Anleitung zur Handhabung der Gesetzessammlung
                            zur Handhabung der Gesetzessammlung  zur Handhabung der Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  I.  Bereinigte Gesetzessammlung und Neue Reihe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.  Vorgeschichte  Vorgeschichte  Im Jahr 1956 veröffentlichte der Regierungsrat gestützt auf das  Gesetz über  die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (sGS 0.1 ) die Bereinigte  Gesetzessammlung (bGS) des Kantons St.Gallen. Sie  enthält in  systematischer Anordnung die Erlasse, die am 1. Januar 1956  rechtsgültig  waren. Erlasse, die nach diesem Zeitpunkt rechtsgültig  wurden, erscheinen in  der Neuen Reihe der Gesetzessammlung (nGS). Sie werden  in  chronologischer Reihenfolge zu einzelnen Lieferungen zusammengestellt.  Die Lieferungen wurden bis Ende des Jahres 1974 in gebundenen Bänden  zusammengefasst (nGS 1 bis 9).  Einlässliche Ausführungen über Entwicklung, Gestalt und  Inhalt der  Gesetzessammlung sowie über die Gesetzestechnik finden sich  im  Registerband zur Bereinigten Gesetzessammlung, S. XIII ff., und im Band  6  der Neuen Reihe, S. IX ff. Über die - als Ergänzung der  Gesetzessammlung  gedachten - Hinweise auf genehmigungsbedürftige  kommunale und kantonale  Erlasse im Amtsblatt gibt die Mitteilung der Staatskanzlei  vom 29. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974 Aufschluss (vgl. ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  2.  Die Gesetzessammlung bis zum Jahr 1974  Die Gesetzessammlung bis zum Jahr 1974  Die Bereinigte Gesetzessammlung umfasst in fünf Bänden nahezu  3000  Seiten. In den Jahren 1956 bis 1974 erschienen neun Bände der Neuen  Reihe  mit insgesamt rund 5500 Seiten. Das am 31. Dezember 1974 geltende Recht  ist somit in insgesamt 14 gebundenen Bänden mit rund 8500 Seiten enthalten.  Bis heute wurden zahlreiche in der gebundenen Gesetzessammlung (bGS und  nGS  1 bis 9) veröffentlichte Erlasse ganz oder teilweise aufgehoben oder  geändert.  Die vielen Aufhebungen und Änderungen erschwerten unweigerlich die  Übersicht über den damaligen Stand der Gesetzgebung. Um den Benützern  der Gesetzessammlung eine zuverlässige Orientierung zu ermöglichen,  wurden deshalb seit der Herausgabe der Neuen Reihe der Gesetzessammlung  graue  (in jüngster Zeit blaue) Klebezettel mitgeliefert, die beim Titel der  geänderten, aufgehobenen oder überholten Erlasse in die gebundenen  Bände  eingeklebt werden konnten. Dieses Hilfsmittel befriedigte dann  nicht, wenn  ein Erlass mehrfach abgeändert wurde. Um eine bessere Lesbarkeit  zu  gewährleisten, wurden deshalb bereinigte Neudrucke herausgegeben und  von  Band 6 an in der Neuen Reihe veröffentlicht. Ab Band 4 der Neuen  Reihe  wurde jedem abgeschlossenen Band ein Register der rechtsgültigen  Erlasse  vorangestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  3.  Änderung der Voraussetzung und der Bedürfnisse  Änderung der Voraussetzung und der Bedürfnisse  Da sämtliche Erlasse der Gesetzessammlung sowohl in der gebundenen  Herausgabe erschienen als auch seit jeher als Separatausgaben abgegeben  wurden,  waren in der gebundenen Herausgabe für jeden Erlass zwei  Druckvorgänge  notwendig. Nicht nur die damit verbundenen hohen Kosten,  sondern auch das  Einbinden innert nützlicher Frist sowie die grosse Anzahl  Bände  (14) weckten das Bedürfnis nach einer systematischen Neuordnung der  Sammlung  des geltenden Rechts.  II.  Übergang zur Lose-Erlasse-Form ab Band  10 der Neuen Reihe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.  