Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden
                            Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im  Rhein bei Birsfelden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 1. Juni 1950 (Stand 1. Januar 1951)  Der   Schweizerische   Bundesrat,   gestützt   auf   Art.  24  bis    der   Bundesverfassung  und   Art.  7   und   38  Absatz  3   des   Bundesgesetzes   vom   22.  Dezember   1916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, nach Verständigung mit der Badi  -  schen Regierung gemäss dem Art.  5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz  und dem Grossherzogtum Baden vom 10.  Mai 1879
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    betreffend den Wasser  -  verkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, in Ausführung des
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.s 6 Absatz 3 des Vertrages zwischen der Schweiz und Deutschland vom
                            28.  März   1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    über   die   Regulierung   des   Rheins   zwischen   Strassburg/Kehl  und Istein, nach Anhörung der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Ba  -  sel-Landschaft, erteilt dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-  Stadt   zuhanden   einer   noch   zu   gründenden   Aktiengesellschaft   (im   folgenden  «Kraftwerksunternehmen»   genannt)   das   Recht,   unter   nachstehenden   Bedin  -  gungen eine Wasserkraftanlage am Rhein bei Birsfelden zu errichten und zu  betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand, Umfang und Dauer der Verleihung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Umfang des Wasserrechts
                            1  Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnutzung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  des   Gefälles   des   Rheins   von   der   Ausmündung   der   Ablaufkanäle   der  Kraftwerke   Augst-Wyhlen   (bad.   km   13,980,   Nullpunkt   an   der   badisch-  schweizerischen Landesgrenze bei Kleinhüningen) bis zu einer Linie, wel  -  che fünfzig Meter unterhalb des im Rheinbett gelegenen Eckpunktes der  Grenze zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft senk  -  -  nehmen   ist   überdies   berechtigt,   den   Rheinwasserspiegel   am   Stauwehr  bei Birsfelden  auf  Kote  254,25  (neuer  schweizerischer  Horizont  RPN  =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            373,60) aufzustauen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Siehe auch Erweiterung der Verleihung (SGS 493.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 0.747.224.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 0.747.224.052.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einer Wassermenge bis zu 1300  m³/sec
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  , die jedoch jeweils nur so weit  zum Zwecke der Wasserkraftnutzung benützt werden darf, als sie nicht  für die Speisung und den Betrieb der Schleusen und anderen Schiffahrt  -  seinrichtungen  sowie  der  Fischaufstiegvorrichtung  nötig  ist. Für  die  Be  -  stimmung   der   Wassermengen   sind   die   amtlichen   Messungen   massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1a Verhältnis zu den Werken Augst-Wyhlen und Kembs
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Das Kraftwerksunternehmen hat die Besitzer der Werke Augst und Wy  -  hlen für den Energieausfall zu entschädigen, welchen sie durch den Auf  -  stau   bei  Birsfelden   auf  Kote  254,25  (RPN   =  373,60)  erleiden.  Die  Ent  -  schädigung ist nach ihrer Wahl durch unentgeltliche Lieferung von elektri  -  scher Kraft loco Augst-Wyhlen oder auf andere Weise zu entrichten. Die  Nutzungsberechtigten   setzen   die   näheren   Bedingungen   untereinander  fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheiden darüber die Gerich  -  te.Das Kraftwerksunternehmen hat den Besitzern der Werke Augst und  Wyhlen die Kosten zu ersetzen, die diesen dadurch entstehen, dass sie  ihre Anlagen (insbesondere die Brücke über das Schleusen-Unterhaupt  beim Kraftwerk Augst, den Dammkopf zwischen Ablaufkanal und Rhein  und die Kanalberme) den veränderten Stauverhältnissen anpassen müs  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Räumt   der   Schweizerische   Bundesrat   dem   Nutzungsberechtigten   des  Kraftwerkes   Kembs   das  Recht   ein,   den   Wasserspiegel   des   Rheins   auf  Schweizer Gebiet höher aufzustauen als in der Verleihung der Schweize  -  rischen Eidgenossenschaft am 25. Januar 1925 vorgesehen, so hat das  Kraftwerksunternehmen   den   Einstau   des   Unterwassers   seines   Werkes  gegen eine durch den Nutzungsberechtigten des Kraftwerkes Kembs zu  entrichtende Entschädigung zu dulden. Der Bundesrat wird die Modalitä  -  ten dieser Entschädigung bei der Einräumung jenes Rechtes nach Anhö  -  rung des Kraftwerksunternehmens festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Dauer der Verleihung
                            1  Die Verleihung gilt dreiundachtzig Jahre, von der Zustellung der beidseitigen  Verleihungsurkunden an gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Die Wassermenge ist gemäss bundesrätlicher Erweiterung der Verleihung (SGS 493.1) auf 1500m³/sec erhöht worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Siehe auch Art. 2 der bundesrätlichen Erweiterung der Verleihung (SGS 493.1).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anlagen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Dem Kraftwerkunternehmen wird zur Ausnützung der Wasserkraft gestat  -  tet, folgende im Projekt vom 20. Februar 1942 mit Änderungen und Er  -  gänzungen   vom   30.   Dezember   1948   vorgesehenen   Kraftwerksanlagen  auszuführen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein Stauwehr im Rhein bei Birsfelden (bad. km 6,180);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein   Maschinenhaus   am   linken   Rheinufer,   in   der   Verlängerung   der  Wehranlage unmittelbar mit dieser verbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Es ist verpflichtet, zur Wahrung der Schiffahrt und der Fischerei zu erstel  -  len:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schiffahrtsanlagen   am   linken   Rheinufer,   gemäss   den   Änderungen  und Ergänzungen vom 30. Dezember 1948 zum Projekt vom 20. Fe  -  bruar   1942,   sowie   alle   zum   Betrieb   dieser   Anlagen   erforderlichen  Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  eine Kahnrampe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  einen Fischpass.