Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz
                            No-  wirtschaftsde-  -   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   7)  Zuständigkeit  Verfahren  Leistungs  -  auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere Angaben über:  a)  allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit;  b)  Zielsetzungen und Leistungen in den Bereichen Standort  ting, Betreuung ansässiger Unternehmen, Ansiedlung neuer Un-  ternehmen,    Technologietransfer,    Jungunternehmerförderung  und Wohnort  -Marke  ting;   3)  c)  Form und H  öhe der Vergütungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  d)  Budget und Mittelverwendung;  e)  Controlling/Berichterstattung;  f)   Dauer und Kündigung der Mandatsvereinbarung;  g)  Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Betrauen Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle mit
                            über den Leistungsauftrag hinausgehenden Aufgaben, haben sie die  entsprechenden Kosten zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die Kosten für die Führung der Wirtschaftsförderungsstelle werden
                            durch  den  Staatsbeitrag  gemäss  Art.  9  des  Wirtschaftsförderungs-  gesetzes  sowie  die  Beteiligungen  von  Gemeinden  und  Dritten  ge-  deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Förderung einzelner Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Als innovativ gelten insbesondere Vorhaben, welche es den Unter-
                            nehmen ermöglichen,  a)  ihre  Produkte  oder  Dienstleistungen  weiterzuentwickeln,  neue  Produkte  herzustellen  oder  neue  Verfahren  oder  Dienstleistun-  gen  einzuführen,  um  damit  ihre  Angebote  den  Entwicklungen  und Möglichkeiten des Marktes entsprechend zu gestalten, oder  b)  Betriebe für Produktions  -  oder Die  nstleistungszweige zu errich-  ten, die in der Region nicht oder nur schwach vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Unterstützung  von  Forschungs  -   und  Entwicklungsvorhaben  durch den Kanton setzt voraus, dass die Vorhaben von anerkannten  Fachinstanzen positiv beurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   2)  Kosten  -  beteiligung  Finanzierung  Innovation  Forschung und  Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  ionsstätten;  ben beschränkt auf:  Bedeutung für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  -  und Rückkaufsrechten an mit öffent-  -  und Arbeitsvergaben;  einzuhal-  Formen  Leistungs  -  vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            viel ausgerichteten Förderungsbeiträge vom Volkswirtschaftsdepar-  tement zurückgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer um Ausrichtung von einzelbetrieblichen Förderungsbeiträgen  ersucht, hat der Wirtschaftsförderungsstelle für die Beurteilung des  Vorhabens sämtliche notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unter-  lagen einzureichen sowie Einblick in die Geschäftsbücher zu gewäh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere sind folgende Unterlagen beizubringen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  a)  ein Businessplan;  b)  der Nachweis, dass das Vorhaben die sachlichen Voraussetzun-  gen von Art. 5 des Wirtschaftsförderungsgesetzes erfüllt;  c)  Verträge über eine allfällige Kreditgewährung, und  d)  Verträge über allfällige Kooperationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 In Einzelfällen kann der Regierungsrat Massnahmen treffen, die
                            über die vom Bund geforderten kantonalen Leistungen hinausgehen.  III.  Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen    1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Pflichten  Kantonale  Leistungen  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            urch  RRB  vom  26.  August  2008,  in  Kraft  getreten  am  RRB vom 11. November 2008, in Kraft  ptember 2020, in Kraft getreten am