Grundsätzliches  Grundsätzliches  Die erwähnten Nachteile legten es nahe, für die Zukunft  vom bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dringliche  Erlasse rascher und unabhängig von der gleichzeitigen Publikation  anderer  Erlasse veröffentlichen. Die Erlasse werden nicht mehr in Bänden  gebunden, sondern in Ringordnern gesammelt, die von der Staatskanzlei  abgegeben  werden. Sie können vom Benützer der Gesetzessammlung auf  zwei verschiedene  Arten gesammelt werden, nämlich in chronologischer oder  in systematischer  Reihenfolge:  a)  a)  Chronologische Einordnung (nGS)  Chronologische Einordnung (nGS)  Jeder Erlass erhält eine Laufnummer, beginnend mit nGS 10-1.  Diese  Nummer ist gut sichtbar  unten auf jeder Seite  angebracht. Bis auf weiteres  erhalten die Bezüger der Gesetzessammlung  die einzelnen Lieferungen in der  entsprechenden Reihenfolge. Wer sich für  die chronologische Einordnung der  Erlasse und damit für die Fortführung  seiner Gesetzessammlung nach der  bisherigen Herausgabeart der Neuen Reihe  entscheidet, fügt deshalb die  Lieferungen nacheinander in den Ringordner  ein. Der Hauptvorteil der  gebundenen Gesetzessammlung, nämlich die lückenlose  Folge (bisher  Seitenfolge, ab Band 10 Nummernfolge) innerhalb eines Bandes  ist damit  gewahrt. Arbeits- und Zeitaufwand für die Nachführung  der Sammlung sind  gering.  b)  b)  Systematische Einordnung (sGS)  Systematische Einordnung (sGS)  Die Herausgabe der Gesetzessammlung in Lose-Erlasse-Form bietet den  Benützern  die Gelegenheit, die ab 1. Januar 1975 erscheinenden Erlasse in  systematischer  Reihenfolge zu sammeln. Die Erlasse werden nämlich nach  dem System der  Dezimalklassifikation je mit einer eigenen systematischen  Ordnungsnummer versehen  (vgl. die folgenden Ausführungen über das  Register). Diese Nummer  wird gut sichtbar  oben auf jeder Seite   angebracht.  Wer sich für  die systematische Einordnung der Erlasse entscheidet, reiht die  Erlasse entsprechend  dieser Ordnungsnummer ein. Aufgehobene Erlasse  können aus der Gesetzessammlung  mit systematischer Ordnung entfernt  werden. Dies bringt zwar einen grösseren  Aufwand mit sich und stellt höhere  Anforderungen an die Sorgfalt des  Benützers der Gesetzessammlung. Die  damit gewonnene grössere Übersicht  über das geltende Recht wiegt dies  jedoch auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  2.  Überführung der Erlasse aus der  Überführung der Erlasse aus der  gebundenen Gesetzessammlung in die  gebundenen Gesetzessammlung in die  Gesetzessammlung in Lose-Erlasse-Form  Gesetzessammlung in Lose-Erlasse-Form  Der Übergang vom System der gebundenen Gesetzessammlung zur Lose-  Erlasse-Form  hatte zur Folge, dass das geltende Recht teilweise sowohl in den  gebundenen  Bänden der Bereinigten Gesetzessammlung und der Neuen Reihe  als auch  in den Ringordnern der Neuen Reihe enthalten war. Aus diesem  Grund wurden  in den letzten Jahren die geltenden Erlasse der gebundenen  Gesetzessammlung  durch Neudrucke in die systematische Ordnung der  Neuen Reihe (sGS) überführt.  Insgesamt wurden seit dem Übergang zur  Lose-Erlasse-Form durch die Staatskanzlei  rund 500 Neudrucke - davon über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 in den Jahren 1985 und 1986  - von Erlassen der gebundenen  Gesetzessammlung herausgegeben. Fast 100  Erlasse der gebundenen  Gesetzessammlung wurden gegenstandslos oder durch Vollzug  überholt, und  rund 300 Erlasse wurden durch Totalrevisionen oder Nachträge  aufgehoben.  