Allgemeines Geschäftsreglement
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Allgemeines Geschäftsreglement (AGR)  Vom 6. Dezember 2012 (Stand 1. Oktober 2017)  Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung,  gestützt auf § 45 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudevers  i-  cherungsgesetz,  GebVG)   vom  19.  Septe  mber  2006  1)  ,  das  Gesetz  über  den  vorbe  u-  genden  Brandschutz  (Brandschutzgesetz)  vom  21.   Februar  1989  2)  ,  das  Feuerweh  r-  gesetz (FwG) vom 23.   März 1971  3)  , das Dekret über die Kantonale Unfallversich  e-  rung (Unfallversicherungsdekret, UVD) vom 13. November 2007  4)   sowie die jewe  i-  ligen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck
§ 1 Zweck
                            1   Das  AGR  regelt  die  Führung  des  Unternehmens,  die  Verantwortlichkeiten  und  Befugnisse der obersten Organe sowie die Grundsätze der Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgende  Dokumente,  die  durch  den  Verwaltungsrat  erlassen  werden,  sind  inte  g-  rierender Bestandteil des AGR:  a)  Funktionen-Organigramm (Anhang 1),  b)  Funktionen-  Matrix (Anhang 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  673.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  585.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SAR  581.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     SAR 160.510
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation
§ 2 Organe
                            1   Die Organe der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) bez  iehungsweise Pe  r-  sonen mit faktischer Organstellung sind, soweit sie Entscheidungsbefugnis haben:  a)  der Verwaltungsrat,  b)  die  Verwaltungsratspräsidentin  beziehungsweise  der  Verwaltungsratspräs  i-  dent,  c)  die Geschäftsleitung,  d)  die beziehungsweise der Vors  itzende der Geschäftsleitung,  e)  das zur Vertretung der AGV befugte Personal,  f)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verantwortlichkeiten
                            1   Den Organen sind folgende Verantwortlichkeiten zugewiesen:  a)  Dem  Verwaltungsrat  obliegt  unter  Führung  der  Verwaltungsratspräs  identin  beziehungsweise  des  Verwaltungsratspräsidenten  die  oberste  Unternehmen  s-  leitung,  b)  die  Geschäftsleitung  führt  unter  der  Leitung  der  beziehungsweise  des  Vorsi  t-  zenden der Geschäftsleitung die laufenden Geschäfte und vertritt gemäss § 46  GebVG die AGV   gegenüber Dritten,  c)  für  die  Revisionsstelle  gelten  bezüglich  Aufgaben,  Verantwortlichkeiten  und  anzuwendender  Sorgfalt  sinngemäss  die  Vorschriften  des  Schweizerischen  Obligationenrechts für Revisionsstellen von Aktiengesellschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verwaltungsrat
§ 4 Allgemeines
                            1   Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan der AGV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Verwaltungsrat  besteht  aus  fünf  bis  sieben  Mitgliedern.  Der  Regierungsrat  wählt  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten  und  die  weiteren  Mitglieder  auf  eine  Amtsdauer von einem J  ahr. Die Amtsperiode entspricht dem Kalenderjahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Verwaltungsrat  konstituiert  sich  selbst.  Er  handelt  als  Kollektivorgan.  Seine  Mitglieder haben keine Befugnisse gegenüber anderen Organen und können deshalb  von sich aus keine Anordnungen treffen. V  orbehalten bleiben abweichende Besti  m-  mungen dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wählbar sind Personen, die bei Amtsantritt das 70. Altersjahr noch nicht vollendet  haben und noch nicht 16 Jahre dem Verwaltungsrat angehört haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verwaltungsratssitzungen
                            1   Der  Verwaltungsrat  tagt,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern,  mindestens  aber  vier-  mal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Vorsitz hat die Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise der Verwaltung  s-  ratspräsident,  bei  ihrer  beziehungsweise  seiner  Abwesenheit  die  Vizepräsidentin  beziehungsw  eise  der  Vizepräsident.  Bei  deren  beziehungsweise  dessen  Verhind  e-  rung  ernennt  der  Verwaltungsrat  eine  Tagespräsidentin  beziehungsweise  einen  T  a-  gespräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrats  sowie  die  beziehungsweise  der  Vorsitzende  der  Geschäftsleitu  ng  können  unter  Angabe  der  Traktanden  bei  der  Präsidentin  be-  ziehungsweise beim Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  beziehungsweise  der  Vorsitzende  der  Geschäftsleitung  nimmt  an  den  Sitzu  n-  gen  teil  und  hat  Antragsrecht.  Die  übrigen  Mit  glieder  der  Geschäftsleitung  können  an die Sitzungen eingeladen werden. Sie nehmen mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Präsidentin  beziehungsweise  der  Präsident  und  die  beziehungsweise  der  Vo  r-  sitzende  der  Geschäftsleitung  können  übrige  Teilnehmer  bezeichnen,    wobei  deren  Anwesenheit auf einzelne Traktanden beschränkt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einberufung und Traktandierung
                            1   Verwaltungsratssitzungen werden im Auftrag der Präsidentin beziehungsweise des  Präsidenten  durch  die  beziehungsweise  den  Vorsitzenden  der  Geschäf  tsleitung  ein-  berufen. Die Einberufung erfolgt auf dem Post  - oder auf elektronischem Weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einberufung erfolgt in der Regel 10 Tage im Voraus, begleitet mit Bericht und  Antrag, die den Mitgliedern eine angemessene Vorbereitung erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jedes  Mitglie  d  sowie  die  beziehungsweise  der  Vorsitzende  der  Geschäftsleitung  kann die Aufnahme von Geschäften in die Traktandenliste verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sofern  die  Mehrheit  der  Mitglieder  anwesend  ist,  kann  der  Verwaltungsrat  auch  über  nicht  traktandierte  Geschäfte  beschlies  sen,  wenn  alle  anwesenden  Mitglieder  einverstanden  sind.  Sowohl  der  Beschluss  über  die  Traktandierung  wie  auch  über  das Geschäft muss einstimmig erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Protokoll
