Asylverordnung
                            Asylverordnung  vom 2. Juli 2019 (Stand 1. Juni 2020)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in  Ausführung  des  eidgenössischen  Asylgesetzes  vom  26. Juni  1998  1    sowie  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 und 6 ter des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 2
                            als Verordnung:  3  l. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass regelt den Vollzug des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  4  für Personen, die gestützt auf dieses Gesetz durch das Staatssekretariat für  Migration dem Kanton St.Gallen zugewiesen wurden oder für die er als zuständig  bezeichnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollzugsbehörde
                            1  Das   Migrationsamt   vollzieht   die   Bestimmungen   des   eidgenössischen   und   des  kantonalen Rechts im Asylbereich, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR  142.31  ; abgekürzt AsylG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  381.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 17 bis 21 rückwirkend in Vollzug ab 1.  Januar 2019, übrige Bestimmungen rückwirkend  in Vollzug ab 1.  Juli 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  142.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zuständigkeiten und Verfahren  (1.2.)  a) Zuständigkeiten des Kantons  (1.2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsatz
                            1  Der Kanton ist zuständig für:  a)  die Gewährung von Sozialhilfe für Asylsuchende im erweiterten Verfahren  5  ;  ausgenommen sind unbegleitete minderjährige Asylsuchende;  b)  die Gewährung von Nothilfe für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Asylsuchende im Dublin-Verfahren, die der Bund dem Kanton zuweist  6  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Personen   mit   einer   rechtskräftigen   Wegweisungsverfügung   oder   deren  Asylgesuch   mit   einem   rechtskräftigen   Nichteintretensentscheid   abge  -  schlossen wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Asylsuchende mit Mehrfachgesuchen  7  ;  c)  den Wegweisungsvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sozialhilfe für Asylsuchende
                            1  Der Kanton leistet Sozialhilfe für Asylsuchende in Kollektivunterkünften mit In  -  tegrationscharakter. Er macht die Bewohnenden mit den Grundzügen der schwei  -  zerischen Lebensverhältnisse und der deutschen Sprache vertraut und bereitet sie  auf eine selbständige Lebensführung in einer Gemeinde vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufenthalt dauert bis zum rechtskräftigen Asylentscheid. Hat die Bewohne  -  rin oder der Bewohner zu diesem Zeitpunkt noch keine ausreichende Integrati  -  onsreife für eine selbständige Lebensführung in einer Gemeinde, verbleibt sie oder  er weiterhin in der Kollektivunterkunft, längstens bis zu einer Gesamtdauer von  sechs Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Nothilfe
                            1  Für  Personen  nach Art.  3 Bst. b  dieses  Erlasses  leistet  der  Kanton  Nothilfe  in  sachgemässer Anwendung von Art.  9b des Sozialhilfegesetzes vom 27.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  8    in Kollektivunterkünften mit Minimalstandards. Er richtet den Fokus der  Betreuung auf die Vorbereitung einer Rückkehr in das Herkunftsland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  26d   AsylG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  31a   in Verbindung mit Art.  24   Abs. 4 AsylG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art.  111c   AsylG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  381.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gemeinsame Bestimmungen
                            1  Schulpflichtige  Kinder  in  kantonalen   Kollektivunterkünften   werden   nach   dem  Lehrplan   des   Kantons   St.Gallen   gemäss   einem   vom   Erziehungsrat   erlassenen  Schulkonzept unterrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb der Kollektivunterkunft erbringt der Kanton Sozial- und Nothilfeleis  -  tungen nur, wenn:  a)  dies   aus   wichtigen   persönlichen   Gründen,   insbesondere   aus   medizinischen  Gründen, unumgänglich ist;  b)  er hierfür eine vorgängige Kostengutsprache erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ergänzendes Recht
                            1  Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt Vollzugsvorschriften für die Füh  -  rung der kantonalen Kollektivunterkünfte.  b) Zuständigkeiten der politischen Gemeinde  (1.2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Sozialhilfe