Damit liegt nun der gesamte, zur Veröffentlichung vorgesehene  Rechtsstoff  (vgl. Art. 1 f. des G über die Gesetzessammlung  und das Amtsblatt) in Lose-  Erlasse-Form vor. Die fünf Bände der  Bereinigten Gesetzessammlung sowie  die ersten neun Bände der Neuen Reihe  haben damit ihre ursprüngliche  Bedeutung weitgehend verloren. Immerhin  dienen sie weiterhin als Fundstelle  des massgeblichen Wortlauts bei Widersprüchen  zwischen Urtext und  späteren Neudrucken sowie als Nachschlagewerke und  Fundstellen früherer  Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  3.  Bereinigungsverordnung  Bereinigungsverordnung  Bei den Arbeiten zur Überführung der Erlasse aus der gebundenen  Gesetzessammlung in die Lose-Erlasse-Form zeigte sich vereinzelt, dass mit  geltendem Recht in Widerspruch stehende oder materiell überholte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereinigungsverordnung (sGS 0.11), soweit  die Mängel nicht anderweitig  (Total- oder Teilrevision) behoben werden  konnten.  Da im einzelnen keine Gesetze im formellen Sinn, sondern lediglich  Verordnungen  und Regierungsratsbeschlüsse davon betroffen waren, genügte  für  die rein formelle Bereinigung eine Bereinigungsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  4.  Gegenwärtiger Stand der Gesetzessammlung  Gegenwärtiger Stand der Gesetzessammlung  Die heutige Gesetzessammlung in systematischer Ordnung umfasst in sieben  Ordnern rund 800 Erlasse mit insgesamt etwa 4100 Seiten. Dieser Umfang  dürfte  in den nächsten Jahren anwachsen, stehen doch in verschiedenen  Bereichen  Probleme an, die zumindest teilweise nach gesetzlicher Regelung  rufen.  Daneben werden auch inskünftig Erlasse abgeändert oder aufgehoben  und  durch Neudrucke bereinigt werden. Die Gesetzessammlung in systematischer  Ordnung soll somit immer aktuell sein und damit der raschen sowie der  sicheren  Rechtsanwendung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  5.  Rechtskraft der Gesetzessammlung  Rechtskraft der Gesetzessammlung  a)  a)  Rechtskraft der Bereinigten Gesetzessammlung  Rechtskraft der Bereinigten Gesetzessammlung  Die Bereinigte Gesetzessammlung wurde mit der negativen Rechtskraft  ausgestattet,  womit alle Erlasse des kantonalen Gesetzes- und  Verordnungsrechts aus der  Zeit vor dem Stichtag, die nicht in die Bereinigte  Gesetzessammlung aufgenommen  wurden, als aufgehoben galten (vgl. Art. 4  des G über  die Gesetzessammlung und das Amtsblatt). Der Gesetzgeber  verzichtete bewusst  darauf, der Bereinigten Gesetzessammlung die positive  Rechtskraft zu verleihen,  wonach die darin enthaltenen Vorschriften in dem  veröffentlichten Wortlaut  unbedingte Geltung hätten. Bei aller Sorgfalt der  Bereinigung war es  doch nicht völlig auszuschliessen, dass gewisse  Überschneidungen  oder selbst Widersprüche innerhalb des geltenden Rechts  bestehen blieben.  Die positive Rechtskraft hätte die Rechtssicherheit, der die  Bereinigung  in erster Linie dienen sollte, aufs neue gefährdet.  b)  b)  Rechtskraft der Neuen Reihe der Gesetzessammlung  Rechtskraft der Neuen Reihe der Gesetzessammlung  Die meisten Kantone haben darauf verzichtet, ihren Gesetzessammlungen die  negative Rechtskraft zu verleihen, und auch der Bundesgesetzgeber stattet  die  Systematische Reihe (SR) neu nicht mehr mit der negativen Rechtskraft  aus  (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Gesetzessammlungen  und das  Bundesblatt [Publikationsgesetz] vom 29. Juni 1983, BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983  III,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            429 ff.).  Im Vordergrund steht die Erkenntnis, dass eine Gesetzessammlung  in Lose-  Erlasse-Form eine stete Kontrolle über die geltenden Erlasse  erlaubt;  darüberhinaus ist sie mehr als Dienstleistung für den Rechtsuchenden  denn als  rechtsverbindliche Bereinigung des Rechtsstoffs zu verstehen. Die  Rechtssicherheit ist auch dann in ausreichendem Mass garantiert, wenn der  Gesetzessammlung in Lose-Erlasse-Form die negative Rechtskraft nicht  zugestanden  wird.  