Verordnung über Ausbildungen und Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule
                            Verordnung über Ausbildungen und Prüfungen an  der Pädagogischen Hochschule (AusbildungsVO)  Gestützt auf Art. 45 Ab  s. 1 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   und Art. 22 des Ge-  setzes über die Pädagogische Hochschule vom 8. Dezember 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  von der Regierung erlassen am 14. August 2007  I.         Allgemeine         Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zum  Studium  zur  Lehrperson  für  di  e  Primarschule  z  ugelassen  sind  Per-  sonen,  welche  die  Zulassungsvorausse  tzungen  gemäss  Artikel  5  Absatz  1  des  Reglements  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erzie-  hungsdirektoren über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehr-  kräfte  der  Vorschulstufe  und  der  Prim  arstufe  erfüllen  oder  den  Vorberei-  tungskurs  der  Evangelischen  Mittelsch  ule  Schiers  mit  dem  Äquivalenz-  nachweis abgeschlossen haben.  Zulassungs-  voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zum Studium zur Lehrperson für de  n Kindergarten zugelassen sind Per-  sonen,  welche  die  Zulassungsvorau  ssetzungen  des  massgebenden  Aner-  kennungsreglements der Erziehungsdirektorenkonferenz erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schulleitung  legt  den  Anmeldeter  min  für  Neueintretende  fest  und  publiziert ihn.  Anmeldung zum  Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Der Abschluss von Unfall- und Haftpf lichtversicherungen ist Sache der
                            Studierenden.  Unfall- und  Haftplicht-  versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Studiengeld beträgt pro Semester 500 Franken.  Studiengeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Studienunterbruch  oder  Studien  abbruch  während  des  Semesters  er-  folgt keine Rückerstattung des Studiengeldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  427.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  der  Erstanmeldung  ist  eine  Ge  bühr  von  200  Franken  zu  entrichten.  Diese wird an das Studiengeld für  das erste Semester angerechnet.  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Diplomprüfung wird eine Gebühr von 150 Franken erhoben.  II.  Ausbildung und Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bereits erbrachte gleichwertige Studi  enleistungen werden angerechnet.  Anrechnung von  Vorbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulleitung entscheidet über   die Anrechnung von Vorbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Die Ausbildungen sind modular aufgebau t, schliessen mit dem Bachelor-
                            Grad  ab  und  richten  sich  nach  den  Bestimmungen  des  massgebenden  Anerkennungsreglements der Erziehungs  direktorenkonferenz sowie dieser  Verordnung.  Bachelor  Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausbildungen dauern im  Vollzeitstudium drei Jahre.  Voll- und  Teilzeitstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulleitung  kann  auf  schriftlich  es  Gesuch  hin  Studienunterbrüche  bewilligen.  Wird  das  Studium  unterbrochen  oder  als  Teilzeitstudium  ab-  solviert, muss der Studienabschluss innerhalb von sechs Jahren nach Stu-  dienbeginn erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Der Besuch der Lehrveranstaltungen ist obligatorisch.
                            Besuch der  Lehrveranstal-  tungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Arbeitsleistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet. Für  genügende  Leistungen  sowie  den  or  dnungsgemässen  Besuch  der  Module  durch  die  Studierenden  werden  auf  der  Grundlage  des  European  Credit  Transfer Systems, ECTS, Kreditpunkte vergeben. Der Hochschulrat regelt  die  Zuteilung  der  Kreditpunkte  in  ei  nem  Anhang  zu  den  Rahmenstudien-  plänen.  Bewertungs-  system
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Notenskala  umfasst    ganze  und  halbe  Noten.  6  ist  die  höchste,  1  die  tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schulleitung erlässt  Weisungen für die Notengebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  jedes  Modul  oder  jede  Modulgr  uppe  ist  ein  Leistungsnachweis  zu  erbringen.  Leistungs-  nachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Dozierenden geben zu Beginn de  s Unterrichts in einem Modul oder  einer Modulgruppe bekannt, wie der  Leistungsnachweis erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Leistungsnachweise  bilden  die  Basis  für  die  Zuteilung  von  Kredit-  punkten  und  entsprechen  der  für  ein  Modul  oder  Praktikum  im  Voraus  definierten und durch die Studiere  nden zu erbringenden Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Dozierenden  geben  zu  Begi  nn  des  Praktikums  bekannt,  wie  der  Leistungsnachweis  erbracht  wird.  