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausführung und Unterhalt der Anlagen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die   Anlagen   müssen   nach   den   einzureichenden   Ausführungsplänen,  nebst   den   zugehörigen   Berechnungen   sowie   einem   Bauprogramm,   die  der   beidseitigen   behördlichen   Genehmigung   bedürfen,   erstellt   werden.  Allfällige Ergänzungen sind den Behörden auf Verlangen nachzuliefern.  Von den genehmigten Ausführungsplänen darf nur im Einverständnis und  mit Bewilligung der Behörden abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die Arbeiten für die Einzelbauten dürfen jeweils erst in Angriff genommen  werden, wenn die Einzelzeichnungen sowie die erforderlichen statischen  Nachweise für diese Bauten vorgelegt und von den Behörden genehmigt  sind. Das gleiche gilt für Baugerüste, die innerhalb des Hochwasserge  -  bietes erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Sämtliche in Art. 3 aufgeführten Anlagen sowie die weiteren nach dieser  Verleihung durch das Kraftwerksunternehmen auszuführenden Bauwerke  sind den Regeln der Technik entsprechend herzustellen und stets in gu  -  tem Zustand zu erhalten; ebenso sind etwa eintretende Schäden zu be  -  seitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Bei der Ausführung der Bauarbeiten ist auf die öffentlichen und privaten  Interessen möglichst Rücksicht zu nehmen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Heimatschutz
                            1  Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass das landschaftliche Bild nicht  oder möglichst wenig gestört wird. Naturschönheiten sind zu schonen und, so  -  weit dies die Behörden als erforderlich erachten, ungeschmälert zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bau und Betrieb des Stauwehres
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der Bau des Stauwehres ist so auszuführen, dass die Schiffahrt im offe  -  nen Rhein während der ganzen Bauzeit keine nennenswerte Beeinträchti  -  gung erfährt, solange die Abflussmengen des Rheins 2000  m³/sec nicht  überschreiten.   Das   Kraftwerksunternehmen   hat   sich   den   behördliche  Anordungen zu unterziehen, welche zur Sicherung des Fahrbetriebes an  dieses ergehen, und die angeordneten Sicherungsmassnahmen auf sei  -  ne Kosten auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das   Stauwehr   muss   so   bemessen   sein,   dass   eine   Hochwassermenge  von 5500  m³/sec selbst dann ohne schädlichen Aufstau durch das Wehr  abfliessen kann, wenn eine Wehröffnung geschlossen ist. Die Wehrver  -  schlüsse müssen so hoch aufgezogen werden können, dass ihre Unter  -  kanten bei einer Hochwassermenge von 5500  m³/sec, selbst wenn eine  Wehröffnung geschlossen ist, mindestens 1,2 Meter über dem sich unter  den Wehrverschlüssen einstellenden Wasserspiegel liegen. Die Höhe der  Unterkanten   der   hochgezogenen   Wehrverschlüsse   wird,   auf   Grund   der  vom   Kraftwerksunternehmen   durchgeführten   Modellversuche,   durch   die  Behörden festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Beim   Stauwehr   darf   das   Wasser   des   Rheins   nicht   höher   als   auf   Kote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            254,25 Meter aufgestaut werden. Auf Verlangen der Behörden ist diese  Stauhöhe bei allen schiffbaren Wasserständen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Die Wehrverschlüsse müssen mittelst zweier voneinander unabhängiger  Energiequellen   bewegt   und   ausserdem   von   Hand   betätigt   werden   kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Sofern sich der Untergrund im Flussbett unterhalb des Stauwehres nicht  als ausreichend widerstandsfähig erweist, ist ein entsprechendes Sturz  -  bett auszubauen. Der Zustand der Sohle ober- und unterhalb des Stau  -  wehres ist von Zeit zu Zeit nach Weisungen der zuständigen Behörden zu  untersuchen. Das Ergebnis ist dem eidgenössischen Amt für Wasserwirt  -  schaft, dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und der Baudirek  -  tion des Kantons Basel-Landschaft vorzulegen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Das dem Werk zufliessende Wasser ist in der Menge, in der es zufliesst,  ununterbrochen   abfliessen   zu   lassen.   Bei   Vorhaben,   die   unvermeidbar  eine unregelmässige Wasserführung bedingen, z. B. zwecks Vornahme  von Ausbesserungen am Werk, hat das Kraftwerksunternehmen die Be  -  willigung der zuständigen Behörden einzuholen und die von diesen Be  -  hörden bezeichneten Unterlieger rechtzeitg vom bewilligten Vorhaben in  Kenntnis   zu   setzen.   Für   schädliche   Folgen   haftet   das   Kraftwerksunter  -  nehmen. Zur Verhütung von Schwallerscheinungen bei plötzlichen Unter  -  brechungen der Stromabgabe sind auf Verlangen der Behörden Wasser  -  widerstände einzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Die Behörden behalten sich vor, für die Handhabung der Wehrverschlüs  -  se nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens eine allgemeine Anwei  -  sung zu erlassen. Hierbei kann im Interesse einer einwandfreien Rege  -  lung der Wasserstände der Einbau von Registrierapparaten, die die Stel  -  lung der Wehrverschlüsse im Krafthaus aufzeichnen, verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Bei Arbeiten am Stauwehr darf ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden  niemals mehr als eine Wehröffnung, und zwar nur in der Zeit zwischen  dem 1. Oktober und dem 1. Mai, ausser Dienst gestellt werden. Derartige  Arbeiten sind nach Möglichkeit zu beschleunigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a Nachprüfung der Wasserstände
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  An geeigneten Stellen sind nach den Weisungen und unter Aufsicht der  Behörden die zur Kontrolle des Werkes erforderlichen Pegel und Limni  -  graphen vom Kraftwerksunternehmen zu erstellen, von ihm zu bedienen  und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die Ergebnisse der Beobachtungen sind aufzubewahren. Doppel der Auf  -  zeichnungen sind auf Verlangen dem eidgenössischen Amt für Wasser  -  wirtschaft, dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und der Baudi  -  rektion des Kantons Basel-Landschaft zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Entnahme von kleinen Wassermengen
                            1  Das  Kraftwerksunternehmen  hat ohne Anspruch  auf  Entschädigung  zu dul  -  den, dass die Entnahme von kleinen Wassermengen aus dem Rhein zu öffent  -  lichen oder privaten Zwecken gestattet wird.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abnahme und Inbetriebnahme des Werkes