                            1   Über  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Verwaltungsrats  ist  ein  Protokoll  zu  führe  n.  Die  Protokollführung  obliegt  der  Generalsekretärin  beziehungsweise  dem  Generalsekretär.  Bei  deren  beziehungsweise  dessen  Verhinderung  ernennt  der  Ver-  waltungsrat  eine  Protokollführerin  beziehungsweise  einen  Protokollführer,  die  be-  ziehungsweise der nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Protokoll enthält alle Verwaltungsratsbeschlüsse und gibt in einer allgemeinen  Weise  die  Überlegungen  wieder,  die  zu  den  gefällten  Beschlüssen  geführt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Protokoll ist jeweils an der nächsten Sitzung zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Zustellung des Protokolls an die Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt späte  s-  tens  mit  der  Einladung  zur  nächsten  Sitzung.  Die  Zustellung  erfolgt  auch  an  die  Mitglieder  der  Geschäftsle  itung,  sofern  der  Verwaltungsrat  nichts  anderes  be-  schliesst. Telefonisch oder elektronisch gefasste Beschlüsse sowie Zirkularbeschlü  s-  se  sind  in  das  Protokoll  der  nächstfolgenden  Sitzung  des  Verwaltungsrats  aufz  u-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beschlussfähigkeit und Beschluss fassung
                            1   Der  Verwaltungsrat  ist  beschlussfähig,  wenn  er  ordnungsgemäss  einberufen  wor-  den ist und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschlüsse  werden  mit  einfachem  Mehr  der  abgegebenen  Stimmen  gefasst.  Bei  Stimmengleichheit  hat  die  Präsidentin    beziehungsweise  der  Präsident  den  Stichen  t-  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg (Post oder E  -Mail) gefasst werden,  sofern kein Mitglied innert zwei Arbeitstagen seit Zustellung eine mündliche Ber  a-  tung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats
                            1   Dem  Verwaltungsrat  obliegt  die  oberste  Leitung  der  AGV  und  die  Überwachung  der  Geschäftsführung.  Der  Verwaltungsrat  hat  folgende,  nicht  übertragbare  Aufg  a-  ben:  a)  Bestimmen  der  Grundzüge  der  Geschäftspolitik,  der  Strategie  und  Planung,  mit den nötigen Weisungen,  b)  Festlegen  der  Organisation  und  der  Kompetenzen  gemäss  den  Anhängen  1  und 2 sowie Erlass der dazu notwendigen Reglemente wie Personalreglement  einschliesslich  Besoldungsregelung,  das  der  Genehmigung  durch  den  Regi  e-  rungsrat bedarf, Schätzungsreglement, Archivreglement,  c)  *      Wahl und Abberufung der Geschäftsleitung, der beziehungsweise des Vorsi  t-  zenden sowie deren beziehungsweise dessen Stellvertretung. Die Anstellung  s-  bedingungen und die Vergütung richten sich nach dem Personalre  glement der  Aargauischen Gebäudeversicherung.  d)  Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsleitung,  e)  Bezeichnen  der  zur  Unterschrift  berechtigten  Personen  mit  Handelsregi  s-  tereintrag,  f)  Genehmigen  der  Rückversicherungsverträge  und  der  Beteiligungen  an  en  t-  sprechenden Institutionen,  g)  Festlegen  der  Risiko  -   und  Rückversicherungspolitik,  Bestimmen  des  Mi  n-  destkapitals   der   Versicherungssparten,   der   Schwankungsreserven   sowie  Überwachen der Reservebildung,  h)  Vorlage  von  Geschäftsbericht  und  Jahresrechnung  an  den  Regierungsrat  zu-  handen des Grossen Rats,  i)  Genehmigen  von  Budget,  Finanzplanung  und  Festsetzen  von  Rechnungsl  e-  gungsgrundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verwaltungsrat entscheidet zudem über  a)  die Anlagestrategie bezüglich Wertschriften und Immobilien,  b)  die Genehmigung von Kauf  -  und Verkaufsverträgen von Liegenschaften,  c)  die  Prämientarife  sowie  die  Allgemeinen  Versicherungsbedingungen  der  von  der  AGV  betriebenen  Versicherungssparten,  soweit  dies  nicht  bereits  in  G  e-  setzen oder Verordnungen geregelt ist,  d)  *      das  Vergütu  ngsreglement  für  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrats,  das  der  Genehmigung des Regierungsrats bedarf,  e)  den Vorschlag für die Wahl der Revisionsstelle sowie den Antrag für Wahlen  in den Verwaltungsrat zuhanden des Regierungsrats,  f)  den Umfang der Prüfung der Revisionsstelle,  g)  die  ihm  gemäss  dem  Gesetz  über  den  vorbeugenden  Brandschutz  und  dem  Feuerwehrgesetz namentlich übertragenen Aufgaben,  h)  Eintragungen ins Handelsregister,  i)  die kontinuierliche Weiterbildung des Verwaltungsrats und die entsprechende  Berichterstattung im Geschäftsbericht,  j)  Führung  von  Prozessen,  sofern  sie  nicht  die  ordentliche  Geschäftstätigkeit  betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Personalausschuss
