mitglieder  d  es  Bankrats  richtet  sich  nach  den Bestimmungen des Aktienrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Geschäftsleitung
                            1   Die  Geschäftsleitung  besteht  aus  einer  oder  einem  Vorsitzenden  und  aus  minde  s-  tens zwei weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr obliegt nach Massgabe des Geschäfts  -  und Organisati  onsreglements die gesa  m-  te  Führung  der  Geschäfte.  Zudem  ist  sie  für  die  Vertretung  der  Bank  nach  aussen  zuständig, soweit diese Aufgabe nicht dem Bankrat vorbehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Bruttolohn eines Mitglieds der Geschäftsleitung beträgt maximal das Doppelte  des   Bruttolohns eines Mitglieds des Regierungsrats.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Mitglieder  der  Geschäftsleitung  erhalten  im  Verhältnis  zu  ihrem  Lohn  max  i-  mal die gleichen Vorsorgebeiträge wie alle anderen Mitarbeitenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der  Grosse  Rat  kann  den  Bruttolohn  und  die  Vorsorgeleis  tungen  an  die  Entwic  k-  lung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen  sowie   der Teuerung anpassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten keine Abgangs  -  oder andere Entschä-  digung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Käufe und Verkäufe von a  n-  deren Gesellschaften und keinen zusätzlichen Berater  -  oder Arbeitsvertrag von einer  anderen Gesellschaft der Gruppe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Unvereinbarkeit
                            1   Die Mitglieder des Bankrats dürfen nicht als Angestellte, Beauftragte oder Organe  eines die Bank in ihrem Kerngesch  äft und in ihrem Hauptgeschäftskreis konkurre  n-  zierenden Unternehmens tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie dürfen nicht Mitglieder des Grossen Rats sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Den  Mitgliedern  der  Geschäftsleitung  ist  jegliche  berufliche  Tätigkeit  oder  eine  Tätigkeit  als  Organ  in  einem  anderen  Un  ternehmen  verwehrt.  Der  Bankrat  kann  Ausnahmen im Interesse der Bank beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Revision
                            1   Der  Regierungsrat  beauftragt  eine  von  der  Eidgenössischen  Bankenkommission  anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung, ob die Buchführung und die Jahresrec  h-  nung  sowie  der  Antrag  über  die  Verwendung  des  Bilanzgewinns  den  gesetzlichen  Vorgaben entsprechen und die Vorgaben im Geschäfts  -  und Organisationsreglement  eingehalten sind. Sie erstattet über ihren Befund Bericht an den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen gelten die banken  -  und börsenrechtlichen Bestimmungen zur Revision.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kantonsaufsicht
§ 14 Regierungsrat
                            1   Der Regierungsrat  a)  genehmigt das Geschäfts  -  und Organisationsreglement,  b)  *      genehmigt  das  Vergütungsreglement  inklusive  Nebenleistungen  des  Bankrats  und die Vergütungen der einzelnen Mitglieder des Bankrats,  b  bis  )  *   genehmigt  das  Vergütungsreglement  inklusive  Nebenleistungen  und  die  G  e-  samtvergütung der Geschäftsleitung,  b  ter  )  *   genehmigt die Vergütung der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung,  c)  *      kann  jederzeit  von  einer  unabhängigen,  durch  die  Eidgenössische  Banke  n-  kommission anerkannten Revisionsstelle eine besondere Untersuchung vera  n-  lassen, wenn dies zur Wahrnehmung der Eigentümerrechte des Kantons erfor-  derlich ist,  d)  *      beschliesst auf Antrag d  es Bankrats Käufe und Teilkäufe sowie Verkäufe und  Teilverkäufe von anderen Gesellschaften ab einer Höhe von Fr. 20 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Grosser Rat
                            1   Der Grosse Rat, auf Antrag des Regierungsrats,  a)  legt nach Anhörung des Bankrats die Höhe des Grundkapitals fest,  b)  genehmigt  den  Jahresbericht  und  die  Jahresrechnung  sowie  eine  allfällige  Konzernrechnung,  c)  beschliesst im Rahmen von § 17 über die Verwendung des Bilanzgewinns,  d)  beschliesst über die Entlastung der Mitglieder des Bankrats,  e)  kann  Mitglieder  des  Ban  krats  nach  vorheriger  Anhörung  abberufen,  wobei  Entschädigungsansprüche der Abberufenen vorbehalten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  kann  veranlassen,  dass  der  Regierungsrat  eine  besondere  Untersuchung  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 lit. c einleitet.