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Das Kraftwerk darf ganz oder teilweise erst in Betrieb genommen werden,  wenn durch die zuständigen Behörden sämtliche Anlagen, insbesondere  das Stauwehr, die  Bauten der Turbinenanlagen mit  Landanschluss, die  Schiffahrtsanlagen und alle Dämme, Ufermauern und Entwässerungsan  -  lagen   sowie   sämtliche   Verschlüsse   und   Aufzugsvorrichtungen   in   jeder  Hinsicht als betriebssicher befunden worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die erstmalige Einstauung hat nach einem Programm zu erfolgen, wel  -  ches der behördlichen Genehmigung bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Werkes gilt der Beginn der dauern  -  den   Stromabgabe   aus   einer   Maschineneinheit;   derselbe   wird   von   den  beidseitigen Behörden verbindlich festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Flussbau und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Uferschutz
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vom Stauwehr aufwärts, bis sechshundert Meter unterhalb des Wehres  Augst-Wyhlen, und auf der Strecke vom Stauwehr Birsfelden abwärts bis  zur   unteren   Verleihungsgrenze   (bad.   km   5,488),   sind   die   beidseitigen  Rheinufer von dem Kraftwerksunternehmen nach Anweisung der Behör  -  den   so   weit   instand   zu   halten   und   durch   besondere   Bauten   gegen  Wasserangriff   zu   sichern,   als   eine   Schädigung   erwartet   werden   kann  oder   nach   Inbetriebnahme   des   Werkes   festgestellt   wird.   Auf  Verlangen  der Behörden sind einzelne Uferpartien durch Bepflanzungen zu sichern  oder zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   Werden Verleihungs- oder bewilligungspflichtige Anla  -  gen am Ufer errichtet, so entscheidet die Behörde über die Verpflichtung  zur Durchführung des Uferschutzes im Bereiche dieser Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das   Kraftwerksunternehmen   ist   berechtigt,   im   Falle   der   Beschädigung  der Ufer durch unerlaubte Handlungen nach den Bestimmungen des Zivil  -  rechtes selbständig gegen den Schädiger vorzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Öffentliches Ufergebiet
                            1  Das Kraftwerksunternehmen hat das Land zu erwerben, das für die Aufstau  -  ung und den Uferschutz in Anspruch genommen werden muss und noch nicht  öffentliches  Gebiet ist. Auf Gesuch  des Kraftwerksunternehmens können die  zuständigen Behörden Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Letzter Satz Ergänzung gemäss Art. 3 der bundesrätlichen Erweiterung der Verleihung (SGS 493.1).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Landerwerbung hat sich so weit zu erstrecken, dass auch beim höchs  -  ten schiffbaren Wasserstande (4,30 m am Pegel Rheinfelden, Sohlenzustand  vom Jahr 1943, entsprechend einer Wasserführung des Rheins in Rheinfelden  von 2463  m³/sec) ein Uferstreifen von zwei Meter Breite, in der Horizontalen  gemessen, wasserfrei bleibt und ungehindert begangen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kraftwerksunternehmen hat das erworbene Land nach Vorschrift zu ver  -  marken und es sodann den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie  dem Lande Baden je auf ihrem Gebiete unentgeltlich und lastenfrei abzutreten;  es ist berechtigt, den wasserfreien Uferstreifen jederzeit zu befahren, zu bege  -  hen und beim Uferunterhalt zu benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit   einzelne   Uferstrecken   im   Privateigentum   Dritter   verbleiben,   hat   das  Kraftwerksunternehmen   für   sich   und   zugunsten   der   mit   der   Staatsaufsicht  betrauten   Behörden   (Art.   33   der   vorliegenden   Verleihung)   die   erforderlichen  dringlichen Zutritts- und Durchgangsrechte zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufrechterhaltung des Verkehrs und Geländeschutz
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Als Ersatz für die eingehende Fähre Birsfelden hat das Kraftwerksunter  -  nehmen längs dem Maschinenhaus und dem Wehr einen Durchgang für  Fussgänger offen zu halten. Über den Kostenbeitrag der an dieser Ver  -  kehrsverbesserung   interessierten   Gemeinden   bleibt   eine   Verständigung  zwischen den Beteiligten vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die in den Rhein mündenden natürlichen und künstlichen Wasserabläufe  sind nach Weisung der Behörden den veränderten Verhältnissen anzu  -  passen. Insbesondere sind alle Wasserabläufe für Tag- und Grundwasser  zu   fassen   und   derart  abzuleiten,   dass  keine  Versumpfungen   entstehen  können.  Dabei  ist  auf  die Möglichkeit  der  Bewässerung  und  Entwässe  -  rung Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Vor Inangriffnahme des Baues, während desselben und nach Inbetrieb  -  setzung des Werkes hat das Kraftwerksunternehmen nach Weisung der  Behörden   und   durch   von   ihnen   zu   bezeichnende   Fachleute   die  Grundwasserverhältnisse der durch die Wasserkraftanlage beeinflussten  Gebiete festzustellen. Soweit Schäden durch Heben oder Absenken des  Grundwassers entstehen, hat das Kraftwerksunternehmen nach Weisung  der Behörden diese Schäden zu beseitigen oder Schadenersatz zu leis  -  ten. Kulturland ist möglichst zu erhalten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Das  Kraftwerksunternehmen  hat  alle  Kosten  zu  übernehmen,  die  erfor  -  derlich sind, um bauliche Anlagen, welche bei Baubeginn des Kraftwer  -  kes bestehen und den geltenden Vorschriften entsprechen, oder für wel  -  che   ein   von   den   kantonalen   Behörden   zur   Ausführung   genehmigtes  Projekt vorliegt, den durch den Bau und Betrieb des Kraftwerkes verän  -  derten   Verhältnissen   anzupassen.   Ebenso   hat   das  Kraftwerksunterneh  -  men die Mehrkosten zu tragen, die durch den Bau und Betrieb des Kraft  -  werkes für Betrieb und Unterhalt solcher Anlagen entstehen. Unberührt  bleiben die in bereits erteilten Verleihungen und Bewilligungen enthalte  -  nen Bestimmungen für den Bau und Betrieb solcher Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Für untergehende Badeplätze von Gemeinden hat das Kraftwerksunter  -  nehmen Ersatz zu leisten. Das gleiche gilt für untergehende öffentliche  Wege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Benutzung von öffentlichem Eigentum