III.  Nachweis von Änderungen der Gesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.  Hilfsmittel  Hilfsmittel  Aufhebungen oder Änderungen von Erlassen wurden in der gebundenen  Gesetzessammlung durch graue bzw. blaue  Klebezettel   ausgewiesen.  Für die  ab 1. Januar 1975 in Lose-Erlasse-Form herausgegebenen Erlasse  werden -  insbesondere im Hinblick auf die systematische Einreihung -  farbige  Übersichts-, Änderungs- und Berichtigungsblätter abgegeben.  Übersichtsblätter:   Änderungen eines Erlasses  durch Nachträge oder durch  andere Erlasse werden auf dem grünen  Übersichtsblatt angezeigt, das vor  dem geänderten Erlass eingeordnet  werden soll. Mit jeder späteren Änderung  des entsprechenden Erlasses  wird das Übersichtsblatt wie die bisherigen  Klebezettel auf den neuesten  Stand gebracht und neu ausgeliefert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berichtigungsblätter:   Offensichtliche Fehler im Zusammenhang  mit der  Drucklegung von Erlassen, wie Druckfehler, fehlende Bestimmungen oder  falsche Artikel-, Ziffern- oder Nummernfolge, werden auf dem  Übersichtsblatt  angezeigt und auf dem grauen Berichtigungsblatt korrigiert.  Dieses ist wie  die Änderungsblätter beim berichtigten Erlass einzuordnen.  Sind  neben der Berichtigung noch Änderungen auszuweisen, so werden  Berichtigung  und Änderungen zusammen auf einem grauen Änderungs- und  Berichtigungsblatt  aufgeführt.  Da trotz Übersichts-, Änderungs- und Berichtigungsblättern  die Lesbarkeit  des Erlasses durch häufige Teilrevisionen beeinträchtigt  wird, werden zu  gegebener Zeit Neudrucke herausgegeben, welche die früheren  Erlasse samt  Beilagen ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  2.  Nachweis von Änderungen in der Neuen  Nachweis von Änderungen in der Neuen  Reihe der Gesetzessammlung  Reihe der Gesetzessammlung  (nGS)  (nGS)  Die chronologisch geführte Sammlung hat zwar den Vorteil der lückenlosen  Nummernfolge (nGS 10-1 ff.), erfordert aber zur Feststellung  der  Rechtsgültigkeit der einzelnen Erlasse die Benützung des  Jahresregisterbandes  und der Begleitregister zu den neuesten Lieferungen.  Die Aufhebung von Erlassen  wird nämlich durch keine besonderen  Hilfsmittel mehr angezeigt. Die Übersichts-,  die Änderungs- und die  Berichtigungsblätter können allerdings  nach der  unten   auf dem Blatt  angegebenen Laufnummer eingeordnet  werden, so dass wenigstens die  Änderungen eines Erlasses an Ort und Stelle  ausgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  3.  Nachweis von Änderungen in der systematischen  Nachweis von Änderungen in der systematischen  Gesetzessammlung  Gesetzessammlung  (sGS)  (sGS)  Die Übersichts-, die Änderungs- und die Berichtigungsblätter  werden  entsprechend der  oben   auf dem Blatt angegebenen Ordnungsnummer  eingeordnet. Auf diese Weise wird erreicht, dass ein Erlass mit allen seinen  Änderungen nur an einer Stelle nachgeschlagen werden muss. Werden  Erlasse  durch spätere Erlasse als Ganzes aufgehoben oder durch Neudrucke  ersetzt,  so werden sie aus dem Ringordner entfernt. Mit Ausnahme der vor  Vollzugsbeginn  veröffentlichten Erlasse enthält jeder aufhebende Erlass oder  Neudruck  auf der ersten Seite (über dem Erlasstitel) einen Hinweis auf die  aus  der systematischen Ordnung der Gesetzessammlung zu entfernenden  Erlasse. Zur  Erleichterung der Einordnung liegt überdies jeder Lieferung ein  rotes,  mit  «Zu beachten»   überschriebenes Hinweisblatt  bei, das Auskunft  darüber erteilt, welche Erlasse aus der systematischen  Einreihung der  Gesetzessammlung zu entfernen sind oder bereits hätten  entfernt werden  sollen.  