                            1  Die politische Gemeinde leistet persönliche Sozialhilfe nach den Bestimmungen  des Sozialhilfegesetzes vom 27.  September 1998  9   für:  a)  unbegleitete minderjährige Asylsuchende;  b)  Personen,  denen  mit Abschluss des Asylverfahrens ein  Bleiberecht  gewährt  wurde; vorbehalten bleibt Art.  4 Abs.  2 dieses Erlasses;  c)  Asylsuchende, die ihr nach Absprache mit der Vollzugsstelle der Vereinigung  St.Galler   Gemeindepräsidentinnen   und   Gemeindepräsidenten   im   Einzelfall  zugewiesen werden, insbesondere bei fortgeschrittener Integration.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Erbringung der Sozialhilfeleistungen
                            1  Die politische Gemeinde stellt die Betreuung und Unterbringung in individuellen  Unterkünften oder in Kollektivunterkünften sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für eine nachhaltige Integration in Sprache, Gesellschaft und Beruf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann Aufgaben der Betreuung,  Integration und Unterbringung  gemeinsam  mit anderen politischen Gemeinden erfüllen oder mittels Leistungsvereinbarung  Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS  381.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c) Zusammenwirken von Kanton und Gemeinden  (1.2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Informationsaustausch
                            1  Der   Kanton   und   die   Vereinigung   St.Galler   Gemeindepräsidentinnen   und  Gemeindepräsidenten   sowie   deren   Vollzugsstelle   informieren   sich   gegenseitig  über  allgemeine  Entwicklungen  und Veränderungen  des Asylbereichs.  Bei  Mei  -  nungsverschiedenheiten in allgemeinen Fragen oder bezüglich einzelner konkreter  Problemstellungen suchen sie eine einvernehmliche Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Personendaten
                            1  Der   Kanton   stellt  der   von  der  Vereinigung  St.Galler  Gemeindepräsidentinnen  und   Gemeindepräsidenten   bezeichneten   Vollzugsstelle   sowie   den   politischen  Gemeinden,   denen   er   Personen   zuweist,   die   für   die   Erfüllung   der   gesetzlichen  Aufgaben   notwendigen   Personendaten   unentgeltlich   und   nach   Massgabe   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 10 zur Verfügung.
                            2  Die   Stellen,   denen   nach   Abs.  1   dieser   Bestimmung   Personendaten   übermittelt  werden, halten die Datenschutzbestimmungen von Art.  96 ff. des eidgenössischen  Asylgesetzes vom 16.  Juni 1998  11   ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kollektivunterkünfte mit Integrationscharakter
                            1  Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie die Vereinigung St.Galler Gemein  -  depräsidentinnen und Gemeindepräsidenten legen gemeinsam Konzepte für den  Betrieb der Kollektivunterkünfte mit Integrationscharakter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese enthalten insbesondere:  a)  Integrationsziele und -vorgaben;  b)  Massnahmen zur Sensibilisierung der Bewohnerinnen und Bewohner für die  Integration,  namentlich  durch  einen   Integrationsplan   und   eine   periodische  Überprüfung des Integrationsstandes;  c)  Beschulung der schulpflichtigen Kinder;  d)  Unterricht für Erwachsene;  e)  Bereitstellung von Angeboten an Integrationskursen;  f)  Art und Umfang von Beschäftigungen in den Kollektivunterkünften und Frei  -  zeitaktivitäten;  g)  medizinische Grundversorgung und Therapien;  h)  Grundsätze der Hausordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  SR  142.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  SR  142.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zuweisungsverfahren  (1.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Grundsatz
                            1  Das Migrationsamt weist Personen im Sinn von Art.  8 dieses Erlasses einer politi  -  schen Gemeinde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stadt Altstätten als Standortgemeinde  eines  Bundesasylzentrums  wird von  der Zuweisung ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zuweisungsquote
