Asylverordnung (381.12)
CH - SG

Asylverordnung

Asylverordnung vom 2. Juli 2019 (Stand 1. Juni 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 1 sowie von

Art. 3 und 6 ter des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 2

als Verordnung: 3 l. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass regelt den Vollzug des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 4 für Personen, die gestützt auf dieses Gesetz durch das Staatssekretariat für Migration dem Kanton St.Gallen zugewiesen wurden oder für die er als zuständig bezeichnet wurde.

Art. 2 Vollzugsbehörde

1 Das Migrationsamt vollzieht die Bestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts im Asylbereich, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
1 SR 142.31 ; abgekürzt AsylG.
2 sGS 381.1 .
3 Art. 17 bis 21 rückwirkend in Vollzug ab 1. Januar 2019, übrige Bestimmungen rückwirkend in Vollzug ab 1. Juli 2019.
4 SR 142.31 .
2. Zuständigkeiten und Verfahren (1.2.) a) Zuständigkeiten des Kantons (1.2.1.)

Art. 3 Grundsatz

1 Der Kanton ist zuständig für: a) die Gewährung von Sozialhilfe für Asylsuchende im erweiterten Verfahren 5 ; ausgenommen sind unbegleitete minderjährige Asylsuchende; b) die Gewährung von Nothilfe für:
1. Asylsuchende im Dublin-Verfahren, die der Bund dem Kanton zuweist 6 ;
2. Personen mit einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung oder deren Asylgesuch mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid abge - schlossen wurde;
3. Asylsuchende mit Mehrfachgesuchen 7 ; c) den Wegweisungsvollzug.

Art. 4 Sozialhilfe für Asylsuchende

1 Der Kanton leistet Sozialhilfe für Asylsuchende in Kollektivunterkünften mit In - tegrationscharakter. Er macht die Bewohnenden mit den Grundzügen der schwei - zerischen Lebensverhältnisse und der deutschen Sprache vertraut und bereitet sie auf eine selbständige Lebensführung in einer Gemeinde vor.
2 Der Aufenthalt dauert bis zum rechtskräftigen Asylentscheid. Hat die Bewohne - rin oder der Bewohner zu diesem Zeitpunkt noch keine ausreichende Integrati - onsreife für eine selbständige Lebensführung in einer Gemeinde, verbleibt sie oder er weiterhin in der Kollektivunterkunft, längstens bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten.

Art. 5 Nothilfe

1 Für Personen nach Art. 3 Bst. b dieses Erlasses leistet der Kanton Nothilfe in sachgemässer Anwendung von Art. 9b des Sozialhilfegesetzes vom 27. September
1998 8 in Kollektivunterkünften mit Minimalstandards. Er richtet den Fokus der Betreuung auf die Vorbereitung einer Rückkehr in das Herkunftsland.
5 Art. 26d AsylG.
6 Art. 31a in Verbindung mit Art. 24 Abs. 4 AsylG.
7 Art. 111c AsylG.
8 sGS 381.1 .

Art. 6 Gemeinsame Bestimmungen

1 Schulpflichtige Kinder in kantonalen Kollektivunterkünften werden nach dem Lehrplan des Kantons St.Gallen gemäss einem vom Erziehungsrat erlassenen Schulkonzept unterrichtet.
2 Ausserhalb der Kollektivunterkunft erbringt der Kanton Sozial- und Nothilfeleis - tungen nur, wenn: a) dies aus wichtigen persönlichen Gründen, insbesondere aus medizinischen Gründen, unumgänglich ist; b) er hierfür eine vorgängige Kostengutsprache erteilt hat.

Art. 7 Ergänzendes Recht

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt Vollzugsvorschriften für die Füh - rung der kantonalen Kollektivunterkünfte. b) Zuständigkeiten der politischen Gemeinde (1.2.2.)