4. Jahresrechnung und Gewinnverwendung
§ 16 Jahresrechnung
                            1   Die Jahresrechnung ist nach den banken-  und obligationenrechtlichen Vorschriften  aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Geschäftsjahr endet jeweils am 31. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Gewinnverwendung
                            1   Der  für  die  Ausschüttung  massgebende  Betrag  ergibt  sich  aus  dem  Jahr  esgewinn  und der Zuweisung an die Reserven für allgemeine Bankrisiken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Gewinnverwendung ist als Ziel mitzuberücksichtigen, dass die Gesamtk  a-  pitalquote  die  regulatorischen  Mindestanforderungen  um  vier  Prozentpunkte  übe  r-  steigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Verantwortlic hkeit und Schweigepflicht
§ 18 Haftung
                            1   Die Haftung der Mitglieder des Bankrats, der Geschäftsleitung sowie aller mit der  Geschäftsführung oder mit der Liquidation betrauten Personen sowie der Revisions-  stelle  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Aktien  rechts.  Ansprüche  sind  beim  Handelsgericht geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Haftung  der  Bank  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Schweizerischen  Zivilrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Haftung der Angestellten gegenüber der Bank richtet sich nach den arbeitsve  r-  traglichen Bestimmung  en des Zivilrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Bank - und Geschäftsgeheimnis
                            1   Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde, der Bankorgane, der Revisionsstelle und die  Angestellten der Bank sind zur Verschwiegenheit über die Geschäfte der Bank ve  r-  pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Schweigepflicht  gilt  a  uch  nach  Beendigung  des  Mandats  oder  der  Anstellung  uneingeschränkt weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Bankgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 20 Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz ist nach unben  ütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regi  e-  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Übergangsrecht
                            1   ...  *  Aarau, 27. März 2007  Präsidentin des Grossen Rats  E  GGER  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 21. Mai 2007  Ablauf der Referendumsfrist: 20. August 2007  Von der Eidg. Bankenkommission genehmigt am: 9. Juli 2007  Inkrafttreten: 1. Januar 2007  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 29. August 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Ink  rafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                30.06.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 2 aufgehoben AGS 2015/6 - 10
30.06.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 3 eingefügt AGS 2015/6 - 10
30.06.2015 01.01.2016 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2015/6 - 10
30.06.2015 01.01.2016 § 7 Abs. 3 aufge hoben AGS 2015/6 - 10
30.06.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2015/6 - 10
30.06.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. a) eingefügt AGS 2015/6 - 10
30.06.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. b) eingefügt AGS 2015/6 - 10
30.06.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. c) ei ngefügt AGS 2015/6 - 10
30.06.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. d) eingefügt AGS 2015/6 - 10
30.06.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 3 eingefügt AGS 2015/6 - 10
30.06.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 4 eingefügt AGS 2015/6 - 10
30.06.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 5 eingefügt AGS 2015/6 - 10
30.06.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 6 eingefügt AGS 2015/6 - 10
30.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2015/6 - 10
30.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1, lit. b
                            bis  )  eingefügt  AGS 2015/6  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                30.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1, lit. b
                            ter  )  ei  ngefügt  AGS 2015/6  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                30.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2015/6 - 10
30.06.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1, lit. d) eingefügt AGS 2015/6 - 10
30.06.2015 01.01.2016 § 17 Abs. 1 geändert AGS 2015/6 - 10
30.06.2015 01.01.2016 § 17 Abs. 2 eingef ügt AGS 2015/6 - 10
30.06.2015 01.01.2016 § 21 Abs. 1 aufgehoben AGS 2015/6 - 10
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben AGS 2015/6 - 10
§ 4 Abs. 3 30.06.2015 01.01 .2016 eingefügt AGS 2015/6 - 10
§ 7 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert AGS 2015/6 - 10
§ 7 Abs. 3 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben AGS 2015/6 - 10
§ 8 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert AGS 2015/6 - 10
§ 8 Abs. 1, lit. a) 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 10
§ 8 Abs. 1, lit. b) 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 10
§ 8 Abs. 1, lit. c) 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 10
§ 8 Abs. 1, lit. d) 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 10
§ 11 Abs. 3 30.06.2015 01.01.2016 eingef ügt AGS 2015/6 - 10
§ 11 Abs. 4 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 10
§ 11 Abs. 5 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 10
§ 11 Abs. 6 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 10
§ 14 Abs. 1, lit. b) 30.06.2015 01.01.2016 geändert AGS 2015 /6 - 10
§ 14 Abs. 1, lit. b
                            bis  )  30.06.2015  01.01.2016  eingefügt  AGS 2015/6  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1, lit. b
                            ter  )  30.06.2015  01.01.2016  eingefügt  AGS 2015/6  -  10