                            a) Soll-Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Soll-Bestand der politischen Gemeinde umfasst:  a)  die Asylsuchenden nach Art.  8 Bst. a und c dieses Erlasses;  b)  die Personen nach Art.  8 Bst. b dieses Erlasses für die Dauer, während der die  Pauschalabgeltungen des Bundes für sie ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  entspricht dem  prozentualen  Verhältnis der  Einwohnerzahl  der politischen  Gemeinde an der Einwohnerzahl des Kantons zur Gesamtzahl der im Kanton ge  -  meldeten Personen nach Abs.  1 dieser Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Standortgemeinde einer Kollektivunterkunft des Kantons oder der Gemein  -  den werden 40 Prozent der in der Kollektivunterkunft zur Verfügung stehenden  Unterbringungsplätze, höchstens 60 Personen, an den Soll-Bestand angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Berechnung
                            1  Die Zuweisungsquote ergibt sich aus der Differenz des Soll-Bestands der politi  -  schen Gemeinde zur effektiven Zahl der in der politischen Gemeinde gemeldeten  Personen nach Art.  14 Abs.  1 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindeprä  -  sidenten   bezeichnete   Vollzugsstelle   ermittelt   die   Zuweisungsquoten   der   politi  -  schen Gemeinden und teilt diese dem Migrationsamt monatlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verfahren
                            1  Nach Eintritt der Rechtskraft des Bleiberechts nach Art.  8 Bst. b dieses Erlasses:  a)  bezeichnet die Vollzugsstelle der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentin  -  nen und Gemeindepräsidenten innert zehn Arbeitstagen die Zuweisungsge  -  meinde;  b)  weist das Migrationsamt die betreffende Person innert zwei Monaten der Zu  -  weisungsgemeinde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezeichnet die Vollzugsstelle der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen  und   Gemeindepräsidenten   nicht   innert   zehn   Arbeitstagen   eine   Zuweisungsge  -  meinde, erfolgt die Zuweisung an die politische Gemeinde mit der grössten negati  -  ven   Differenz   zwischen   Soll-Bestand   und   effektiv   gemeldeten   Personen   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1 dieses Erlasses.
                            3  Migrationsamt und Vollzugsstelle berücksichtigen:  a)  die Zuweisungsquote nach Massgabe von Art.  14 und 15 dieses Erlasses;  b)  die familiären Verhältnisse der zuzuweisenden Personen;  c)  ausnahmsweise ausserordentliche medizinische Anforderungen der zuzuwei  -  senden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unbegleitete minderjährige Asylsuchende werden unmittelbar ab dem Bundes  -  asylzentrum  jener   Gemeinde   zugewiesen,   in   der  die   Vollzugsstelle   der   Vereini  -  gung  St.Galler Gemeindepräsidentinnen  und  Gemeindepräsidenten  die  entspre  -  chende Kollektivunterkunft führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Finanzierung und Controlling  (1.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Pauschalabgeltungen des Bundes
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton   und   die   Vereinigung   St.Galler   Gemeindepräsidentinnen   und  Gemeindepräsidenten  haben   Anspruch  auf   die  jeweilige   Pauschalabgeltung,   die  der Bund nach Art. 88 des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998  12    für  jene Personen ausrichtet, für die sie nach Art. 3 und 8 dieses Erlasses zuständig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht   personenbezogene   Pauschalabgeltungen   des   Bundes   verbleiben   beim  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 b) Auszahlung
                            1  Das Migrationsamt überweist die Pauschalabgeltungen des Bundes für Personen  nach Art.  8 dieses Erlasses innert zwanzig Tagen nach Erhalt an die Vereinigung  St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinigung  St.Galler  Gemeindepräsidentinnen  und  Gemeindepräsidenten  überweist den zuständigen politischen Gemeinden die auf diese entfallenden An  -  teile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  SR  142.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufsicht und Revision
                            a) auf Gemeindeebene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsicht über die subventionsrechtlich  korrekte  Verwendung  der  Beiträge  liegt  bei den Prüfungsorganen  der politischen Gemeinden. Diese bestätigen, er  -  gänzend zur Prüfung der Jahresrechnung, die subventionsrechtlich korrekte Ver  -  wendung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beauftragte Dritte lassen ihre Jahresrechnung im Sinn einer eingeschränkten Re  -  vision  13    prüfen.   Für   Jahresrechnungen   von   beauftragten   Dritten   mit   jährlichen  Beiträgen  von über  20 Mio. Franken wird eine  ordentliche Revision  14    oder eine  Abschlussprüfung nach den Schweizer Prüfungsstandards durchgeführt. Die Prü  -  fungsorgane   der   beauftragten   Dritten   bestätigen,   ergänzend   zur   Prüfung   der  Jahresrechnung, die subventionsrechtlich korrekte Verwendung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vereinigung  St.Galler  Gemeindepräsidentinnen  und  Gemeindepräsidenten  bestätigt gegenüber dem Kanton die zweckgemässe Verwendung der Pauschalab  -  geltungen durch die politischen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b) auf Kantonsebene