Art. 8 Sozialhilfe

1 Die politische Gemeinde leistet persönliche Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 9 für: a) unbegleitete minderjährige Asylsuchende; b) Personen, denen mit Abschluss des Asylverfahrens ein Bleiberecht gewährt wurde; vorbehalten bleibt Art. 4 Abs. 2 dieses Erlasses; c) Asylsuchende, die ihr nach Absprache mit der Vollzugsstelle der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten im Einzelfall zugewiesen werden, insbesondere bei fortgeschrittener Integration.

Art. 9 Erbringung der Sozialhilfeleistungen

1 Die politische Gemeinde stellt die Betreuung und Unterbringung in individuellen Unterkünften oder in Kollektivunterkünften sicher.
2 Sie sorgt für eine nachhaltige Integration in Sprache, Gesellschaft und Beruf.
3 Sie kann Aufgaben der Betreuung, Integration und Unterbringung gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden erfüllen oder mittels Leistungsvereinbarung Dritten übertragen.
9 sGS 381.1 .
c) Zusammenwirken von Kanton und Gemeinden (1.2.3.)

Art. 10 Informationsaustausch

1 Der Kanton und die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten sowie deren Vollzugsstelle informieren sich gegenseitig über allgemeine Entwicklungen und Veränderungen des Asylbereichs. Bei Mei - nungsverschiedenheiten in allgemeinen Fragen oder bezüglich einzelner konkreter Problemstellungen suchen sie eine einvernehmliche Regelung.

Art. 11 Personendaten

1 Der Kanton stellt der von der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten bezeichneten Vollzugsstelle sowie den politischen Gemeinden, denen er Personen zuweist, die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten unentgeltlich und nach Massgabe von

Art. 96 des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 10 zur Verfügung.

2 Die Stellen, denen nach Abs. 1 dieser Bestimmung Personendaten übermittelt werden, halten die Datenschutzbestimmungen von Art. 96 ff. des eidgenössischen Asylgesetzes vom 16. Juni 1998 11 ein.

Art. 12 Kollektivunterkünfte mit Integrationscharakter

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie die Vereinigung St.Galler Gemein - depräsidentinnen und Gemeindepräsidenten legen gemeinsam Konzepte für den Betrieb der Kollektivunterkünfte mit Integrationscharakter fest.
2 Diese enthalten insbesondere: a) Integrationsziele und -vorgaben; b) Massnahmen zur Sensibilisierung der Bewohnerinnen und Bewohner für die Integration, namentlich durch einen Integrationsplan und eine periodische Überprüfung des Integrationsstandes; c) Beschulung der schulpflichtigen Kinder; d) Unterricht für Erwachsene; e) Bereitstellung von Angeboten an Integrationskursen; f) Art und Umfang von Beschäftigungen in den Kollektivunterkünften und Frei - zeitaktivitäten; g) medizinische Grundversorgung und Therapien; h) Grundsätze der Hausordnung.
10 SR 142.31 .
11 SR 142.31 .
3. Zuweisungsverfahren (1.3.)

Art. 13 Grundsatz

1 Das Migrationsamt weist Personen im Sinn von Art. 8 dieses Erlasses einer politi - schen Gemeinde zu.
2 Die Stadt Altstätten als Standortgemeinde eines Bundesasylzentrums wird von der Zuweisung ausgenommen.

Art. 14 Zuweisungsquote

a) Soll-Bestand
1 Der Soll-Bestand der politischen Gemeinde umfasst: a) die Asylsuchenden nach Art. 8 Bst. a und c dieses Erlasses; b) die Personen nach Art. 8 Bst. b dieses Erlasses für die Dauer, während der die Pauschalabgeltungen des Bundes für sie ausgerichtet werden.
2 Er entspricht dem prozentualen Verhältnis der Einwohnerzahl der politischen Gemeinde an der Einwohnerzahl des Kantons zur Gesamtzahl der im Kanton ge - meldeten Personen nach Abs. 1 dieser Bestimmung.
3 Der Standortgemeinde einer Kollektivunterkunft des Kantons oder der Gemein - den werden 40 Prozent der in der Kollektivunterkunft zur Verfügung stehenden Unterbringungsplätze, höchstens 60 Personen, an den Soll-Bestand angerechnet.