                            1   Der  Personalausschuss  ist  ein  ständiger  Ausschuss.  Er  besteht  aus  zwei  bis  drei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrats.  Der  Personalausschuss  befasst  sich  vertieft  mit  personellen Fragen vor deren Vorlage an den Verwaltungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Personalausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Beurteilen  der  Anträge  an  den  Verwaltungsrat  über  die  generelle  Personal  -  und Lohnpolitik sowie den Stellenplan,  b)  Erarbeiten  der  Kriterien  zuhanden  des  Verwaltungsrats  für  die  Wahl  bezi  e-  hungsweise  Wiederwahl  in  den  Verwaltungsrat  und  Unterbreiten  der  Vor-  schläge hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrats,  c)  Beurteil  en potenzieller Kandidatinnen und Kandidaten für den Verwaltungsrat  und  Stellungnahme  hinsichtlich  deren  Nominierung  zuhanden  des  Regi  e-  rungsrats,  d)  *      Beurteilen der Anträge an den Verwaltungsrat betreffend Ernennung und A  b-  berufung der beziehungsweise des Vorsitzenden der Geschäftsleitung und der  Mitglieder der Geschäftsleitung,  e)  Beurteilen  der  Anträge  an  den  Verwaltungsrat  betreffend  die  Besoldung  des  Personals,  f)  *  Unterbreiten  von  Vorschlägen  für  das  Personalreglement  sowie  das  Verg  ü-  tungsreglement für   die Mitglieder des Verwaltungsrats,  g)  Beurteilen  der  Anträge  betreffend  Regelung  der  Zeichnungsberechtigungen  und  Ernennung  beziehungsweise  Abberufung  von  im  Handelsregister  eing  e-  tragenen unterschriftsberechtigten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a * Risikoausschuss
                            1   Der Risikoausschuss ist ein ständiger Ausschuss. Er besteht aus zwei bis drei Mi  t-  gliedern des Verwaltungsrats. Der Risikoausschuss befasst sich vertieft mit versich  e-  rungstechnischen Risiken, Anlagerisiken, operationellen Risiken, strategischen Ris  i-  ken u  nd Umfeldrisiken vor deren Vorlage an den Verwaltungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Verwaltungsrat  kann  weitere  Mitglieder  der  Geschäftsleitung  und  des  veran  t-  wortlichen Aktuariats bezeichnen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen tei  l-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Risikoausschuss  ist  insbesondere  für  die  Vorbereitung  folgender  Geschäfte  zuhanden des Verwaltungsrats zuständig:  a)  Festlegen der Risiko  -  und Rückversicherungspolitik,  b)  Bestimmen  des  Mindestkapitals  der  Versicherungssparten  und  der  weiteren  Kapitalbestandteile,  c)  Überwachen  der Reservebildung,  d)  Festlegen der Anlagestrategie,  e)  Festlegen der Prämienpolitik,  f)  Prüfen von Geschäftsbericht und Jahresrechnung,  g)  Vorschlag für die Wahl der Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10b * Immobilienausschuss
                            1   Der Immobilienausschuss ist ein ständige  r Ausschuss. Er besteht aus zwei bis drei  Mitgliedern des Verwaltungsrats. Der Immobilienausschuss befasst sich vertieft mit  Fragen der Bewirtschaftung der Direktanlagen von Immobilien vor deren Vorlage an  den Verwaltungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Verwaltungsrat  kann  weit  ere  Mitglieder  der  Geschäftsleitung  bezeichnen,  die  mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Immobilienausschuss  ist  insbesondere  für  die  Vorbereitung  folgender  G  e-  schäf  te zuhanden des Verwaltungsrats zuständig:  a)  Festlegen der Immobilienst  rategie,  b)  Festlegen der Immobilienmehrjahresplanung,  c)  Festlegen der Immobilieninvestitionen und  –devestitionen,  d)  Festlegung der Kreditanträge für die Sanierung von Immobilien,  e)  Festlegen der Vergabe von Liegenschaftsverwaltungsmandaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10c * Ad hoc Ausschüsse
                            1   Bei  Bedarf  kann  der  Verwaltungsrat  Ad  -hoc  -Ausschüsse  bezeichnen  und  deren  Aufgaben mit Verwaltungsratsbeschluss regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Informations -, Auskunfts - und Einsichtsrechte
                            1   Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrats  kann  von  der  Präsidentin  bezi  ehungsweise  vom Präsidenten, von den anderen Mitgliedern sowie von der Geschäftsleitung Aus-  kunft über alle Angelegenheiten der AGV verlangen, die für die Erfüllung der Auf-  gaben als Mitglied notwendig oder hilfreich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verwaltungsrat ist in jeder S  itzung von der Präsidentin beziehungsweise vom  Präsidenten  und  von  der  beziehungsweise  vom  Vorsitzenden  der  Geschäftsleitung  über den laufenden Geschäftsgang und die wichtigeren Geschäftsfälle zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausserordentliche Vorfälle sind den Mitgliede  rn des Verwaltungsrats unverzüglich  zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise Verwaltungsratspräsident
                            1   Die   Verwaltungsratspräsidentin   beziehungsweise   der   Verwaltungsratspräsident  und  in  ihrer  beziehungsweise  seiner  Abwesen  heit  die  Vizepräsidentin  beziehung  s-  weise der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats repräsentiert  den Verwaltungsrat nach innen und nach aussen und gegenüber der beziehungsweise  dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Präsidentin  beziehungsweise  der  Präsident  koordiniert  die  Arbeiten  im  Ver-  wa  ltungsrat  und  legt  in  Absprache  mit  der  beziehungsweise  dem  Vorsitzenden  der  Geschäftsleitung die Traktanden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Präsidentin  beziehungsweise  der  Präsident  übt  die  Oberaufsicht  über  die  G  e-  schäftsleitung  im  Namen  des  Verwaltungsrats  aus.  Er  lässt  sich  über  den  Gang  der  Geschäfte orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Geschäftsleitung
§ 13 Organisation und Aufgaben