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die   durch   den   Kraftwerkbau   stark   in   Anspruch   genommenen   Strassen  und Brücken sind während der Bauzeit von dem Kraftwerksunternehmen  zu unterhalten und nach Bauvollendung in den vorherigen guten Zustand  zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das   Kraftwerksunternehmen   hat   alle   Kosten   für   die   in   den   berührten  Gemeinden infolge der Werkanlage von den Behörden nötig befundenen  Abänderungen der Flureinteilung und Weganlagen nebst Zu- und Abfahr  -  ten zu den Grundstücken zu tragen. Ebenso hat es sämtliche Kosten für  die   Nachführung   der   Vermarkung,   der   Vermessungswerke   und   des  Grundbuches, die durch die Ausführung der Werkanlage bedingt sind, auf  sich zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Ohne   Erlaubnis   der   zuständigen   Behörden   dürfen   Abtragmaterial   und  Schuttmassen nicht in das Flussbett geworfen werden. Die Behörden be  -  halten sich vor, Weisungen über die Ablagerung des Materials sowie über  die Beseitigung des Geschwemmsels zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Das Kraftwerksunternehmen hat die schädlichen Geschiebeablagerungen  in den im Art.  9 bezeichneten Flussstrecken nach Weisung der zuständi  -  gen Behörden zu beseitigen und sich über die Verwendung des Materials  mit den Behörden ins Einvernehmen zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Änderung der Anlagen
                            1  Wenn  den  beidseitigen  Behörden  aus  bau-  oder  flusspolizeilichen  Gründen  Änderungen der Ergänzungen an den Kraftwerksanlagen als geboten erschei  -  nen, so hat das Kraftwerksunternehmen diese gemäss ihren Verfügungen auf  seine Kosten auszuführen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schiffahrt und Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kleinschiffahrt
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Beim   Wehr   oder   beim   Maschinenhaus   ist   für   die   Kleinschiffahrt   eine  Kahnrampe  mit  zugehörigem Windwerk   nach  Weisung  der   zuständigen  Behörden zu erstellen. Die Zufahrten sollen dauernd deutlich bezeichnet  und leicht zugänglich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Während der Tageszeit, das heisst eine Stunde vor Sonnenaufgang bis  eine Stunde nach Sonnenuntergang, hat das Personal des Kraftwerkes  beim Transport von Schiffen durch die Kahnrampe unentgeltlich mitzuwir  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Grossschiffahrt
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Das Kraftwerksunternehmen hat die nach Art.  3  Ziffer  2  Buchstabe  c der  vorliegenden  Verleihung   auszuführenden   Schiffahrtsanlagen  gleichzeitig  mit den Anlagen des Kraftwerkes zu erstellen. Diese Schiffahrtsanlagen  sind öffentliche Sachen des Kantons Basel-Landschaft und als solche im  Grundbuch   einzutragen.   Die   zu   22'440'000   Schweizerfranken   veran  -  schlagten   Erstellungskosten   der   erwähnten   Schiffahrtsanlagen   sind   zu  zweiundsechzigeinhalb   Prozent   vom   Kraftwerksunternehmen   aufzubrin  -  gen. Überdies hat es an die verbleibenden siebenunddreissigeinhalb Pro  -  zent weitere 800'000 Schweizerfranken zu leisten. Der Rest ist im Ver  -  hältnis   von   vierzig   zu   sechzig   vom   Kanton   Basel-Landschaft   und   vom  Land   Baden   zu   übernehmen   und   in   Jahresraten   nach   Massgabe   der  durchgeführten   Arbeiten   zu   leisten.   Die   Beiträge   des   Kantons   Basel-  Landschaft   und   des   Landes   Baden   sind   auf   den   Höchstbetrag   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7'622'000   Schweizerfranken   begrenzt.   Allfällige   Mehrkosten   gehen   zu  Lasten des Kraftwerksunternehmens. Bei der Berechnung des Beitrages  werden nur berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, ohne Bauzinsen,  aber einschliesslich Landerwerb und der unmittelbaren Bauaufsicht sowie  der Kosten für die Geldbeschaffung, die Kosten des Ausführungsprojek  -  tes und des Kostenvoranschlages. Die betreffenden Ausweise sind den  zuständigen Behörden zu Kontrollzwecken vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das Kraftwerksunternehmen hat ferner das für die Anlage einer zweiten  Schiffsschleuse   erforderliche   Gelände,   nach   Weisung   der   zuständigen  Behörden,   zu   einem   angemessenen   Preise   zu   erwerben   und   zum   Er  -  werbspreise   ohne   Zinsberechnung   zugunsten   der   Schiffahrt   unbebaut  abzutreten. Bis zum Zeitpunkt der Abtretung kann das Kraftwerksunter  -  nehmen über dieses Gelände frei verfügen, darf jedoch keine bleibenden  Bauten errichten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Im Falle einer Erweiterung der gemäss Art.  3  Ziffer  2  Buchstabe  c auszu  -  führenden   Schiffahrtsanlagen   hat   das   Kraftwerksunternehmen   den   An  -  schluss und die Mitbenützung seiner Anlagen zu dulden. Es hat Anspruch  auf angemessene Entschädigung für die hieraus entstehenden wesentli  -  chen Betriebsstörungen und Schädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Das Kraftwerksunternehmen hat die nach Art.  3  Ziffer  2  Buchstabe  c der  vorliegenden   Verleihung   auszuführenden   Schiffahrtsanlagen   zu   betrei  -  ben, zu unterhalten und zu erneuern. Die hiefür erforderlichen Aufwen  -  dungen   fallen   zu   Lasten   des   Kraftwerksunternehmens,   abzüglich   einer  jährlichen Abfindung von 145'000 Schweizerfranken, die von dem Kanton  Basel-Landschaft mit vierzig Prozent und vom Land Baden mit sechzig  Prozent getragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Beschliessen   die   zuständigen   Behörden   eine   Erweiterung   der   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ziffer 2 Buchstabe c auszuführenden Schiffahrtsanlagen, so hat
                            das Kraftwerksunternehmen auch die neuen Anlagen zu betreiben, zu un  -  terhalten und zu erneuern. Die Mehrkosten sind dem Kraftwerksunterneh  -  men zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Zu   den   Leistungen   für   Betrieb,  Unterhalt   und   Erneuerung   gehört,   dass  der Schleusendienst sowie die Bedienung der für die Ein- und Ausfahrt  der   Kähne   in   die   Schleusen   erforderlichen   Einrichtungen   während   des  ganzen Jahres, auch an Sonn- und Feiertagen, bei Tag und nach beson  -  deren Weisungen der zuständigen Behörden auch bei Nacht unentgeltlich  sichergestellt sind. Der benötigte elektrische Strom ist unentgeltlich zu lie  -  fern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Im übrigen sind für den Betrieb und die Bedienung der Schiffahrtsanlagen  die   jeweils   gültigen   Schiffahrtspolizeivorschriften   massgebend.   Für   den  Unterhalt bleibt der Erlass einer für das Kraftwerksunternehmen verbindli  -  chen   allgemeinen   Anweisung   vorbehalten.   Die   Bestimmungen   des   Ar  -  t.s  33 der Verleihung gelten auch für die Schiffahrtsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Fischerei