                            1  Die kantonale Finanzkontrolle überprüft die Abrechnungen des Migrationsamtes  sowie die subventionsrechtlich korrekte Verwendung der Pauschalabgeltungen des  Bundes im Rahmen ihrer ordentlichen Revisionstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Datenerhebung und Controlling
                            1  Das   Migrationsamt,   die   politischen   Gemeinden,   die   Vereinigung   St.Galler  Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten sowie von diesen beauftragte  Dritte erheben die Daten und Führungszahlen, die für die Aufgabenerfüllung so  -  wie für die Steuerung von Aufwand und Ertrag im Asylbereich notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinigung  St.Galler  Gemeindepräsidentinnen  und  Gemeindepräsidenten  und beauftragte Dritte stellen dem Kanton den Revisionsbericht und die Jahres  -  rechnung zu. Aus diesen sind ersichtlich:  a)  Einnahmen   im   Asyl-   und   Flüchtlingsbereich   einschliesslich   der   Auflösung  von Rückstellungen;  b)  Ausgaben   im   Asyl-   und   Flüchtlingsbereich,   aufgegliedert   in   Beiträge   an  Gemeinden   und   beauftragte   Dritte,   Verwaltungskosten,   Projektkosten,   Bil  -  dung Rückstellungen und übrige Ausgaben;  c)  Rückstellungen   im   Asyl-   und   Flüchtlingsbereich   sowie   die   Veränderungen  zum Vorjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art. 729 ff. des Obligationenrechts, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Art. 728 ff. des Obligationenrechts, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   zuständigen   Gemeindebehörden   oder   beauftragte   Dritte   gewähren   dem  Kanton auf Anfrage Einsicht in die Buchhaltung und erteilen die erforderlichen  Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Videoüberwachung  *  (1.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * Videoüberwachung der Kollektivunterkünfte mit Minimalstandards
                            1  Der Kanton überwacht das Areal der Kollektivunterkünfte mit Minimalstandards  mit Videokameras.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die Gemeinschaftsräume dieser Unterkünfte mit Videokameras überwa  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Videoüberwachung und -aufzeichnung dient zur:  a)  Sicherstellung des geordneten Betriebs;  b)  Prävention von strafbaren Handlungen;  c)  Identifikation von Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * Ausgestaltung der Videoüberwachung
                            1  Die Videoüberwachung erfolgt in erkennbarer Weise. Auf dem Areal und in den  Räumlichkeiten der Kollektivunterkünfte mit Minimalstandards machen Hinweis  -  tafeln oder Piktogramme auf den Einsatz der Videokameras aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Videokameras werden technisch so eingerichtet, dass eine Erfassung weiterer  als für die Überwachung notwendiger Bereiche ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Videoüberwachung  wird nur durch Mitarbeitende der Kollektivunterkunft  mit Minimalstandards sowie durch Personen, die vom Migrationsamt für Sicher  -  heitsaufgaben  beauftragt sind, eingesehen und ausgewertet. Vorbehalten bleiben  die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden nach den Bestimmungen der Schwei  -  zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007  15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufzeichnungen werden nach 100 Tagen gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2019-052  02.07.2019  01.07.2019  Gliederungstitel 1.5.  eingefügt  2020-033  12.05.2020  01.06.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 eingefügt 2020-033 12.05.2020 01.06.2020
Art. 23 eingefügt 2020-033 12.05.2020 01.06.2020
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2019  01.07.2019  Erlass  Grunderlass  2019-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.06.2020  Gliederungstitel 1.5.  eingefügt  2020-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.06.2020  Art. 22  eingefügt  2020-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.06.2020  Art. 23  eingefügt  2020-033