                            1   Die  Geschäftsleitung  besteht  gemäss  §  46  des  Gebäudeversicherungsgesetzes  aus  einer  oder  mehreren  Personen.  Für  Neubesetzungen  der  Geschäftsleitung  hat  die  beziehungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Geschäftsleitung  führt  die  laufenden  Geschäfte  und  vertritt  die  AGV  gege  n-  über Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Geschäftsleitung ist befugt, ü  ber alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die  nach  Gesetz,  Verordnung  und  dem  vorliegenden  Reglement  nicht  ausdrücklich  e  i-  nem anderen Organ vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Geschäftsleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Erarbeiten  einer  effizienten  Aufbau-  und  Ablauforganisation  und  Umsetzen  des Internen Qualitätssicherungssystems (IQS),  b)  Überwachen der Abteilungen,  c)  Vorbereiten  der  durch  den  Verwaltungsrat  zu  behandelnden  Geschäfte  und  Vollzug der Beschlüsse,  d)  Vorbereiten  der  durch  die  kanto  nale  Verwaltung  zu  behandelnden  Geschäfte  und Vollzug der Beschlüsse,  e)  Anstellen und Besoldung des Personals,  f)  Vorschläge an den Verwaltungsrat für die Unterschriftsberechtigung,  g)  Verfügen von Beiträgen aus dem Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von  Feuerschäden sowie aus dem Fonds zur Verhütung von Elementarschäden,  h)  Abschluss  der  die  AGV  betreffenden  Verträge,  wenn  vorgesehen,  unter  G  e-  nehmigungsvorbehalt des Verwaltungsrats,  i)  Entscheid über Einsprachen gegen Verfügungen der AGV,  j)  Führen allfäl  liger Prozesse soweit sie die ordentliche Geschäftsführung betref-  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Geschäftsleitungssitzung und Beschlussfassung
                            1   Sitzungen der Geschäftsleitung finden in der Regel alle zwei Wochen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jedes  Mitglied  kann  bei  der  beziehungsweise  beim  Vorsit  zenden  die  Traktandi  e-  rung von Geschäften beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  beziehungsweise  der  Vorsitzende  leitet  die  Sitzung,  in  ihrer  beziehungsweise  seiner Abwesenheit die Stellvertreterin beziehungsweise der Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, w  enn die Mehrheit ihrer Mitglieder anw  e-  send ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie  fasst  ihre  Beschlüsse  mit  dem  Mehr  der  abgegebenen  Stimmen.  Die  bezi  e-  hungsweise der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Darüber hinaus steht der beziehungsweise dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung  ein  Vetorecht  zu.  Macht  sie  beziehungsweise  er  davon  Gebrauch,  entscheidet  die  beziehungsweise  der  Vorsitzende  der  Geschäftsleitung  nach  Rücksprache  mit  der  Verwaltungsratspräsidentin  beziehungsweise  dem  Verwaltungsratspräsidenten.  B  e-  steht  zwischen  der  Verwaltungsratspräsidentin  beziehungsweise  dem  Verwaltung  s-  ratspräsidenten  und  der  beziehungsweise  dem  Vorsitzenden  der  Geschäftsleitung  kein Konsens, wird das Geschäft dem Gesamtverwaltungsrat vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Beschlüsse  der  Geschäftsleitung  werden  im  Protokoll  festgehalten,  das  den  Mi  t-  gliedern  der  Geschäftsleitung  und  der  Verwaltungsratspräsidentin  beziehungsweise  dem Verwaltungsratspräsidenten zugestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Vorsitzende beziehungsweise Vorsitzender der Geschäftsleitung
                            1   Die beziehun  gsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung ist im Rahmen der vom  Verwaltungsrat  festgelegten  Strategie  und  Kompetenzordnung  für  die  Gesamtfüh-  rung  der  AGV  verantwortlich.  Sie  beziehungsweise  er  führt  und  koordiniert  die  Geschäftsleitung und die direkt unterstellten Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der beziehungsweise dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung obliegen insbesonde-  re folgende Aufgaben:  a)  Organisation, Führung und Kontrolle des täglichen Geschäfts,  b)  Entwicklung von Strategie und Planung zuhanden des Verwaltungsra  ts,  c)  Antragstellung  für  die  Berufung  und  Abberufung  von  Mitgliedern  der  G  e-  schäftsleitung durch den Verwaltungsrat,  d)  Vertretung  der  AGV  beziehungsweise  der  Geschäftsleitung  nach  innen  und  aussen,  sofern  dies  nicht  dem  Verwaltungsrat  oder  der  Präsidentin  bezi  e-  hungsweise dem Präsidenten vorbehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Verhinderung  der  beziehungsweise  des  Vorsitzenden  der  Geschäftsleitung  übernimmt die Stellvertreterin beziehungsweise der Stellvertreter die Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Berichterstattung
                            1   Die  beziehungsweise  der    Vorsitzendende  der  Geschäftsleitung  informiert  den  Verwaltungsrat  nach  Bedarf  und  Verlangen  über  den  allgemeinen  Geschäftsgang  und  über  besondere  Geschäfte  und  Entscheide,  welche  die  Geschäftsleitung  getrof-  fen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei ausserordentlichen Vorfällen oder Geschäften dringender Natur ist der Verwal-  tungsratspräsidentin  beziehungsweise  dem  Verwaltungsratspräsidenten  sofort  B  e-  richt zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rechnungsführung
                            1   Die AGV führt für folgende Aufgabenbereiche eigenständige Rechnungen:  a)  Gebäudeversicherung   im Monopol,  b)  Gebäudewasserversicherung,  c)  Unfallversicherung nach UVG,  d)  Schüler  -  und Pensioniertenunfallversicherung,  e)  Brandschutz und Feuerwehrwesen,  f)  Elementarschadenprävention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine  Quersubventionierung  aus  dem  Monopolbereich  in  den  Wettbewe  rbsbereich  ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Generalsekretariat
§ 18 Protokollführung
                            1   Der Generalsekretärin beziehungsweise dem Generalsekretär obliegt die Protokol  l-  führung im Verwaltungsrat. Ist sie beziehungsweise er verhindert, ernennt der Ve  r-  waltungsrat  eine  Protok  ollführerin  beziehungsweise  einen  Protokollführer,  die  be-  ziehungsweise der nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Führungsunterstützung und Koordination