IV.  Register und Zitate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.  Jahresregisterbände und ihr Inhalt  Jahresregisterbände und ihr Inhalt  Seit dem Jahr 1975 wird nach Ablauf jeden Jahres ein broschierter  Registerband  herausgegeben. Darin sind enthalten:  a)   das jährlich nachgeführte systematische Register  der Gesetzessammlung  (sGS-Register), einschliesslich Sachregister;  b)   das Verzeichnis der im Vorjahr als Ganzes aufgehobenen  oder durch  Vollzug überholten Erlasse;  c)   das chronologische Register der Lieferungen der Gesetzessammlung  des  Vorjahrs (nGS-Register);  d)   die jährlich nachgeführte Konkordanztabelle,  die den Fundstellen der  geltenden Erlasse die entsprechende Ordnungsnummer  des systematischen  Registers zuordnet;  e)   die jährlich nachgeführte Übersicht über  die rechtsetzenden  Vereinbarungen, die den Kantonen zum Beitritt offenstehen  und denen der  Kanton St.Gallen beigetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  3.  Systematisches Register (sGS)  Systematisches Register (sGS)  Die Systematik der Bereinigten Gesetzessammlung wurde bei der  Neugestaltung  des Registers grundsätzlich beibehalten und nur geringfügig in  einzelnen  Abschnitten verändert. Sämtliche geltenden Erlasse sind durch die  systematische Ordnungsnummer (linke Kolonne) gekennzeichnet. Die  Fundstellen  der aufgeführten Erlasse in der Neuen Reihe der  Gesetzessammlung sind  im Anschluss an den Erlasstitel wiedergegeben.  Unter dem Erlasstitel sind  die Änderungen durch spätere Erlasse erwähnt.  Das systematische Register gibt den Stand der Gesetzessammlung am 1.  Januar  wieder. Es enthält auch Erlasse, die im entsprechenden Jahr (für  die  erstmalige Ausgabe die Jahre 1973 und 1974) erlassen und im gleichen  Zeitraum  als Ganzes wieder aufgehoben oder durch einen Neudruck ersetzt  wurden. Sie  sind durch  Kursivdruck   kenntlich gemacht. Die  kursiv  gedruckten Titel dieser Erlasse fallen im folgenden Jahr mit dem Erscheinen  des neuen Registerbandes weg.  Durch Vollzug überholte Erlasse (namentlich Bau- und Beitragsbeschlüsse  des Grossen Rates) sind im systematischen Register 1973/74 noch enthalten;  seit dem Jahr 1975 werden sie im Anschluss an das systematische Register  unter  dem Titel «Aufgehobene und überholte Erlasse» aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  4.  Chronologisches Register (nGS)  Chronologisches Register (nGS)  Das chronologische Register listet die Lieferungen des Vorjahrs in  chronologischer  Reihenfolge (nGS-Nummer) auf. Dabei wird jede Lieferung  einzeln aufgeführt.  Es wird darauf geachtet, dass innerhalb einer Lieferung  die Zuordnung der  systematischen Ordnungsnummer (sGS-Nummer) zur  chronologischen Reihenfolge  (nGS-Nummer) aufsteigend verläuft, um eine  optimale Übersichtlichkeit  zu vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  5.  Zitierweise der Erlasse  Zitierweise der Erlasse  Erlasse der kantonalen Gesetzgebung werden grundsätzlich mit ihrer  systematischen Ordnungsnummer zitiert (Bsp.: Verfassung des Kantons  St.Gallen,  sGS 111.1; abgekürzt KV). Die näheren Angaben  - insbesondere  über Änderungen oder über die Veröffentlichung  in der Neuen Reihe -  können jeweils dem Jahresregisterband entnommen  werden. Ist es für die  Klarheit notwendig oder zweckmässig, so werden  das Datum und die nGS-  Fundstelle aufgeführt.  V.  Einordnungsarten  Die Staatskanzlei und die kantonale Verwaltungsbibliothek führen sowohl  eine chronologisch (nGS 10-1 ff.) als auch eine systematisch  (sGS) geordnete  Gesetzessammlung. Dasselbe ist den Gemeinderatskanzleien zu  empfehlen.  