Art. 15 b) Berechnung

1 Die Zuweisungsquote ergibt sich aus der Differenz des Soll-Bestands der politi - schen Gemeinde zur effektiven Zahl der in der politischen Gemeinde gemeldeten Personen nach Art. 14 Abs. 1 dieses Erlasses.
2 Die von der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindeprä - sidenten bezeichnete Vollzugsstelle ermittelt die Zuweisungsquoten der politi - schen Gemeinden und teilt diese dem Migrationsamt monatlich mit.

Art. 16 Verfahren

1 Nach Eintritt der Rechtskraft des Bleiberechts nach Art. 8 Bst. b dieses Erlasses: a) bezeichnet die Vollzugsstelle der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentin - nen und Gemeindepräsidenten innert zehn Arbeitstagen die Zuweisungsge - meinde; b) weist das Migrationsamt die betreffende Person innert zwei Monaten der Zu - weisungsgemeinde zu.
2 Bezeichnet die Vollzugsstelle der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten nicht innert zehn Arbeitstagen eine Zuweisungsge - meinde, erfolgt die Zuweisung an die politische Gemeinde mit der grössten negati - ven Differenz zwischen Soll-Bestand und effektiv gemeldeten Personen nach

Art. 14 Abs. 1 dieses Erlasses.

3 Migrationsamt und Vollzugsstelle berücksichtigen: a) die Zuweisungsquote nach Massgabe von Art. 14 und 15 dieses Erlasses; b) die familiären Verhältnisse der zuzuweisenden Personen; c) ausnahmsweise ausserordentliche medizinische Anforderungen der zuzuwei - senden Personen.
4 Unbegleitete minderjährige Asylsuchende werden unmittelbar ab dem Bundes - asylzentrum jener Gemeinde zugewiesen, in der die Vollzugsstelle der Vereini - gung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten die entspre - chende Kollektivunterkunft führt.
4. Finanzierung und Controlling (1.4.)

Art. 17 Pauschalabgeltungen des Bundes

a) Grundsatz
1 Der Kanton und die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten haben Anspruch auf die jeweilige Pauschalabgeltung, die der Bund nach Art. 88 des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 12 für jene Personen ausrichtet, für die sie nach Art. 3 und 8 dieses Erlasses zuständig sind.
2 Nicht personenbezogene Pauschalabgeltungen des Bundes verbleiben beim Kanton.

Art. 18 b) Auszahlung

1 Das Migrationsamt überweist die Pauschalabgeltungen des Bundes für Personen nach Art. 8 dieses Erlasses innert zwanzig Tagen nach Erhalt an die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten.
2 Die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten überweist den zuständigen politischen Gemeinden die auf diese entfallenden An - teile.
12 SR 142.31 .

Art. 19 Aufsicht und Revision

a) auf Gemeindeebene
1 Die Aufsicht über die subventionsrechtlich korrekte Verwendung der Beiträge liegt bei den Prüfungsorganen der politischen Gemeinden. Diese bestätigen, er - gänzend zur Prüfung der Jahresrechnung, die subventionsrechtlich korrekte Ver - wendung der Beiträge.
2 Beauftragte Dritte lassen ihre Jahresrechnung im Sinn einer eingeschränkten Re - vision 13 prüfen. Für Jahresrechnungen von beauftragten Dritten mit jährlichen Beiträgen von über 20 Mio. Franken wird eine ordentliche Revision 14 oder eine Abschlussprüfung nach den Schweizer Prüfungsstandards durchgeführt. Die Prü - fungsorgane der beauftragten Dritten bestätigen, ergänzend zur Prüfung der Jahresrechnung, die subventionsrechtlich korrekte Verwendung der Beiträge.
3 Die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten bestätigt gegenüber dem Kanton die zweckgemässe Verwendung der Pauschalab - geltungen durch die politischen Gemeinden.