                            1   Die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär ist die koordinierende  Stabsst  elle  für  die  Verwaltungsratspräsidentin  beziehungsweise  den  Verwaltung  s-  ratspräsidenten  und  die  Vorsitzende  beziehungsweise  den  Vorsitzenden  der  G  e-  schäftsleitung.  Die  Generalsekretärin  beziehungsweise  der  Generalsekretär  steuert  und koordiniert die Geschäft  e in  -  und ausserhalb der AGV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Generalsekretärin   beziehungsweise  der  Generalsekretär   ist  die  Schnittstelle  zwischen Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und den Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär koordiniert die depar-  tementalen Geschäfte mit dem Regierungsrat und dem Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für  die  Vorbereitung  dieser  Geschäfte  ist  die  Generalsekretärin  beziehungsweise  der Generalsekretär gegenüber den Abteilungen weisungsbefugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Risikomanagement und Internes Qualitätssicherungssystem
                            (IQS)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Grundsätze
                            1   Die  AGV  stellt  eine  ihrer  Grösse,  ihrer  Geschäftstätigkeit  und  ihren  Risiken  en  t-  sprechende  Aufbau-  und  Ablauforganisation  sicher,  die  eine  ordnungsgemässe  G  e-  schäftstätigkeit ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verwaltungsrat regelt die Gr  undsätze für ein bedarfsgerechtes IQS. Dieses soll  eine angemessene Sicherheit bezüglich Risiken der Geschäftsführung gewährleisten,  insbesondere  in  Bezug  auf  die  Wirksamkeit  von  Geschäftsprozessen,  die  Zuverlä  s-  sigkeit  der  finanziellen  Berichterstattung  un  d  das  Befolgen  von  Gesetzen  und  Vor-  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Verwaltungsrat beschäftigt sich regelmässig und umfassend mit der Identifik  a-  tion,  der  Beurteilung  und  der  Überwachung  der  Risiken  der  AGV,  insbesondere  versicherungstechnische  Risiken,  Anlagerisiken,  oper  ationelle  Risiken,  Umfeldris  i-  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Umsetzung
                            1   Der  Verwaltungsrat  erlässt  Weisungen  für  das  Risikomanagement  und  das  IQS,  das insbesondere die Ziele, den Inhalt, die Zuständigkeiten sowie die Berichterstat-  tung regelt. Mindestens einmal jährlich erfolg  t eine umfassende schriftliche Berich  t-  erstattung  durch  die  Geschäftsleitung.  Das  Risikomanagement  und  das  IQS  sind  zu  dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Gemeinsame Bestimmungen für Verwaltungsrat und
                            Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Unterschrifts - und Zeichnungsberechtigung
                            1   Der  Verwaltungsrat  regelt  die  Zeichnungsberechtigung  seiner  Mitglieder  und  der  übrigen  Zeichnungsberechtigten  der  AGV,  die  im  Handelsregister  einzutragen  sind  (Unterschrift,  Prokura).  Die  Geschäftsleitung  bezeichnet  die  Personen  mit  Han  d-  lungsvollmacht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zeich  nungsberechtigt sind in jedem Fall die Präsidentin beziehungsweise der Pr  ä-  sident,  die  Vizepräsidentin  beziehungsweise  der  Vizepräsident  sowie  die  bezi  e-  hungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es gilt die Unterschrift kollektiv zu zweien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Schr  iftstücke  von  besonderer  Bedeutung  sowie  Immobiliengeschäfte  beziehung  s-  weise dafür erforderliche Vollmachten sind von zwei Berechtigten mit Handelsregi  s-  tereintrag ohne Zusatz zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Sorgfalts - und Treuepflicht
                            1   Die Mitglieder des Verwaltu  ngsrates und der Geschäftsleitung erfüllen ihre Aufga-  ben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der AGV in guten Treuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Verwaltungsrat,  die  Protokollführerin  beziehungsweise  der  Protokollführer  und die Geschäftsleitung sind über alle Angelegen  heiten, von denen sie im Zusa  m-  menhang  mit  ihrer  Aufgabenerfüllung  für  die  AGV  Kenntnis  erhalten,  zur  Ve  r-  schwiegenheit  verpflichtet.  Sitzungen  und  Protokolle  des  Verwaltungsrats  und  der  Geschäftsleitung sind vertraulich zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Stillschweigepflicht geht über das Amtsende hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Vermeidung von Interessenkonflikten und Ausstand
                            1   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung haben ihre persönl  i-  chen  und  geschäftlichen  Angelegenheiten  so  zu  regeln,  dass  Interessenkonflikte  so  wei  t als möglich vermieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung  richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltung  s-  rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. D  ezember 2007  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Mitglieder  von  Verwaltungsrat  und  Geschäftsleitung  sind  verpflichtet,  in  den  Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen beruflichen  oder  privaten  Interessen  oder  die  Interessen  von  ihnen  nahestehenden  natür  lichen  oder juristischen Personen berühren. An den Beratungen über solche Geschäfte dür-  fen sie, ausser zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme, nicht teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Schlussbestimmungen
§ 25 Weitere Reglemente
                            1   Der  Verwaltungsrat  kann  jederzeit  weitere  Reg  lemente  erlassen.  Sie  sind  von  der  Verwaltungsratspräsidentin  beziehungsweise  vom  Verwaltungsratspräsidenten  und  von der Protokollführerin beziehungsweise vom Protokollführer zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Inkrafttreten
