Ausführungsbestimmungen zur ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug freiheit... (342.31)
CH - TG

Ausführungsbestimmungen zur ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen

vom 18. Juni 1976
1) folgende Ausführungsbestimmungen: Der Präsident hält sich über die Anwendung der Vereinbarung auf dem Er beruft die Kommission ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder ein Die Einladungen sollen in der Regel mindestens 20 Tage vor einer An den Tagungen der Kommission sollen alle Kantone vertreten sein.
1
342.3 Konstituierung Aufgabe des Präsidenten Sitzungen
2
2/1998
2 Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
3 gefasst werden.

Art. 4 Bei der Behandlung von Streitigkeiten, an denen der Kanton interessiert

ist, dessen Delegierter den Vorsitz führt, leitet ein anderes Kommissions- mitglied die Verhandlungen.

Art. 5 Die Auslagen, welche den Vertretern der Kantone aus den Tagungen der

Kommission oder aus weiteren Konferenzen im Zusammenhang mit der Vereinbarung entstehen, gehen zu Lasten des delegierenden Kantons. II. Sekretariat und Zentralstelle

Art. 6 Der Sekretär besorgt die Geschäfte der Strafvollzugskommission und

führt das Protokoll. Er ist gleichzeitig Leiter der Zentralstelle. Es obliegt ihm insbesondere:
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g. Ausstand Auslagen Aufgaben des Sekretärs
de r Strafvollzugskommission jeweils im Frühjahr schriftlich über den Verlauf der Handhabung der Vereinbarung, die Entwicklung im Straf- und Massnahmenvollzug und alle damit im Zusammenhang stehenden Belange zu berichten, Berichte nach besonderen Beschlüssen der Strafvollzugskommission zu erstatten, nach Möglichkeit Schwierigkeiten im Vollzug der Vereinbarung durch gemeinsame Aussprachen und Empfehlungen an alle oder einzelne Kantone zu beheben. die monatlichen Rapporte über die Belegung der Anstalt und die Gliederung des Insassenbestandes, die jährlichen Angaben über die Betriebskosten, die Dotierung und Struktur des Personalbestandes der Anstalten.
1) entfallenden Anteil der
1
342.3 Aufgaben der Zentralstelle Befugnisse der Zentralstelle Orientierung der Zentralstelle Kosten der Zentralstelle Behördenbesuche
4
2/1998 III. Vollzug der Strafen und Massnahmen

Art. 12 Jeder Kanton bezeichnet eine Stelle für den Vollzug der Vereinbarung

und den sich daraus ergebenden Geschäftsverkehr mit anderen Kantonen. Die Zentralstelle führt das Verzeichnis der zuständigen Stellen.
Art. 13
1 vollziehende Strafe oder Massnahme einen Vollzugsauftrag auf vorge- schriebenem Formular.
2
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h.
i.
k.
l.

Art. 14 Je eine Ausfertigung des Vollzugsauftrages ist, wenn möglich vor der

Einlieferung des Einzuweisenden, in jedem Fall aber mit dessen Zufüh- rung zuzustellen:
a.
b. Zuständige Stellen Anordnung des Vollzuges a. Vollzugsauftrag b. Zustellung des Vollzugsauftrages
Beim Vollzug einer Massnahme gemäss Artikel 42, 43, 44 und 100 bis Bei Differenzen ist d as Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2 der Verein-
2) einzuschlagen. Den Zeitpunkt der Entlassung bestimmt der einweisende Kanton in Ohne besondere Weisungen wird der Eingewiesene von der vollziehen- Wird der Entlassende der Schutzaufsicht unterstellt, so setzt sich diese Die Anstaltsleitung stellt dem einweisenden Kanton den Vollzugs- Der Vollzug der St
2) entsprechend den für die vollziehende Anstalt erlas-
2 Diese Vorschriften regeln insbesondere die interne Anstaltsordnung,
1 SR 311.0
2
342.3 c. Aufnahme d. Akteneinsicht Zuführung Entlassung Vollzugs- vorschriften
6
2/1998

Art. 20 Auf Verlangen des einweisenden Kantons und in jedem Fall mit der

Überweisung von Gesuchen um bedingte Entlassung, Begnadigung oder Versetzung erstattet die Leitung der Vollzugsanstalt einen Führungs- bericht mit Antrag zum gestellten Begehren.