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zur Ermöglichung des freien Durchzuges der Fische ist ein nach Anord  -  nung  der zuständigen Behörden  zu erstellender Fischpass vorzusehen.  Die   Ausbildung   der   Fischaufstiegsvorrichtung   hat   im   Einvernehmen   mit  den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zu erfol  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der Fischpass darf nur bei aussergewöhnlichem Niederwasserstand und  nur nach vorheriger Zustimmung der beidseitigen Aufsichtsbehörden zeit  -  weilig ausser Betrieb gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Der   Fischpass   und   seine   Ein-   und   Ausläufe   sind   dauernd   vom   Ge  -  schwemmsel frei zu halten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der Zugang zum Fischpass ist gegen Unberechtigte abzuschliessen; den  staatlichen   Organen   der   Fischereiaufsicht   müssen   die   Werkanlagen   je  -  derzeit zugänglich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Jeder Fischfang im Fischpass und in den übrigen Werkanlagen ist ohne  besondere   Erlaubnis   der   Aufsichtsbehörden   verboten,   ebenso   oberhalb  und unterhalb des Wehres innerhalb der Verbotstrecken, welche nach In  -  betriebnahme   des   Werkes   von   den   Aufsichtsbehörden   noch   näher   be  -  stimmt und durch Tafeln kenntlich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, nach Anordnung der zustän  -  digen Behörden einen jährlichen Einsatz von Jungfischen vorzunehmen  und an die allfällig notwendig werdende künstliche Aufzucht dieser Fische  einen angemessenen Beitrag zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Die   Anordnung   weiterer   Massnahmen   zum   Schutze   der   Fischerei   auf  Kosten   des   Kraftwerksunternehmens   bleibt   den   zuständigen   Behörden  auch nach Vollendung und Inbetriebnahme des Werkes vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wirtschaftlliche Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verteilung des Wasserkraft
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die   vom   Kraftwerksunternehmen   nutzbar   gemachte   Wassserkraft   des  Rheins   wird   vorläufig   so   verteilt,   dass   58,75%   auf   die   Schweiz   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41,25%   auf   Baden   entfallen.   Vom   schweizerischen   Kraftanteil   entfallen  vorläufig 9,5% auf den Kanton Basel-Stadt und 49,25% auf den Kanton  Basel-Landschaft.   Die   Kraftanteile   sind   vor   der   Inbetriebsetzung   des  Kraftwerkes  neu  festzusetzen. Die  beidseitigen Behörden  behalten  sich  vor, diese Kraftanteile neu zu bestimmen, wenn wesentliche Änderungen  der Unterwasserstände eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das   Kraftwerksunternehmen   hat,   sowohl   dem   Bund   als   den   Kantonen  Basel-Stadt und Basel-Landschaft, jeweils alles erforderliche Material zur  Berechnung und Festsetzung der Wasserkraft zur Verfügung zu stellen.  Wasserkraft   und   der   aus   dieser   gewonnenen   Energie   nach   ihrer   Wahl  und so oft sie es für nötig halten, in oder bei der Wasserkraftanlage, ein  -  schliesslich der elektrischen Zentrale, vorzunehmen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechungswesen, Energie-Verkaufspreise
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Das Kraftwerksunternehmen ist gehalten, jährlich dem zuständigen eid  -  genössischen Departement sowie den Regierungen der Kantone Basel-  Stadt   und   Basel-Landschaft   in   je   drei   Exemplaren   zu   übersenden:   die  Betriebsrechnungen, den Geschäftsbericht, die Gewinn- und Verlustrech  -  nung und Bilanz, die Nachweise über Abschreibungen, Rücklagen sowie  über die Verwendung des Reingewinnes, ferner die Nachweise über die  Erzeugung und Verwendung der Energie, die allgemeinen und speziellen  Tarife,   die   Gebietsabgrenzungsverträge   und   andere   ähnliche   Verträge  (vergleiche auch Art. 27 dieser Verleihung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der   Bundesrat   kann   verlangen,   dass   das   Kraftwerksunternehmen   die  Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie ermässige, sofern unter  gleichen Verhältnissen ausländische Abnehmer niedrigere Preise zu ent  -  richten haben, und zwar bis zu dem unter gleichen Verhältnissen in An  -  satz kommenden niedrigsten Preise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Der   Bundesrat   kann   nach   Anhörung   des   Kraftwerksunternehmens   eine  Ermässigung der Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie ver  -  langen,   wenn   der   gemäss   dem   schweizerischen   Obligationenrecht   be  -  rechnete Reingewinn des Kraftwerksunternehmens im Verlauf der voran  -  gegangenen   fünf   Jahre   durchschnittllich   acht   Prozent   des   einbezahlten  Grundkapitals übersteigt.  Durch die  Preisherabsetzung soll der  Reinge  -  winn nicht unter das im vorhergehenden Satz bezeichnete Mass herabge  -  drückt werden. Wird Energie auch in Baden abgesetzt, so wird sich der  Bundesrat mit der Badischen Regierung ins Einvernehmen setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verleihungsgebühr und Wasserzins
                            1  Das Kraftwerksunternehmen hat den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land  -  schaft im Verhältnis ihrer Kraftanteile eine einmalige Gebühr und einen jährli  -  chen Wasserzins zu entrichten, welche die beiden Kantone im Rahmen der für  das Kraftwerk Albbruck-Dogern geltenden Bestimmungen festsetzen. Die Höhe  des Wasserzinses ist jedoch um den Betrag einer allfälligen Sondersteuer auf  Wasserkräfte oder daraus erzeugter Energie zu vermindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Errichtung und Domizil des Kraftwerksunternehmens
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die   zu   gründende   Aktiengesellschaft   ist   mit   Hauptniederlassung   im  Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft gemäss Art.  638 des schwei  -  zerischen Obligationenrechtes zu errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Siehe auch Art. 4 der bundesrätlichen Erweiterung der Verleihung (SGS 493.1).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das Kraftwerksunternehmen hat unmittelbar nach der Eintragung der Ge  -  sellschaft in das Handelsregister dem zuständigen eidgenössischen De  -  partement sowie den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-  Landschaft je drei Exemplare der Unterlagen zu übersenden, welche ge  -  mäss Art.  640 des schweizerischen Obligationenrechtes der Anmeldung  beim Handelsregisteramt beigefügt wurden. Statutenänderungen im Sin  -  ne von Art.  657  ff. des schweizerischen Obligationenrechtes sind in glei  -  cher Weise diesen Behörden bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beteiligung am Kraftwerksunternehmen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vom Grundkapital muss mindestens ein dem schweizerischen Kraftanteil  (Art.  17)   entsprechender   Teil   in   Namenaktien   zerlegt   sein,   die   bei   der  Gründung der Aktiengesellschaft von den Kantonen Basel-Stadt und Ba  -  sel-Landschaft direkt oder indirekt zu übernehmen sind. Dies gilt sinnge  -  mäss bei Kapitalerhöhungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Durch eine Bestimmung in den Statuten der Gesellschaft ist dafür zu sor  -  gen, dass die mehrheitliche Beteiligung der Kantone Basel-Stadt und Ba  -  sel-Landschaft während der ganzen Verleihungsdauer erhalten bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verwaltung des Kraftwerksunternehmens