                            1   Dieses Reglement   tritt mit Genehmigung du  rch den Regierungsrat    in Kraft.  Aarau, 6. Dezember 2012  Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäu-  deversicherung  Präsident  KELLER  Protokollführerin  TROGLIA  Vom Regierungsrat genehmigt am: 26. Juni 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttre  ten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                30.06.2017 01.10.2017 § 4 Abs. 2 geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 4 Abs. 4 geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 9 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 9 Abs. 2, lit. d) geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 10 Abs. 2, lit. d) geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 10 Abs. 2, lit. f) geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 10 Abs. 3 aufgehoben AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 10a eingefügt AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 10b eingefügt AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 10c eingefügt AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 22 Abs. 1 geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 § 22 Abs. 2 geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 Anhang 1 Inhalt geändert AGS 2017/8 - 4
30.06.2017 01.10.2017 Anhang 2 Inhalt geändert AGS 2017/8 - 4
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 4 Abs. 4 30.0 6.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 9 Abs. 1, lit. c) 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 9 Abs. 2, lit. d) 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 10 Abs. 2, lit. d) 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 10 Abs. 2, lit. f ) 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 10 Abs. 3 30.06.2017 01.10.2017 aufgehoben AGS 2017/8 - 4
§ 10a 30.06.2017 01.10.2017 eingefügt AGS 2017/8 - 4
§ 10b 30.06.2017 01.10.2017 eingefügt AGS 2017/8 - 4
§ 10c 30.06.2017 01.10.2017 eingefügt AGS 2017 /8 - 4
§ 22 Abs. 1 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
§ 22 Abs. 2 30.06.2017 01.10.2017 geändert AGS 2017/8 - 4
                            Anhang 1  30.06.2017  01.10.2017  Inhalt geändert  AGS 2017/8  -  4  Anhang 2  30.06.2017  01.10.2017  Inhalt geändert  AGS 2017/8  -  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  1  : Funktionen  -Organigramm  ,  gültig   ab 1. Juli 2017  gemäss Beschluss des Verwaltungsrats vom   17. Mai 2017  Pr  ä  vention  Versicherung  Intervention  Verwaltungsrat  Vorsitzender der  Gesch  ä  ftsleitung  VGL  Generalsekretariat  - VR/GL  -Sekretariat  - Personal  - Rechtsdienst  - Kommunikation  - Empfang  Geb  ä  udeversicherung GebV  Kantonale  Unfallversicherung  KUV  Aussendienst  AD  Innendienst ID  Assistenz  Pr  ä  vention  Brandschutz  BS  Elementarschaden  -  prävention  ESP  Feuerwehrwesen   FW  Informatik  Finanzen  - Anlagen (WS und  Immobilien)  - Buchhaltung  - Facility Management
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  : Funktionen  -Matrix  gemäss Beschluss des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2017  Thematische Gliederung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Organe 7. Risikomanagement und IQS
2. Geschäftspolitik, Strategie und Planung 8. Personelles
3. Vollzugserlasse 9. Information/Kommunikation
4. Organisation 10. Rechtsfragen
5. Finanzen, Berichterstattung, Kompetenzen 11. Verschiedenes
                            Legende:  Tätigkeiten:  Zuständigkeiten:  A  =  Antragstellung  GR  =  Grosser Rat  C  =  Controlling  (Steuerung der Kontrolle)  RR  =  Regierungsrat  E  =  Entscheid (inkl. Vollzugskontrolle)  VR  =  Verwaltungsrat  K  =  Kenntnisname  VRP  =  Präsidentin bzw. Präsident des Verwaltungsrats  V  =  Vorbereitung  PA  =  Personalausschuss des Verwaltungsrats  RA  =  Risikoausschuss des Verwaltungsrats  IA  =  Immobilienausschuss des Verwaltungsrats  VGL  =  Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Geschäftsleitung  GS  =  Generalsekretärin bzw. Generalsekretär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anhang 2 zum Allgemeinen Geschäftsreglement (AGR) vom 6. Dezember 2012 (SAR  673.221  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Aufgabe/Tätigkeiten  GR  RR  VR  PA  RA  IA  VRP  GL  VGL  GS  Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Organe
1.1. Verwaltungsrat
1.1.1. Wahl des Verwaltungsrates E A V V
1.1.2. Konstituierung Verwaltungsrat
                            •  Wahl Präsident  E  A  V  •  Wahl Vizepräsident  E  A  •  Wahl Vorsitzender und Mitglieder von Ausschüssen  E  A
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Geschäftsleitung
1.2.1. Wahl/Abberufung des VGL E A
1.2.2. Wahl/Abberufung Stellvertretung VGL und übrige
                            Mitglieder der GL  E  V  A
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Externe Revisionsstelle
1.3.1. Wahl der Revisionsstelle E A V V
1.3.2. Bestimmung des Umfangs der Prüfung durch die externe
                            Revisionsstelle  E  A  V  V
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Geschäftspolitik, Strategie und Planung
2.1. Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik, der
                            Strategie und Planung mit den notwendigen Weisungen  E  V  A  V
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Festlegung der Unternehmensziele E V A V
2.3. Umsetzung der Unternehmensziele K C C
3. Vollzugserlasse
3.1. Vollzugsverordnungen zu GebVG, FwG, BSG, UVD,
                            UVG (GebVV, V Abgrenzung Gebäude-   und Fahrhabe-  versicherung, FFV, EFV, BSV, Brandschutztarif,  Kaminfegerverordnung, Höchsttarif Kaminfegerarbeiten,  FwV, V Schulversicherung, V   ABV Schulunfall  -  versicherung)  E  A  V  V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Aufgabe/Tätigkeiten  GR  RR  VR  PA  RA  IA  VRP  GL  VGL  GS  Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) G A V V Anhänge unterliegen
                            nicht der Genehmi  -  gungspflicht durch  den RR
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Personalreglement G A V V V
3.4. Schätzungsreglement E V A V
3.5. Archivreglement E V A V
3.6. Tarif für die Feuer - und Elementarschadenversicherung E A V V V
3.7. Reglement über den Selbstbehalt in der
                            Elementarschadenversicherung  E  A  V  V  V
                        