Art. 20 b) auf Kantonsebene

1 Die kantonale Finanzkontrolle überprüft die Abrechnungen des Migrationsamtes sowie die subventionsrechtlich korrekte Verwendung der Pauschalabgeltungen des Bundes im Rahmen ihrer ordentlichen Revisionstätigkeit.

Art. 21 Datenerhebung und Controlling

1 Das Migrationsamt, die politischen Gemeinden, die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten sowie von diesen beauftragte Dritte erheben die Daten und Führungszahlen, die für die Aufgabenerfüllung so - wie für die Steuerung von Aufwand und Ertrag im Asylbereich notwendig sind.
2 Die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten und beauftragte Dritte stellen dem Kanton den Revisionsbericht und die Jahres - rechnung zu. Aus diesen sind ersichtlich: a) Einnahmen im Asyl- und Flüchtlingsbereich einschliesslich der Auflösung von Rückstellungen; b) Ausgaben im Asyl- und Flüchtlingsbereich, aufgegliedert in Beiträge an Gemeinden und beauftragte Dritte, Verwaltungskosten, Projektkosten, Bil - dung Rückstellungen und übrige Ausgaben; c) Rückstellungen im Asyl- und Flüchtlingsbereich sowie die Veränderungen zum Vorjahr.
13 Art. 729 ff. des Obligationenrechts, SR 220 .
14 Art. 728 ff. des Obligationenrechts, SR 220 .
3 Die zuständigen Gemeindebehörden oder beauftragte Dritte gewähren dem Kanton auf Anfrage Einsicht in die Buchhaltung und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
5. Videoüberwachung * (1.5.)

Art. 22 * Videoüberwachung der Kollektivunterkünfte mit Minimalstandards

1 Der Kanton überwacht das Areal der Kollektivunterkünfte mit Minimalstandards mit Videokameras.
2 Er kann die Gemeinschaftsräume dieser Unterkünfte mit Videokameras überwa - chen.
3 Die Videoüberwachung und -aufzeichnung dient zur: a) Sicherstellung des geordneten Betriebs; b) Prävention von strafbaren Handlungen; c) Identifikation von Personen.

Art. 23 * Ausgestaltung der Videoüberwachung

1 Die Videoüberwachung erfolgt in erkennbarer Weise. Auf dem Areal und in den Räumlichkeiten der Kollektivunterkünfte mit Minimalstandards machen Hinweis - tafeln oder Piktogramme auf den Einsatz der Videokameras aufmerksam.
2 Die Videokameras werden technisch so eingerichtet, dass eine Erfassung weiterer als für die Überwachung notwendiger Bereiche ausgeschlossen ist.
3 Die Videoüberwachung wird nur durch Mitarbeitende der Kollektivunterkunft mit Minimalstandards sowie durch Personen, die vom Migrationsamt für Sicher - heitsaufgaben beauftragt sind, eingesehen und ausgewertet. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden nach den Bestimmungen der Schwei - zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 15 .
4 Die Aufzeichnungen werden nach 100 Tagen gelöscht.
15 SR 312.0 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-052 02.07.2019 01.07.2019 Gliederungstitel 1.5. eingefügt 2020-033 12.05.2020 01.06.2020

Art. 22 eingefügt 2020-033 12.05.2020 01.06.2020

Art. 23 eingefügt 2020-033 12.05.2020 01.06.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.07.2019 01.07.2019 Erlass Grunderlass 2019-052
12.05.2020 01.06.2020 Gliederungstitel 1.5. eingefügt 2020-033
12.05.2020 01.06.2020 Art. 22 eingefügt 2020-033
12.05.2020 01.06.2020 Art. 23 eingefügt 2020-033
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