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die   Mitglieder   der   Verwaltung   müssen   mindestens   im   Verhältnis   des  schweizerischen Kraftanteils aus Personen bestehen, die in der Schweiz  wohnhaft sind und das Schweizerbürgerrecht besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das Kraftwerksunternehmen hat dafür zu sorgen, dass eine vom Schwei  -  zerischen Bundesrat bezeichnete Persönlichkeit dem Verwaltungsrat als  vollberechtigtes Mitglied angehören kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  An   Stelle   des   im   zweiten   Absatz   genannten   Verwaltungsratsmitgliedes  kann der Bundesrat einen Kommissar ernennen, der das Recht hat, an  den   Sitzungen   des   Verwaltungsrates   und   seiner   Delegation   teilzuneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zollschutz und Landesverteidigung
                            1  Das Kraftwerksunternehmen hat sich den von den zuständigen eidgenössi  -  getroffenen Anordnungen zu unterziehen und die durch den Kraftwerkbau be  -  dingten Einrichtungen auf seine Kosten zu erstellen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Arbeitskräfte, Verwendung einheimischer Erzeugnisse
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, bei der Bauausführung des  Werkes schweizerische Arbeitskräfte in einem dem schweizerischen An  -  teil an der Wasserkraft entsprechenden Verhältnis zu beschäftigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bei Vergebung von Lieferungsaufträgen sind, soweit wirtschaftlich mög  -  lich,   im   wesentlichen   schweizerische   Lieferanten   und   Arbeitskräfte   im  Verhältnis des schweizerischen Anteils an der Wasserkraft zu berücksich  -  tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Heimfall
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Nach Ablauf der Verleihungsdauer sind die Kantone Basel-Stadt und Ba  -  sel-Landschaft, zusammen mit dem Lande Baden, befugt, die dem Kraft  -  werksunternehmen   gehörenden   Grundstücke   nebst   Bestandteilen   und  Zugehör, die dem Kraftwerksunternehmen an fremden Boden zustehen  -  den Rechte sowie die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten  Anlagen,   welche   a.   zum  Betrieb   des   Wasserkraftwerkes,   b.   zur   Erzeu  -  gung und Fortleitung der elektrischen Energie dienen, lastenfrei an sich  zu   ziehen.  Die   gleiche   Befugnis   erstreckt  sich   auch   auf  die   dem  Kraft  -  werksunternehmen   gehörenden,   auf   eigenem   oder   öffentlichem   Boden  stehenden   Verwaltungsgebäude   und   Wohnhäuser   für   das   Dienstperso  -  nal, einschliesslich des eigenen Grund und Bodens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Falls die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und das Land Baden  die unter a. fallenden Grundstücke, Rechte und Anlagen an sich ziehen,  so sind sie auf Verlangen des Kraftwerksunternehmens verpflichtet, auch  die übrigen Grundstücke, Rechte und Anlagen zu übernehmen, an denen  das Heimfallsrecht besteht. Für die unter a. fallenden Grundstücke, Rech  -  te und Anlagen wird ein Entgelt nicht gewährt, während für alle übrigen  Grundstücke,   Rechte   und   Anlagen   dem   Kraftwerksunternehmen   eine  angemessene, wenigstens dem dannzumaligen Sachwert entsprechende  und im Streitfall durch Sachverständige festzusetzende Entschädigung zu  entrichten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Sämtliche heimfallenden Grundstücke und Anlagen gehen in das Mitei  -  gentum der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und des Landes  Baden   zu   ideellen   Teilen   im   Verhältnis   der   Kraftanteile   (Art.  17)   über;  auch die Rechte gehen in diesem Verhältnis über. Für die Anlagen zur  Fortleitung   der   elektrischen   Kraft   ab   Schalthaus   gilt   jedoch   die   Regel,  dass jedes Land sie für sich erwirbt, soweit sie auf seinem Hoheitsgebiet  erstellt oder für die Überführung nach diesem Gebiet notwendig sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Das   Kraftwerksunternehmen   ist   verpflichtet,   das   Wasserrecht   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und die übrigen Grundstücke und dinglichen Rechte in ein Kollektivblatt
                            im  Sinne   des   Art.s  947   des   schweizerischen   Zivilgesetzbuches   aufneh  -  men zu lassen, in dem das Heimfallsrecht gemäss näherer Weisung der  Grundbuchbehörden ersichtlich zu machen ist. Sollte die Anlegung eines  Kollektivblattes   oder   die   Aufnahme   einzelner   Grundstücke   in   dieses  Kollektivblatt nicht möglich sein, oder ein in dem Kollektivblatt enthaltenes  Grundstück später aus diesem ausgeschieden werden, so ist das Heim  -  fallsrecht auf den Blättern der betreffenden Grundstücke anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Rückkauf
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und das Land Baden können  das ganze Kraftwerk auf je fünfjährige Voranzeige hin nach Ablauf von  vierzig, fünfzig und sechzig Betriebsjahren im entsprechenden Verhältnis  des Kraftanteils lastenfrei zu Eigentum erwerben. Der Rückkaufspreis ist  gleich dem arithmetischen Mittel aus dem Erstellungswert und dem Ge  -  schäftswert. Der Erstellungswert wird hiebei für die festen Anlagen des  Tief- und Hochbaues, letztere mit Ausnahme der Dienstwohn- und Ver  -  waltungsgebäude, auf den Betrag der gesamten Erstellungskosten dieser  Anlagen, abzüglich einer Abschreibung von einem Prozent für jedes Jahr  vom   Beginn   des   elften   Betriebsjahres   an,   festgesetzt.   Für   die   seit   der  Vollendung   des   Werkes   gemachten   baulichen   Erweiterungen   und   Er  -  neuerungen ist der Erstellungswert gleich dem seinerzeitigen Kostenbe  -  trag abzüglich einer Abschreibung von einem Prozent für jedes Betriebs  -  jahr seit Ablauf von zehn Jahren nach der Erweiterung oder Erneuerung.  Für die maschinellen und elektrischen Einrichtungen, auch die Wasser  -  motoren   und   die   beweglichen   Anlagen   zum   Stauen   oder   Fassen,   Zu-  oder Ableiten des Wassers, sowie die Dienstwohn- und Verwaltungsge  -  bäude   und   die   Stromverteilungsanlagen   wird   eine   angemessene,   dem  dannzumaligen Sachwert entsprechende und im Streitfall durch Sachver  -  ständige   festzusetzende   Summe   eingestellt.   