                        
                    
                    
                    
                3.8. AVB Gebäudewasser E A V V V
3.9. Tarif Gebäudewasser E A V V V
3.10. Richtlinien Prämienrabatte Gebäudewasser E A V V V
3.11. Richtlinien Festsetzung Selbstbehalte Gebäudewasser E A V V V
3.12. Prämie Unfallversicherung UVG, Schüler - und
                            Pensioniertenunfallversicherung  E  A  V  V  V
                        
                        
                    
                    
                    
                3.13. Merkblatt Unfallversicherung,
                            Pensioniertenunfallversicherung  E  A  V  V  V
                        
                        
                    
                    
                    
                3.14. Festlegen des beitragsberechtigten m
                            3  -Preises für  Feuerwehrlokale  E  V  A  V
                        
                        
                    
                    
                    
                3.15. Festlegen des Feuerwehrsoldes für Ausbildungskurse E A V V
3.16. Vergütungsreglement für die Mitglieder des VR AGV G A A V V
3.17. Reglement über die VR - Ausschüsse E A V V
3.18. Spesenreglement sowie Zusatzreglemente für
                            Angehörige des Kaders und die hauptberuflichen und  nebenberuflichen Schätzungs  -  und Schadenexperten  E  A  V  V
                        
                        
                    
                    
                    
                3.19. Reglement über die Pikettdienstentschädigungen E A V V
3.20. Entschädigung Instruktoren E A V V
3.21. Richtlinien Festsetzung Beiträge Elementar - und
                            Feuerfonds  K  E  V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Aufgabe/Tätigkeiten  GR  RR  VR  PA  RA  IA  VRP  GL  VGL  GS  Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                3.22. Richtlinie Vollzug Abgrenzung Gebäude/Fahrhabe K E V
3.23. Ausrichtung von Beiträgen aus dem Feuerfonds
                            (Fahrzeuge,  Reservoirs, Feuerwehrlokale, freiwillige  Brandschutzeinrichtungen) sowie Elementarfonds  K  E  V
                        
                        
                    
                    
                    
                3.24. Richtlinien Feuerwehrwesen K E V
3.25. Vollzugshilfen Brandschutz K E V
3.26. Internes Weisungswesen K E V
3.27. Indexierung
                            (Pauschalsubventionen, Entschädigungen Instruktoren  und Hilfspersonal, m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  Preis Feuerwehrlokale)  K  E  V
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Organisation
4.1. Grundzüge der Organisation E A V V V
4.2. Aufbau - und Ablauforganisation im operativen Bereich K E V
4.3. Sitzungsorganisation
4.3.1. VR - Sitzungen
                            •  Einberufung, Traktandierung  A  E  A  V  •  Vollzug VR Beschlüsse  K  C  V
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3.2. GL - Sitzungen
                            •  Einberufung, Traktandierung  K  A  E  V  •  Vollzug GL  -  Beschlüsse  C  V
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Finanzen, Berichterstattung, Kompetenzen
5.1. Festlegen der Rechnungslegungsgrundsätze E V A V Aktueller Branchen-
                            standard SWISS  GAAP FER 41
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Budgets und Jahresrechnungen E V A V
5.3. Finanz - und Investitionsplanung E V A V
5.4. Geschäftsbericht E V A V
                            Nr.  Aufgabe/Tätigkeiten  GR  RR  VR  PA  RA  IA  VRP  GL  VGL  GS  Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                5.5. Revisionsberichte
                            •  allgemeiner Revisionsbericht  K  K  K  K  K  K  •  umfassender Revisionsbericht  K  K  K  K  K  •  Management Letter   und Umsetzung der  Empfehlungen  K  K  C  K
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6. Finanzkompetenzen
5.6.1. > CHF 10'000.00 budgetiert A E A Budgetierte Ausga-
                            ben < CHF 10‘000.00  liegen in der  Kompetenz der  Abteilungsleitung.  Zum Antrag von  budgetierten Ausga-  ben >  CHF 10'000.00  sind auch die  Abteilungsleitenden  berechtigt.  Subventionsaus  -  gaben liegen in der  Kompetenz der GL.  Die GL kann für  Subventionsaus  -  gaben eine höhere  Ausgabenkompetenz  für die jeweilige  Abteilung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6.2. < CHF 100'000.00 nicht budgetiert K E V A V Bei a.o. Dringlichkeit
                            kann der VRP auf  Antrag des VGL  Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Aufgabe/Tätigkeiten  GR  RR  VR  PA  RA  IA  VRP  GL  VGL  GS  Bemerkungen  >CHF 100'000.00  bewilligen. Diese  Ausgaben sind dem  VR umgehend zur  Kenntnis zu bringen.  Der Beschluss ist an  der nächsten Sitzung  zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6.3. < CHF 50'000.00 nicht budgetiert A E A Zum Antrag von nicht
                            budgetierten Ausga-  ben < CHF 50'000.00  sind auch die  Abteilungsleitenden  berechtigt
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6.4. < CHF 10'000.00 wiederkehrend nicht budgetiert K E V A V Bei a.o. Dringlichkeit
                            kann der VRP auf  Antrag des VGL  wiederkehrend, nicht  budgetiert Ausgaben  > CHF 10‘000.00  bewilligen. Diese  Ausgaben sind dem  VR umgehend zur  Kenntnis zu bringen.  Der Beschluss ist an  der nächsten Sitzung  zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6.5. < CHF 5'000.00 wiederkehrend nicht budgetiert A E A Zum Antrag von nicht
                            budgetierten, wieder  -  kehrenden Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Aufgabe/Tätigkeiten  GR  RR  VR  PA  RA  IA  VRP  GL  VGL  GS  Bemerkungen  < CHF 5'000.00 sind  auch die Abteilungs  -  leitenden berechtigt
                        