Die  Praktika  werden  einzeln  beurteilt  und bewertet.  Leistungsnach-  weis in den  Praktika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Studierenden  sind  über  Formen  der  Selbstbeurteilung  in  die  ab-  schliessenden Bewertungen mit einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mit  der  Note  3.5  bewertete  Leis  tungsnachweise  können  einmal  nachge-  bessert werden.  Ungenügende  Leistungsnach-  weise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird der Leistungsnachweis mit eine  r Note unter 3.5 bewertet, kann das  Modul oder die Modulgruppe ei  nmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit Noten unter 4.0 bewertete Praktika können einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Der Hochschulrat legt fest, wem di e Gesamtkoordination der Leistungs-
                            nachweise obliegt.  Koordination  III.  Definitive Aufnahme in den Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 In den Studiengang definitiv aufgenommen wird, wer:
                            Voraussetzungen  a)  über Berufseignung verfügt;  b)    im ersten Studienjahr mindestens 50 Kreditpunkte erworben hat, wo-  von 18 Kreditpunkte aus den Berufspraktika stammen müssen;  c)    die  schriftliche  Prüfung  in  der  Erstsprache  mit  einer  genügenden  Note absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  definitive  Aufnahme  in  den  Studiengang  erfolgt  in  der  Regel  am  Ende des ersten Studienjahres durch Entscheid der Schulleitung.  Zeitpunkt,  Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  erste  Studienjahr  kann,  falls  die  Bedingungen  für  die  definitive  Zulassung nicht erfüllt sind, einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Überprüfung der Berufseignung umfasst:  Berufseignung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beurteilung der Praktika durch die jeweilige Praxislehrperson und  eine zuständige Dozentin oder eine  n zuständigen Dozenten der Hoch-  schule;  b)    die Selbsbeurteilung der Studierenden;  c)    das    Standortgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  werden  die  Kontakt-  und  Kommunikationsfähigkeit,  die  Eignung  für  die Zielstufe, die Befähigung zur Re  flexion des eigenen Handelns und die  Belastbarkeit überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ergibt die Überprüfung der Berufseig  nung ein negatives Resultat, kann die  Schulleitung eine externe Überprüfung durch eine Fachperson anordnen.  Fehlende oder  fragliche  Berufseignung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Zweifelsfällen  ka  nn  die  Schulleitung  den  Entscheid  über  die  Berufs-  eignung bis zum Beginn des vierten Semesters aufschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Wird die Prüfung in der Erstsprache mit einer ungenügenden Note bewer-
                            tet, kann sie zu Beginn de  s dritten Semesters einmal wiederholt werden.  Prüfungserfolg  Erstsprache  IV.  Abschluss des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Studierenden absolvieren am Ende der Ausbildung eine Diplomprü-  fung.  Diplomprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Diplomprüfung umfasst die Diplomarbeit,  das Diplompraktikum und  die Schlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Hochschulrat  legt  das  Vorgehen  zur  Erwahrung  der  Diplomprü-  fungsergebnisse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit der Diplomarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie berufsrele-  vante  Fragestellungen  aus  berufsbez  ogener  Sicht  wissenschaftlich  abge-  stützt bearbeiten können.  Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ziel, Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Diplomarbeit ist in der Regel in der Erstsprache zu verfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Diplomarbeit kann in allen Studie  nbereichen erstellt werden. Sie be-  steht aus einem schriftlichen Teil  und in der Regel einer mündlichen Prä-  sentation, welche bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Betreuung  und  Bewertung  der  Diplomarbeiten  sind  Dozierende  der Hochschule zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Ausnahmefällen  kann  der  Rektor  oder  die  Rektorin  auch  Aussenste-  hende für diese Aufgaben zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ungenügende Diplomarbeiten können einmal nachgebessert werden.