Als   Geschäftswert   gilt   der  zwanzigfache Betrag des nach Vornahme der bei Unternehmungen sol  -  cher Art erforderlichen und üblichen Rücklagen, Abschreibungen, Amorti  -  sationen und Reservestellungen verbleibenden mittleren Jahresgewinne  aus den dem Rückkauf vorausgehenden fünf letzten Geschäftsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Im Falle des Rückkaufes sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Land  -  schaft  sowie  das  Land  Baden  berechtigt,  und  auf  Verlangen  des  Kraft  -  werksunternehmens verpflichtet, die laufenden Energielieferungsverträge  zu übernehmen und zu halten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur für  solche   Energielieferungsverträge,   die   keine   Benachteiligung   des   Kraft  -  werksunternehmens bedeuten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Beim   Rückkauf   finden   die   Bestimmungen   des   Art.s  25  Ziffer  3   sinnge  -  mäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Nachweis der Erstellungskosten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Das   Kraftwerksunternehmen   ist   verpflichtet,   innerhalb   von   zwei   Jahren  nach Vollendung der Kraftwerksanlage den Behörden genauen Nachweis  über die Erstellungskosten zu leisten, die für die Berechnung des Rück  -  kaufpreises (Art.  26) und die Höhe des Reingewinnes (Art.  18) massge  -  bend sind. Dasselbe gilt für allfällige bauliche Erweiterungen und Erneue  -  rungen.   Anlagen,   für   welche   diese   Kostenausweise   nicht   binnen   zwei  Jahren nach Vollendung eingereicht werden, finden bei der Bestimmung  des   Rückkaufpreises   keine   Berücksichtigung.   Hierbei   dürfen   nur   die  sachlich gerechtfertigten Ausgaben für Erwerbung der Verleihungen, Er  -  richtung der Gesellschaft, Geldbeschaffungskosten, Kursverluste, Kosten  der Organisation und der Einrichtung des Betriebes sowie die Bauzinsen  zu den Erstellungskosten gerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das   Kraftwerksunternehmen   hat  in   gleicher   Weise  die   Nachweise   über  die Erstellungskosten der Schiffahrtsanlagen zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Betriebsfähiger Zustand
                            1  Im Falle des Rückkaufes oder des Heimfalles ist die gesamte Anlage in gu  -  tem und betriebsfähigem Zustande zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Haftpflicht
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Das Kraftwerksunternehmen haftet für jeden Schaden und Nachteil, der  nachweisbar infolge der Errichtung und des Betriebes der Wasserkraftan  -  lage   und   der   Schiffahrtsanlagen   an   Rechten   Dritter   entsteht.   Es   über  -  nimmt ausserdem die Haftung des Kantons Basel-Landschaft als Eigen  -  tümer der Schiffahrtsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, die beidseitigen Staaten (ein  -  schliesslich die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft) für gegen sie  erhobene Ansprüche von Drittpersonen schadlos zu halten und alle damit  hin zu übernehmen; es ist berechtigt, gegen die ihm, den beiden Staaten  oder beiden Kantonen verantwortlichen Dritten Rückgriff zu nehmen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Enteigung
                            1  Dem Kraftwerksunternehmen wird das Recht gewährt, gemäss Art.  46 und 47  des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes die zum Bau und Betrieb seines  Werkes   nötigen   Grundstücke   und   dinglichen  Rechte   sowie   die   entgegenste  -  henden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Zustand des Rheinbettes
                            1  Nach Weisung der Behörden ist der Zustand des Rheinbettes vor dem Aus  -  bau auf der ganzen durch das Kraftwerk ausgenützten Flussstrecke durch Auf  -  nahme   der   erforderlichen   Längen-   und   Querprofile   vor   der   Einstauung   auf  Kosten des Kraftwerksunternehmens festzustellen. Die Behörden können ver  -  langen, dass die Aufnahmen auch nach dem Aufstau von Zeit zu Zeit wieder  -  holt werden (vergleiche Art.  6  Ziffer  5 dieser Verleihung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Planvorlagen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Nach   Vollendung   der   Anlagen   sind   den   Behörden   über   die   gesamte  Wasserkraftanlage   endgültige   Ausführungspläne   in   der   nötigen   Zahl  zu  übergeben, nämlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Übersichtskarte 1:25 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Situationsplan 1: 5000 (nach Katasterplan) mit Höhenangaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Wehranlagen, Maschinenhaus und Vorbecken, Situation 1:500 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:1000 und Schnitte 1:200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Längenprofil   des   Rheins   1:   10   000/100   mit   eingetragenen   natürli  -  chen und gestauten Wasserspiegeln des Rheins, entsprechend den  Abflussmengen in Birsfelden von 500, 1000, 1600 und 2500  m³/sec
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Längenprofil der Anlage 1: 2000/100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Schiffsschleuse und Vorhäfen, Situation, Längenschnitt und Schnitte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Querprofile im Ober- und Unterwasser 1:200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Kahnrampe, Situation und Schnitte 1:200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Fischpass, Situation und Schnitte 1:200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Änderungen   oder   Erweiterungen   des   Kraftwerkes   sind   auf   Kosten   des  Kraftwerksunternehmens in diesen Plänen jeweils nachzuführen, nötigen  -  falls sind diese neu herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Sämtliche Höhenangaben sind an das Nivellement beider Staaten anzu  -  schliessen, unter Angabe der Anschlusspunkte.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Staatsaufsicht