Die übrigen Bezüger der Gesetzessammlung werden sich  für die eine oder die  andere Einordnung entscheiden, je nachdem, ob sie  die Gesetzessammlung  häufig oder weniger häufig benützen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Wer die Gesetzessammlung selten gebraucht, wird die  chronologische  Anordnung belassen, weil diese erlaubt, die Gesetzessammlung  mit  geringstem Aufwand in Ordnung zu halten und alles Notwendige anhand  des  Jahresregisterbandes und der Begleitregister zu den neuesten  Lieferungen zu  finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Wer die Gesetzessammlung häufig benützt, wird  mit Vorteil die  systematische Einordnung wählen. Diese erfordert mehr  Aufwand für die  Nachführung, erleichtert aber das Nachschlagen des  geltenden Rechts  wesentlich.  Die Staatskanzlei hält mit Rücksicht auf den Nachführungsaufwand  bis auf  weiteres keine Gesetzessammlung in systematischer Ordnung zum Verkauf  bereit. Hingegen können die einzelnen Lieferungen der Neuen Reihe (ab  nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10-0) samt den nötigen Zusätzen wie  Ordnern und Inhaltsverzeichnissen  bezogen werden; der Benützer muss dann  die systematische Einordnung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Fussnote zum Titel werden der Werdegang des Erlasses und die  Fundstelle  einer allfälligen früheren Veröffentlichung erwähnt. Die  übrigen  bezifferten Fussnoten haben folgenden Sinn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Sie geben die Fundstellen der im Text genannten Erlasse  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Sie stellen Beziehungen her zu inhaltlich zusammenhängenden  Vorschriften der kantonalen und der eidgenössischen Gesetzgebung.  Diese erläuternden Fussnoten ohne verbindlichen Charakter werden von  der  Staatskanzlei in Verbindung mit den zuständigen Departementen verfasst.  Kantonale und eidgenössische Erlasse werden in der Regel ohne Datum  zitiert. Als Fundstellen der Erlasse werden die entsprechenden  Ordnungsnummern  der systematischen Register des Bundes und des Kantons  angegeben (SR oder  sGS). Lediglich in den Fussnoten zum Titel und in  Hinweisen auf frühere,  als Ganzes aufgehobene kantonale Erlasse werden die  Fundstellen in der Bereinigten  Gesetzessammlung (bGS) oder in der Neuen  Reihe der Gesetzessammlung (nGS)  angegeben.  Das Anmerkungszeichen (Hochzahl) hinter einer Artikelnummer, einer Ziffer  oder einer Litera bedeutet, dass sich die Fussnote auf den ganzen Artikel,  die  ganze Ziffer oder die ganze Litera bezieht. Anmerkungszeichen am Ende  eines Absatzes beziehen sich, wenn nichts anderes gesagt wird, auf den  ganzen  Absatz, Anmerkungszeichen am Ende eines Satzes (nach dem Punkt)  auf den ganzen  Satz, Anmerkungszeichen im unmittelbaren Anschluss an ein  Wort auf das betreffende  Wort oder auf die vorangehende Wortgruppe.  VII.  Abkürzungsverzeichnis  Das jährlich nachgeführte Abkürzungsverzeichnis findet sich  im Amtsblatt,  im Registerband der Gesetzessammlung und in der St.Gallischen  Gerichts-  und Verwaltungspraxis (GVP).  Abkürzungen, die nur für einzelne Erlasse gelten, sind auf deren  Titelseite  (Ingress, erster Artikel oder Fussnote) erklärt.  Die  kursiven   Zahlen nach den Abkürzungen bezeichnen den  Band oder den  Jahrgang, die Zahlen nach dem Komma die Seitenzahl. Ab nGS  10 bezeichnet  die Zahl nach dem Bindestrich die chronologische Laufnummer  des Erlasses.  St.Gallen, im Dezember 1986  Für die Staatskanzlei,  Der Staatsschreiber:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
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