                            3. Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Diplompraktikum weisen sich   die Studierenden über die Handlungs-  und Reflexionsfähigkeit in  Praxissituationen aus.  Diplompraktiku  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ziel, Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Diplompraktikum findet im dritten Studienjahr statt und dauert vier  Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Rahmen  des  Diplompraktikums  we  rden  während  eines  halben  Tages  vorbereitete  Lektionen  oder  vorbereitet  e  Aktivitäten  auf  der  Zielstufe  ge-  prüft. Zur Prüfung gehört ein Reflexionsteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Prüfung  wird  durch  eine  Dozentin  oder  einen  Dozenten  der  Hoch-  schule abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Diplompraktikum erfo  lgen zwei Bewertungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bewertung,  Bestehensnormen  a)  die  Schlussbewertung  durch  die  Praktikumslehrperson  entsprechend  den Vorgaben für das Diplompraktikum;  b)    die Bewertung des Prüfungshalbtage  s durch eine Dozentin oder einen  Dozenten der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  das  Bestehen  des  Diplompr  aktikums  muss  der  nicht  gerundete  Durchschnitt  der  Schlussbewert  ung  und  des  Prüfungshalbtages  mindes-  tens 4.0 betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Nichtbestehen  des  Diplomprakti  kums  kann  dieses  einmal  an  einem  anderen Praktikumsplatz wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit den Schlussprüfungen wird das  Erfüllen der Ausbildungsziele in den  Studienbereichen überprüft.  Schlussprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ziel,  Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schlussprüfungen finden am Ende   des dritten Studienjahres statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schlussprüfungen  werden  von  Dozierenden  der  Hochschule  abge-  nommen  und  von  Fachexpertinnen  beziehungsweise  Fachexperten  beauf-  sichtigt.  Der  Hochschulrat  regelt  da  s  Verfahren  und  die  Bezeichnung  der  Fachexpertinnen und Fachexperten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 V oraussetzung für die Zulassung zu den Schlussprüfungen, die mit 3
                            Kreditpunkten  abgegolten  werden,  sind  die  erfolgreich  absolvierte  Dip-  lomarbeit und das Diplompraktikum  sowie der Nachweis von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177 Kreditpunkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schlussprü  fungen umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Prüfungs-  gegenstand  a)  eine  schriftliche  Prüfung  aus  de  n  drei  Fächern  Fachdidaktik  Mathe-  matik, Fachdidaktik Erstprache und Fachdidaktik Zweitsprache;  b)     für  den  Diplomstudiengang  Kindergarten  zwei  mündliche  Prüfungen  aus  den  Fachdidaktiken  Mensch  und  Umwelt,  Bildnerisches  Gestal-  ten,  Werken,  Singen  und  Musik,  Rhythmik,  Sporterziehung  sowie  den nicht gewählten Fachdida  ktiken gemäss Litera a;  c)    für den Diplomstudiengang Prim  arschule zwei mündliche Prüfungen  aus  den  Fachdidaktiken  Mensch  und  Umwelt,  Bildnerisches  Gestal-  ten, Handarbeit textil, Werken,  Singen und Musik, Sporterziehung so-  wie den nicht gewählten Fachdidaktiken gemäss Litera a;  d)    ein Kolloquium in Erziehungswisse  nschaften / Allgemeiner Didaktik  zur Überprüfung der Transferfähigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wahl der Prüfungsfächer gemäss Litera a-c erfolgt durch die Studie-  renden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schlussprüfungen  sind bestanden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Bestehensnor  m  a)  das ungerundete Mittel der Noten aller Teilprüfungen mindestens 4.0  beträgt;  b)    höchstens eine Note unter 4 vorkommt;  c)    keine Note unter 3 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Nichtbestehen der Schlussp  rüfungen können die ungenügenden Prü-  fungen einmal wiederholt werden.  V.         D i p l o m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hochschule stellt eine Diplom  urkunde und ein Diplomzeugnis aus.  Diplomurkunde,  Diplomzeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Diplomurkunde  wird  nach  de  n  Bestimmungen  des  massgebenden  Anerkennungsreglements  der  Erziehungs  direktorenkonferenz  erstellt  und  vom  Rektor  beziehungsweise  der  Rektorin  sowie  dem  Präsidenten  bezie-  hungsweise  der  Präsidentin  des  Hochsc  hulrates  unterschrie  ben.  Sie  gibt  Auskunft über die Lehrberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Diplomzeugnis  gibt  Auskunft  übe  r  die  erbrachten  Leistungen,  den  Studienschwerpunkt  und  das  Thema  der  Diplomarbeit.  Es  wird  nach  den  Vorgaben des Hochschulrates ausgestaltet.  VI.      Disziplinarrechtliche      Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegenüber  Studierenden  können  disz  iplinarische  Massnahmen  verfügt  werden,  wobei  der  Schulausschluss  die  schwerste  Disziplinarmassnahme  ist. Der Hochschulrat erlässt ein Disziplinarreglement.  Disziplina  r  -  massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fehlbare sind vor der Verfügung einer Disziplinarmassnahme anzuhören.  VII.    Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Nachfolgende Verordnungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                            dieser Verordnung aufgehoben:  Aufhebung  bisherigen Rechts  a)  Prüfungsverordnung  für  die  Pädagogische  Hochschule  vom  19.  Sep-  tember 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ;  b)     Verordnung  über  die  Grundausbildung  an  der  Pädagogischen  Fach-  hochschule vom 18. Mai 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 2006, KA3580
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 2004, KA 1890