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Durch die zuständigen Behörden wird darüber Aufsicht geführt, dass die  Wasserkraftanlage   und   die   damit   zusammenhängenden   Einrichtungen  entsprechend den Bedingungen der erteilten Verleihung und den polizeili  -  chen Vorschriften hergestellt, unterhalten und betrieben sowie dass Zuwi  -  derhandlungen   gegen   diese   Bedingungen   und   Vorschriften   vermieden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Im   Falle   von   Zuwiderhandlungen   können,   abgesehen   von   allfälligem  strafrechtlichen Einschreiten und der dem Kraftwerksunternehmen oblie  -  genden Verpflichtungen zum Ersatz des etwa erwachsenden Schadens,  zur   Herstellung   des   ordnungsgemässen   Zustandes   behördliche   Anord  -  nungen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Den in diesem Sinne ergehenden Anordnungen der administrativen oder  technischen Aufsichtsbehörde hat das Kraftwerksunternehmen Folge zu  leisten, widrigenfalls die nötigen Massnahmen auf seine Kosten getroffen  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Das   Kraftwerksunternehmen   ist   verpflichtet,   den   mit   der   Staatsaufsicht  (Wasserbau-, Fischerei- und Schiffahrtspolizei, hydrometrische Arbeiten,  Kontrolle   der   erzeugten   und   verwendeten   Kraft,   Fabrikaufsicht   usw.)  betrauten Beamten jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlageteilen zu ge  -  statten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Durch   die   staatliche   Aufsichtsführung   wird   das   Kraftwerksunternehmen  seiner Haftpflicht und Verantwortlichkeit bei vorkommenden Unglücksfäl  -  len und dergleichen in keiner Weise entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Kosten des Verleihungsverfahrens und der Staatsaufsicht
                            1  Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt tragen sämtliche Kosten des  Verleihungsverfahrens. Das Kraftwerksunternehmen hat diese Kosten bei der  Übertragung der Verleihung (Art.  35) diesen Kantonen zu vergüten; es ist fer  -  ner für sämtliche aus Anlass der staatlichen Aufsichtsführung und aus Anlass  der   gemäss   Art.  8   vorzunehmenden   Prüfung   der   Widerstandsfähigkeit   und  Tüchtigkeit   der   errichteten   Anlagen   und   der   Festsetzung   des   Wasserzinses  entstehenden Kosten ersatzpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Übertragung der Verleihung
                            1  Diese   Verleihung   kann   nur   mit   Zustimmung   der   beidseitigen   Behörden   auf  einen andern übertragen werden. Diese Zustimmung soll nicht verweigert wer  -  den, wenn der neue Erwerber allen Erfordernissen der Verleihung genügt und  keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorstehende Bestimmung gilt auch für die Übertragung auf das nach Art.  20 zu  errichtende Kraftwerksunternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Verwirkung und Erlöschen der Verleihung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Verleihung für die Gesamtanlage erlischt mit dem Ablauf der Verlei  -  hungsdauer. Ferner erlischt sie, wenn nicht, von demjenigen Tag an ge  -  rechnet,   an   welchem   den   Kantonen   Basel-Landschaft   und   Basel-Stadt  die beidseitigen Verleihungsurkunden zugestellt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  binnen drei Jahren mit den Bauarbeiten ernstlich begonnen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  binnen längstens neun Jahren das Kraftwerk auf 1200  m³/sec aus  -  gebaut und wenigstens teilweise in Betrieb genommen wird. Ausser  -  dem erlischt die Verleihung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  durch den gegenüber den Behörden ausgesprochenen Verzicht des  Kraftwerksunternehmens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  wenn nach erfolgter Herstellung und Inbetriebnahme der Anlage der  Betrieb während drei Jahren eingestellt war und hierauf die auf min  -  destens   ein   Jahr   zu   berechnende   Frist,   die   dem   Kraftwerksunter  -  nehmen von den Behörden zur Wiederaufnahme des Betriebes be  -  stimmt wird, unbenützt abgelaufen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  durch Rückkauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die Verleihung kann als verwirkt erklärt werden, wenn das Kraftwerksun  -  ternehmen wesentlichen Bedingungen dieser Verleihung, trotz wiederhol  -  ter Mahnung, erheblich zuwiderhandelt. Ehe der Schweizerische Bundes  -  rat die Verwirkung erklärt, wird er sich mit der Badischen Regierung ins  Benehmen setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  In den Fällen der Buchstaben a,  b und d soll die Frist verlängert werden,  wenn hindernde Umstände vorliegen, für die das Kraftwerksunternehmen  nicht verantwortlich gemacht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Beim   Erlöschen   dieser   Verleihung   ist   das   Kraftwerksunternehmen   ver  -  pflichtet, auf seine Kosten und nach den Weisungen der zuständigen Be  -  hörden den den öffentlichen Interessen entsprechenden Zustand herzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Der Bundesrat hat die Verleihung am 20. Januar 1951 auf die am 4. September 1950 gegründete Kraftwerk Birsfelden  AG. Birsfelden, übertragen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Wirksamkeit der Verleihung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Diese Verleihung wird erst dann in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen  der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden einander  die   ihr   Gebiet   betreffenden   Verleihungsurkunden   mitgeteilt   und   durch  Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Verleihung allsei  -  tig auf Grund übereinstimmender Pläne erteilt, und dass die Bedingungen  der zwei Verleihungen in allen Punkten, über die eine Vereinbarung im  Sinne   der   Übereinkunft   vom   10.  Mai   1879   erforderlich   ist,   übereinstim  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die beiden Regierungen behalten sich vor, die Inkraftsetzung der Verlei  -  hungen davon abhängig zu machen, dass die gegen das Verleihungsge  -  such   erhobenen   wichtigeren   Einsprachen,  auch   diejenigen   privatrechtli  -  cher Natur, soweit sie von den zuständigen Behörden als begründet er  -  achtet werden, zuvor sachgemäss erledigt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Inkraftsetzung
                            1  Nachdem  die  Übereinstimmung   der   badischen  und  schweizerischen  Verlei  -  hung feststeht und die wichtigeren Einsprachen erledigt sind, hat das eidge  -  nössische   Post-   und   Eisenbahndepartement   die   vorliegende   Verleihung   auf  den 1. Januar 1951 in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Das Land Baden hat die Verleihung am 3. August 1950 erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Zustellung:   Im  gegenseitigen   Einverständnis   der   beidseitigen   zuständigen   Behörden   hat   das   eidgenössische   Amt   für  Wasserwirtschaft die vorliegende Verleihung am 15. Januar 1951 zugestellt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.1950  01.01.1951  Erlass  Erstfassung  GS 20.271  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  01.06.1950  01.01.1951  Erstfassung  GS 20.271  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.271