                        
                    
                    
                    
                5.7. Kauf - und Verkauf von Liegenschaften E A V V V
6. Risikomanagement und IQS
6.1. Weisungen Risikomanagement und IQS E A V V V
6.2. Anlagestrategie Wertschriften und Immobilien E A V V V
6.3. Vergabe Verwaltungsmandate E V A V
6.4. Überwachung Verwaltungsmandate C
6.5. Rückversicherungsverträge und
                            Rückversicherungskonzepte  E  A  V  V  V
                        
                        
                    
                    
                    
                6.6. Kapitalbedarf (Minimalkapital, Schwankungsreserven)
                            und Reservebildung, Überprüfung der Solvabilität der  Versicherungssparten im Rahmen eines ganzheitlichen  ALM  -  Ansatzes  E  A  V  V  V
                        
                        
                    
                    
                    
                6.7. Identifikation, Beurteilen und Überwachen der Risiken
                            der AGV aus unternehmerischer, strategischer Sicht  E  A  V  V  V
                        
                        
                    
                    
                    
                6.8. Notfallplanung/Business Continuity Management K E V
7. Personelles
7.1. Personalpolitik
                            •  Grundzüge der Personalpolitik  E  A  V  V  •  Stellenplan  E  A  V  V
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2. Vergütungen
                            •  Lohnentwicklung Mitarbeitende  E  A  V  V  •  Einstufung Personal  V  E  V  Generelle Funktions  -  bewertungen  und  entsprechende  Einstufungen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Aufgabe/Tätigkeiten  GR  RR  VR  PA  RA  IA  VRP  GL  VGL  GS  Bemerkungen  dem Steuerungsaus  -  schuss ABAKABA  vorbehalten (  GL,  Personalverant  -  wortliche   und  Mitarbeitervertreter)
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3. Anstellen und Entlassen des Personals K E
7.4. Einsatzprämien
                            •  Vorsitzender der Geschäftsleitung, übrige Mitglieder  der Geschäftsleitung  E  A  V  •  Mitarbeitende  E  Auf Antrag der  Abteilungslei  tenden
                        
                        
                    
                    
                    
                7.5. Zeichnungsberechtigung mit Eintrag ins Handelsregister
                            •  Mitglieder des Verwaltungsrates  E  A  V  •  Vorsitzender der Geschäftsleitung, übrige Mitglieder  der Geschäftsleitung und Mitglieder des Kaders  (Unterschrift ohne Zusatz, Prokura)  E  V  V  V
                        
                        
                    
                    
                    
                7.6. Zeichnungsberechtigung ohne Eintrag ins
                            Ha  ndelsregister  •  Handlungsvollmacht  E  V  •  Spezialvollmacht (Einzelgeschäfte)  A  E  A
                        
                        
                    
                    
                    
                7.7. Nebentätigkeiten (politische Mandate, andere
                            Nebentätigkeiten)  •  Vorsitzender der Geschäftsleitung, übrige Mitglieder  der Geschäftsleitung  E  V  A  V  •  Übriges Kader und  Mitarbeitende  E  V  •  Ausnahmen zur betragsmässigen Limite von  Nebeneinkünften  E  V  A
                        
                        
                    
                    
                    
                7.8. Vergabe Personalhypotheken E V
                            Nr.  Aufgabe/Tätigkeiten  GR  RR  VR  PA  RA  IA  VRP  GL  VGL  GS  Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Information/Kommunikation
8.1. Strategische Kommunikation (Innen und Aussen) E (E) A V VRP in dringenden
                            Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2. Operative Kommunikation nach Innen und Aussen K V E V
8.3. Vertretung der AGV nach Aussen E E V In Absprache
9. Rechtsfragen
9.1. Verträge von strategischer Bedeutung E V A V Genehmigungs -
                            vorbehalt RR
                        
                        
                    
                    
                    
                9.2. Verträge, die das Tagesgeschäft betreffen K E V Genehmigungs -
                            vorbehalt VR
                        
                        
                    
                    
                    
                9.3. Führung von Prozessen K E V
10. Verschiedenes
10.1. Mitgliedschaft in interkantonalen Verbänden auf strategi -
                            scher Stufe (  VKG,  VKF, IRV, Erdbebenpool, BfB, FKS)  E  V  A  V  allenfalls Genehmi  -  gungsvorbehalt RR
                        
                        
                    
                    
                    
                10.2. Mitgliedschaft in Verbänden auf operativer Stufe
                            (Feuerwehrwesen, Brandschutz)  K  E  V
                        
                        
                    
                    
                    
                10.3. Mitwirkung in Verbänden nach zeitlicher Verfügbarkeit K E V Auf Antrag
                            Abteilungen