Art. 21 Kann die Strafe oder Massnahme gemäss der Feststellung des Anstalts-

arztes oder eines Amtsarztes aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nicht weiter vollzogen werden, so hat der einweisende Kanton den Ein- gewiesenen auf Begehren der Vollzugsanstalt zurückzunehmen.
Art. 22
1 zeichneten Anstalt nicht eignet oder verursacht sein Verhalten derartige Schwierigkeiten, dass er in der vollziehenden Anstalt nicht mehr tragbar ist, so kann die Anstaltsleitung der zuständigen Stelle des einweisenden Kantons bei gleichzeitiger Orientierung der Zentralstelle unter Bekannt- gabe der Gründe die Versetzung beantragen.
2 betreffenden Insassen in eine andere geeignete Anstalt. In besonderen Fällen kann auch die Versetzung in eine geeignete Anstalt eines andern Strafvollzugskonkordates erfolgen.
Art. 23
1 zu untersuchen. Ergibt der Befund die Notwendigkeit einer besonderen Behandlung, so ist dem einweisenden Kanton davon Kenntnis zu geben.
2 Krankheiten oder Gebrechen und die allenfalls notwendigen Spezial- behandlungen ist die vorgesehene Vollzugsanstalt spätestens bei der Zuführung zu orientieren. Die Anstaltsleitung sorgt für die gesetzlich vorgeschriebene Kranken- versicherung des Eingewiesenen.
1 ) Eingefügt durch B vom 17. November 1995. Führungsbericht Hafterstehungs- unfähigkeit Versetzung Eintrittsunter- suchung
Der vollziehende Kanton sorgt für angemessene Deckung von Unfall- Bei Unfall hat die Anstaltsleitung den Versicherer unverzüglich über Dem einweisenden Kanton und der zuständigen Stelle des vollziehen- Die Höhe des Kostgeldes wird durch die Strafvollzugskommission Für Eingewiesene, deren Arbeitsfähigkeit beträchtlich vermindert ist Ein- und Austrittstag werden voll berechnet.
1) Im Kostgeld inbegriffen sind im Rahmen der Anstaltsordnung Unter-
1 Fassung gemäss B vom 17. November 1995. Krankheit Unfall Entweichungen Kostgeld Umfang der Kostendeckung
8
2/1998
2 mente sowie eines Spital- oder Klinikaufenthaltes werden dem einwei- senden Kanton gesondert belastet.
3 Zahnschäden hat der Eingewiesene oder, soweit er dazu nicht in der Lage ist, die zuständige Fürsorgebehörde aufzukommen.

Art. 28 bis

1 senden Kanton eine Kostengutsprache einzuholen. Die mit der Tages- pauschale verbundenen Leistungen und allfällige Nebenkosten sind gesondert auszuweisen.
2 gutsprache geleistet hat und soweit nicht der Eingewiesene selbst, seine Angehörigen, die Fürsorgebehörde oder eine Versicherung Kosten zu übernehmen haben.

Art. 29 Der Eingewiesene ist an den Kosten für die Alters-, Hinterbliebenen-

und Invalidenversicherung zur Hälfte, an jenen für Kranken- und Unfall- versicherung, besonderer Weiterbildungsmassnahmen sowie der Heim- schaffung angemessen zu beteiligen.

Art. 30 Der Eingewiesene hat persönliche Anschaffungen, insbesondere Rau-

cherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, so- wie die Urlaubskosten und die Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen zulasten des Verdienstanteils zu bezahlen.
Art. 31
1 die vollziehende Anstalt die Zustimmung des einweisenden Kantons ein- zuholen. Notfallmässige ärztliche Eingriffe, insbesondere Zahnbehandlungen, die der Schmerzbekämpfung oder der Erhaltung der Kaufähigkeit dienen, bleiben vorbehalten.
1 ) Eingefügt durch B vom 17. November 1995.
2 ) Fassung gemäss B vom 17. November 1995. Institutionen ohne festgelegtes Kostgeld Kostenbeteiligung Zusätzliche Auslagen Gutsprache
Rechnungstellung Aufhebung bisherigen Rechtes Invollzugsetzung
Markierungen
Leseansicht